11.12.2023

Checkliste: Steuertipps für Unternehmen zum Jahresende

Das Ende des Jahres naht. Wilfried Krammer von Deloitte Österreich hat daher die wichtigsten Steuertipps für Unternehmen zusammengefasst, die man noch vor Silvester mitnehmen kann.
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(c) Deloitte/feelimage /Stock.Adobe/v.poth - Wilfried Krammer von Deloitte.

Die Situation am Arbeitsmarkt bleibt aufgrund der demographischen Entwicklung angespannt. Was es für Betriebe diesbezüglich jetzt zu beachten gilt und welche steuerlichen Entlastungen man noch vor Jahresende mitnehmen sollten, hat das Beratungsunternehmen Deloitte als Steuertipps zusammengefasst.

“Heuer wurden mit dem Investitionsfreibetrag zusätzlich zum bestehenden Gewinnfreibetrag neue Impulse für mehr Investitionen gesetzt. Weiters sind Maßnahmen zur Mitarbeiterbindung wie die Mitarbeitergewinnbeteiligung und die Teuerungsprämie interessant”, erläutert Wilfried Krammer, Partner bei Deloitte Österreich.

Steuertipps: Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Natürliche Personen mit betrieblichen Einkünften über 30.000 Euro können durch Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Dieser beträgt je nach Höhe des Gewinns zwischen 13 Prozent und 4,5 Prozent des Gewinns – maximal jedoch 41.450 Euro. Um den Gewinnfreibetrag steuerlich optimal zu nützen, sollte jedenfalls das voraussichtliche Ergebnis 2023 vorab geschätzt und die erforderliche Investitionshöhe für 2023 ermittelt werden. Auch der Kauf bestimmter Wertpapiere bis zum 31.12.2023 ermöglicht die Geltendmachung des Freibetrags.

Investitionsfreibetrag

Nach über 20-jähriger Pause wurde 2023 der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Er stellt steuerlich eine Zusatzabschreibung dar. Konkret bedeutet das, dass mehr als die Anschaffungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Bei klimafreundlichen Investitionen beträgt die Zusatzabschreibung 15 Prozent, bei anderen Investitionen zehn.

Vorteilhaft gegenüber dem Gewinnfreibetrag ist, dass Anschaffungen bis zu einer Million Euro begünstigt sind und somit der maximale Investitionsfreibetrag mit 150.000 Euro deutlich höher ausfällt als der maximale investitionsbedingte Gewinnfreibetrag mit 41.450 Euro. Dennoch gibt es Konstellationen, bei denen der Gewinnfreibetrag zu einer höheren Steuerersparnis führt. Da sich die beiden Investitionsbegünstigungen ausschließen, sollte ein Vorteilhaftigkeitsvergleich angestellt werden.

“Auch hier gilt jedoch der Grundsatz, dass nur betriebswirtschaftlich sinnvolle Investitionen getätigt werden sollten. Fehlinvestitionen führen zu einem hundertprozentigen Liquiditätsabfluss, der auch mit erweiterten Abschreibungsmöglichkeiten und Gewinnfreibeträgen nur zum Teil kompensiert werden kann”, warnt Krammer.

Steuertipps: Möglichkeit der Mitarbeitergewinnbeteiligung

Auch 2023 besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Jahreserfolg steuerfrei zu beteiligen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Vorjahresgewinns. Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist mit 3.000 Euro jährlich begrenzt und muss entweder allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt werden. Zu letzteren gehören beispielsweise Arbeiterinnen und Arbeiter, kaufmännisches Personal oder das gesamte Verkaufspersonal. Auch variabel vereinbarte Vergütungen können im Rahmen der Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei ausbezahlt werden.

Vorteile der Teuerungsprämie

Bis zu 3.000 Euro können für 2023 noch als Teuerungsprämie ausbezahlt werden. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um zusätzliche Zahlungen handeln muss. Bisher variabel vereinbarte Vergütungen sind daher nicht erfasst. Werden sowohl eine Teuerungsprämie als auch eine Mitarbeitergewinnbeteiligung ausbezahlt, sind diese nur dann steuerfrei, wenn sie in Summe 3.000 Euro nicht übersteigen.

“Der große Vorteil der Teuerungsprämie ist deren Befreiung von der Sozialversicherung und den Lohnnebenkosten. Es kommt somit mehr bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an”, erklärt Krammer weiter.

Spenden für Bildung, Kunst und Sport

Spenden an spendenbegünstige Einrichtungen sind abzugsfähig. Die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ist grundsätzlich mit zehn Prozent des steuerlichen Gewinnes im entsprechenden Wirtschaftsjahr begrenzt. Darüber hinaus getätigte Spenden sind steuerlich nicht mehr abzugsfähig.

