11.12.2023

Checkliste: Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende

Das Ende des Jahres naht. Wilfried Krammer von Deloitte Österreich hat daher die wichtigsten Steuertipps für Unternehmen zusammengefasst, die man noch vor Silvester mitnehmen kann.
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(c) Deloitte/feelimage /Stock.Adobe/v.poth - Wilfried Krammer von Deloitte.

Die Situation am Arbeitsmarkt bleibt aufgrund der demographischen Entwicklung angespannt. Was es für Betriebe diesbezüglich jetzt zu beachten gilt und welche steuerlichen Entlastungen man noch vor Jahresende mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen Deloitte als Steuertipps zusammengefasst.

„Heuer wurden mit dem Investitionsfreibetrag zusätzlich zum bestehenden Gewinnfreibetrag neue Impulse für mehr Investitionen gesetzt. Weiters sind Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant“, erläutert Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.

Steuertipps: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 Euro können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe des Gewinns zwischen 13 Prozent und 4,5 Prozent des Gewinns – maximal jedoch 41.450 Euro. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nützen, sollte jedenfalls das voraussichtliche Ergebnis 2023 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2023 ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2023 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Investitionsfreibetrag

Nach über 20-jähriger Pause wurde 2023 der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Er stellt steuerlich eine Zusatzabschreibung dar. Konkret bedeutet das, dass mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Bei klimafreundlichen Investitionen beträgt die Zusatzabschreibung 15 Prozent, bei anderen Investitionen zehn.

Vorteilhaft gegenüber dem Gewinnfreibetrag ist, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag mit 150.000 Euro deutlich höher ausfällt als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit 41.450 Euro. Dennoch gibt es Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis führt. Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt werden.

„Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der auch mit erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten und Gewinnfreibeträgen nur zum Teil kompensiert werden kann“, warnt Krammer.

Steuertipps: Möglichkeit der Mitarbeitergewinnbeteiligung

Auch 2023 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit 3.000 Euro jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu letzteren gehören beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Auch variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden.

Vorteile der Teuerungsprämie

Bis zu 3.000 Euro können für 2023 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe 3.000 Euro nicht übersteigen.

„Der große Vorteil der Teuerungsprämie ist deren Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Es kommt somit mehr bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an“, erklärt Krammer weiter.

Spenden für Bildung, Kunst und Sport

Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Ab 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Daher können ab dem nächsten Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige auch ohne Aufzeichnung über betriebliche und private Fahrten 50 Prozent der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Betriebsausgaben absetzen. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Steuerliche Liquiditätsmaßnahmen

Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2024 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden.

„Die massiven Zinserhöhungen der EZB in sehr kurzer Zeit konnten seitens der Unternehmen nicht antizipiert werden. Die Liquiditätsplanung ist daher entscheidend“, so Krammer. Seit 1. Oktober 2023 verrechnet das Finanzamt für noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen aus 2022 Anspruchszinsen von mittlerweile 5,88 Prozent.

Erstmals werden diese Zinsen auch für Umsatzsteuernachzahlungen festgesetzt. Zu beachten ist, dass diese Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, sofern sie Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuernachzahlungen betreffen. Beachtlich sind auch die Verzugszinsen ab 2024 der Österreichischen Gesundheitskasse von 7,88 Prozent (2023: 4,63 Prozent), welche für Beitragsrückstände festgesetzt werden.

Steuertipps: Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2023 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
  • Mit 31.12.2023 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2013 ein.
  • Bis 31.12.2023 kann die Energieabgabenvergütung 2018 noch beantragt werden.
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(v.l.) Peter Hajek, Monika Köppl-Turyna, Lisa-Marie Fassl und Markus Raunig © Tobias Gärtner

Wie steht es um das Interesse an der Selbstständigkeit in Österreich? Eine Online-Befragung von Peter Hajek Public Opinion Strategies im Auftrag der Stiftung Unternehmerische Zukunft liefert dazu aktuelle Daten. Im Befragungszeitraum vom 22. Mai bis 8. Juni 2026 wurden insgesamt rund 1.500 Personen der österreichischen Wohnbevölkerung im erwerbsfähigen Alter zwischen 16 und 69 Jahren befragt. Die Zahlen zeigen, wie stark das direkte Umfeld die Neigung zum Unternehmertum in Österreich prägt.

Der „Eltern-Effekt“ als zentraler Einflussfaktor

Der zentralste Befund der Untersuchung liegt in der familiären Prägung: Der Wunsch und die konkrete Absicht zu gründen gehen laut den Studiendaten maßgeblich mit der unternehmerischen Tätigkeit der eigenen Eltern einher. Insgesamt geben 20 Prozent der Befragten an, mindestens einen selbstständigen oder unternehmerischen Elternteil zu haben. Laut Umfrage verändert diese Erfahrung die Haltung grundlegend: Während sich ohne unternehmerischen Hintergrund lediglich 27 Prozent der Befragten eine Gründung grundsätzlich vorstellen können, steigt dieser Wert bei Personen mit unternehmerischem Elternhaus auf 47 Prozent.

