11.12.2023

Checkliste: Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende

Das Ende des Jahres naht. Wilfried Krammer von Deloitte Österreich hat daher die wichtigsten Steuertipps für Unternehmen zusammengefasst, die man noch vor Silvester mitnehmen kann.
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(c) Deloitte/feelimage /Stock.Adobe/v.poth - Wilfried Krammer von Deloitte.

Die Situation am Arbeitsmarkt bleibt aufgrund der demographischen Entwicklung angespannt. Was es für Betriebe diesbezüglich jetzt zu beachten gilt und welche steuerlichen Entlastungen man noch vor Jahresende mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen Deloitte als Steuertipps zusammengefasst.

„Heuer wurden mit dem Investitionsfreibetrag zusätzlich zum bestehenden Gewinnfreibetrag neue Impulse für mehr Investitionen gesetzt. Weiters sind Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant“, erläutert Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.

Steuertipps: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 Euro können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe des Gewinns zwischen 13 Prozent und 4,5 Prozent des Gewinns – maximal jedoch 41.450 Euro. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nützen, sollte jedenfalls das voraussichtliche Ergebnis 2023 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2023 ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2023 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Investitionsfreibetrag

Nach über 20-jähriger Pause wurde 2023 der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Er stellt steuerlich eine Zusatzabschreibung dar. Konkret bedeutet das, dass mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Bei klimafreundlichen Investitionen beträgt die Zusatzabschreibung 15 Prozent, bei anderen Investitionen zehn.

Vorteilhaft gegenüber dem Gewinnfreibetrag ist, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag mit 150.000 Euro deutlich höher ausfällt als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit 41.450 Euro. Dennoch gibt es Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis führt. Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt werden.

„Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der auch mit erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten und Gewinnfreibeträgen nur zum Teil kompensiert werden kann“, warnt Krammer.

Steuertipps: Möglichkeit der Mitarbeitergewinnbeteiligung

Auch 2023 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit 3.000 Euro jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu letzteren gehören beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Auch variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden.

Vorteile der Teuerungsprämie

Bis zu 3.000 Euro können für 2023 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe 3.000 Euro nicht übersteigen.

„Der große Vorteil der Teuerungsprämie ist deren Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Es kommt somit mehr bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an“, erklärt Krammer weiter.

Spenden für Bildung, Kunst und Sport

Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Ab 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Daher können ab dem nächsten Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige auch ohne Aufzeichnung über betriebliche und private Fahrten 50 Prozent der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Betriebsausgaben absetzen. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Steuerliche Liquiditätsmaßnahmen

Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2024 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden.

„Die massiven Zinserhöhungen der EZB in sehr kurzer Zeit konnten seitens der Unternehmen nicht antizipiert werden. Die Liquiditätsplanung ist daher entscheidend“, so Krammer. Seit 1. Oktober 2023 verrechnet das Finanzamt für noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen aus 2022 Anspruchszinsen von mittlerweile 5,88 Prozent.

Erstmals werden diese Zinsen auch für Umsatzsteuernachzahlungen festgesetzt. Zu beachten ist, dass diese Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, sofern sie Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuernachzahlungen betreffen. Beachtlich sind auch die Verzugszinsen ab 2024 der Österreichischen Gesundheitskasse von 7,88 Prozent (2023: 4,63 Prozent), welche für Beitragsrückstände festgesetzt werden.

Steuertipps: Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2023 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
  • Mit 31.12.2023 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2013 ein.
  • Bis 31.12.2023 kann die Energieabgabenvergütung 2018 noch beantragt werden.
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froots CEO David Mayer-Heinisch und froots Investor & Advisor Andreas Treichl bei der Pressekonferenz im Café Landtmann © Roland Unger/froots
froots CEO David Mayer-Heinisch und Andreas Treichl bei der Pressekonferenz im Café Landtmann © Roland Unger/froots

“Die staatlich geförderte private Altersvorsorge in Österreich schrumpft“, heißt es in der jüngsten Aussendung des österreichischen Fintech-Unternehmens froots. Die Zahl der Verträge in der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge hat sich seit ihrem Höchststand von 1,6 Millionen im Jahr 2012 laut Finanzmarktaufsicht mehr als halbiert. Parallel dazu ist das Prämienvolumen in der Lebensversicherung seit 2010 um rund ein Drittel zurückgegangen und lag laut den letzten verfügbaren Verbandsdaten im Jahr 2024 bei etwa 5,2 Milliarden Euro. Als wesentlichen Grund für diese Entwicklungen nennt das 2020 gegründete Wiener Startup die hohen Gebührenstrukturen traditioneller Produkte. Nun versucht das Unternehmen, mit einem veränderten Kostenmodell anzusetzen.

Trennung von Versicherungsmantel und ETF-Investment

Das Kernkonzept des neuen Produkts beruht auf der Trennung der rechtlichen Versicherungshülle vom eigentlichen Investment. Während ein Versicherungspartner den notwendigen Rahmen für die KESt-Befreiung stellt, übernimmt froots die Vermögensverwaltung auf Basis von ETFs.

Das Startup verzichtet dabei nach eigenen Angaben auf die branchenübliche „Zillmerung“ – bei der Abschlussprovisionen direkt von den ersten Prämienjahren abgezogen werden – sowie auf Kickbacks an die Vermittler:innen. „Alles, was den Kundinnen und Kunden keinen Mehrwert bringt, haben wir weggelassen“, erklärt David Mayer-Heinisch, Gründer und CEO von froots, der erst kürzlich die Zusammenarbeit mit Christian Teichmann als neuem CFO und COO startete. Stattdessen verrechnet das Fintech eine jährliche All-in-Fee von einem Prozent, zuzüglich der regulären ETF-Kosten und einer altersabhängigen Risikoprämie für die Versicherung.

Die Konditionen im Detail

Die Mindesteinlage liegt bei 100 Euro monatlich oder einem Einmalbetrag von 5.000 Euro, die gesetzliche Mindestlaufzeit beträgt 15 Jahre. Das Einsparpotenzial untermauert das Unternehmen mit einer Modellrechnung der Vergleichsplattform fynup: Wer 30 Jahre lang monatlich 300 Euro anlegt, soll mit dem froots-Modell am Ende rund 50.000 Euro mehr erhalten als mit einer durchschnittlichen fondsgebundenen Lebensversicherung – laut Berechnung 269.000 statt 219.000 Euro.

Die Modellrechnung basiert dabei auf einer angenommenen Wertentwicklung von 7 % p.a. vor Kosten und gilt für einen 35-jährigen männlichen Sparer. Bei einer Einmalveranlagung desselben Gesamtbetrags fällt der Unterschied laut fynup noch deutlicher aus und erreicht knapp 100.000 Euro.

Investoren fordern Reform der dritten Säule

Unterstützt wird das Fintech von prominenten Investoren wie Reinhold Baudisch (durchblicker), Georg Kapsch und dem ehemaligen Erste-Group-Chef Andreas Treichl, der sich bereits früh als Seed-Investor an froots beteiligte. Letzterer plädiert für strukturelle Änderungen: „Wir müssen die dritte Säule neu beleben, damit wir das Gesamtsystem wie in den skandinavischen Staaten entlasten und wieder in die Zukunft investieren können.“

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