Noch drastischer unterscheidet sich die konkrete Planung: Bei Befragten ohne unternehmerische Eltern geben derzeit nur 7 Prozent an, innerhalb der nächsten zwölf Monate konkret eine Gründung zu planen. Hat mindestens ein Elternteil ein Unternehmen geführt oder gegründet, springt diese Gründungsabsicht auf 18 Prozent, also mehr als das Doppelte. Das Elternhaus senkt somit laut Studie die subjektiven Hürden von der bloßen Vorstellung hin zur konkreten Absicht.

Eklatanter Mangel an sichtbaren Vorbildern im Alltag

Dass die familiäre Herkunft in den Daten eine so dominante Rolle spielt, deckt sich mit einem deutlichen Mangel an sichtbaren Alternativen im öffentlichen Raum. Laut Umfrage fällt fast der Hälfte der Gesamtbevölkerung (49 Prozent) spontan kein einziger Name einer Unternehmerin oder eines Unternehmers ein.

Unter den Befragten zwischen 16 und 29 Jahren geben sogar 60 Prozent an, niemanden nennen zu können. Werden überhaupt Namen genannt, handelt es sich meist um prominente Großunternehmer wie Mateschitz (13 Prozent), Haselsteiner (5 Prozent), Benko (3 Prozent), Swarovski (3 Prozent) oder Elon Musk (2 Prozent). Greifbare Vorbilder aus dem alltäglichen Leben fehlen in der Wahrnehmung vieler Befragter.

Gleichzeitig zeigt die Erhebung: Wer im unternehmerischen Umfeld aufwächst oder entsprechende Kontakte hat, würde im Falle eines Gründungsvorhabens eine nahestehende Person laut Eigenangabe mit 37 Prozent mehr als doppelt so oft aktiv bestärken wie Personen ohne dieses Umfeld (17 Prozent).

Breiter Ruf nach Wirtschaftsbildung an Schulen

Unterstützung aus dem Elternhaus ist ein wichtiger Faktor, doch soll er laut den Befragten nicht der einzige sein, der über die berufliche Zukunft entscheidet, wie sich aus weiteren Ergebnissen ablesen lässt. 80 Prozent sprechen sich dafür aus, dass Jugendliche bereits in der Schule stärker lernen sollten, wie man Unternehmen gründet oder führt. Zudem hätten sich 75 Prozent selbst mehr praktische Wirtschaftsbildung gewünscht.

Für Markus Raunig, Vorstand der Stiftung Unternehmerische Zukunft, liefern die Befragungsergebnisse deshalb einen klaren Auftrag an die Bildungspolitik. Seine zentrale These formuliert Raunig bei der heutigen Pressekonferenz als Kernversprechen der Stiftungsarbeit: „Unsere Überzeugung als Stiftung lautet: Es darf nicht davon abhängen, was für Eltern oder welches Umfeld man hat, ob man unternehmerisch tätig wird oder nicht.“

Durch praxisnahe Schulprogramme, den Aufbau eigener Medienkanäle zur Veranschaulichung des unternehmerischen Alltags und die gezielte Sichtbarmachung nahbarer Vorbilder soll dieses Herkunfts-Delta geschlossen werden.

Wachstumsorientierte Startups als echter Jobmotor

Aus volkswirtschaftlicher Sicht kommt es jedoch nicht bloß auf die reine Anzahl an Gründungen an, sondern auf deren Qualität, das betont Monika Köppl-Turyna, Direktorin von EcoAustria. Die auch als Vorstandsmitglied der Stiftung agierende Wirtschaftsforscherin hebt hervor, dass vor allem junge, wachstumsstarke Unternehmen als entscheidender Motor für Beschäftigung und Innovation wirken und überproportional viele neue Arbeitsplätze schaffen.

Auf der Pressekonferenz spitzte Investorin und Stiftungs-Vorstandsmitglied Lisa-Marie Fassl die Notwendigkeit einer gesamtgesellschaftlichen Haltungswende zu: „Das einzige, was uns hilft wirtschaftlich erfolgreich zu bleiben als Standort, ist Innovation. […] Es muss gesamtgesellschaftlich gesehen einfach wieder sexy sein, einen Beitrag zu leisten. Wir leben in einem Land mit einer massiven Vollkaskomentalität, wo man darauf wartet, dass irgendwer etwas für einen richtet.“

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