Ab 2024 können alle gemeinnützigen Einrichtungen einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen stellen. Daher können ab dem nächsten Jahr auch Spenden für Bildung, Kunst und Sport als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Netzkarte für Selbständige

Seit 2023 können Selbständige auch ohne Aufzeichnung über betriebliche und private Fahrten 50 Prozent der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte als Betriebsausgaben absetzen. Der Pauschalbetrag kann auch bei der Basispauschalierung oder Kleinunternehmerpauschalierung zusätzlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Steuerliche Liquiditätsmaßnahmen

Unternehmer sollten sich zum Jahresende auch mit bilanzsteuerrechtlichen Themen und dem Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen befassen. Auf Basis einer Prognoserechnung kann für 2024 ein Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen gestellt werden.

“Die massiven Zinserhöhungen der EZB in sehr kurzer Zeit konnten seitens der Unternehmen nicht antizipiert werden. Die Liquiditätsplanung ist daher entscheidend”, so Krammer. Seit 1. Oktober 2023 verrechnet das Finanzamt für noch nicht veranlagte Abgabenachforderungen aus 2022 Anspruchszinsen von mittlerweile 5,88 Prozent.

Erstmals werden diese Zinsen auch für Umsatzsteuernachzahlungen festgesetzt. Zu beachten ist, dass diese Zinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind, sofern sie Körperschaftsteuer- oder Einkommensteuernachzahlungen betreffen. Beachtlich sind auch die Verzugszinsen ab 2024 der Österreichischen Gesundheitskasse von 7,88 Prozent (2023: 4,63 Prozent), welche für Beitragsrückstände festgesetzt werden.

Steuertipps: Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen im Überblick

  • Der Gruppenantrag zur Begründung einer Unternehmensgruppe muss nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. Die Einreichung muss innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
  • Mit 31.12.2023 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2016 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre). Für bestimmte COVID-19-Förderungen (Investitionsprämie, Kurzarbeitshilfe) beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlung.
  • Mit 31.12.2023 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2013 ein.
  • Bis 31.12.2023 kann die Energieabgabenvergütung 2018 noch beantragt werden.
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happycart Co-Founder Simon Jacko und Jennifer Rose-Breitenecker (c) happycart

Mit happycart startet das Wiener Jungunternehmen Happy Plates GmbH eine neue Einkaufs-App für den wöchentlichen Lebensmitteleinkauf. Begeisterten Heimköch:innen, die sich schon an den Rezepten und Online-Zutatenbestellungen von Happy Plates bedient haben, werden mit dem Genre bereits vertraut sein. Schließlich agiert die Happy Plates GmbH schon seit 2018 als Rezepte- und Online-Zutaten-Einkaufs-Plattform, die sich mittlerweile einen Namen in der heimischen Kochszene erarbeitet hat.

So ergatterte man erst im letzten Mai ein Millioneninvestment und übernahm im selben Zug die Plattform ichkoche.at – brutkasten berichtete. Mit an Bord sind außerdem bekannte Namen aus der österreichischen Startup- und Investorenszene wie Hermann Futter, Andreas Tschas, Philipp Kinsky oder Michael Kamleitner.

Schon in den Anfangsjahren verfolgte Happy Plates das Ziel, das Kochen und den Einkauf dazu “so bequem wie möglich zu gestalten”. Über die Jahre etablierte man die Ursprungsfunktion der Website: Neben dem Online-Rezept-Buch wurde die E-Commerce-Funktion, mit der man direkt auf der Website die jeweiligen Zutaten nach Hause bestellen konnte, immer wichtiger – brutkasten berichtete.

Einkaufs-App happycart startet

Nun feiert man einen neuen Meilenstein: happycart entsteht als eigene Einkaufs-App, um das Organisieren von Zutaten für Zuhause so einfach und niederschwellig wie möglich zu gestalten. Und: happycart sei “mehr als eine klassische Einkaufslisten-App”, heißt es per Aussendung. Die App sei in den App-Stores von iOS und Android kostenlos downloadbar.

happycart vereine eine Vielzahl an Funktionen, die “den Einkaufsprozess von der Planung bis hin zum Kauf im Laden oder online optimieren”, schreibt das Wiener Startup. Über die App können sich Nutzer:innen ihre Lieblingsprodukte speichern, Preise und Verfügbarkeit checken und Rezepte organisieren. Informationen dazu erhalten App-Nutzer:innen dank KI-gestützter Produktabgleiche und Datenintegration mit Supermärkten “jederzeit tagesaktuell”.

Teilen von Einkaufslisten mit Familie oder Mitbewohner:innen

Familien oder WG-Bewohner:innen wird das Problem geteilter Einkaufslisten bekannt sein. Auch diese möchte happycart beseitigen und mittels “Teilen von Einkaufslisten” das gemeinsame Einkaufen erleichtern. Mitglieder einer Liste können ihre Lieblingsprodukte ergänzen, heißt es, und mit genauer Marke, Sorte und Größe versehen. Dank Bildanzeigen soll es keine Missverständnisse geben.

Die happycart-App besinnt sich allerdings auch auf die Ursprungsfunktion der Plattform Happy Plates – nämlich auf das Kaufen von Lebensmitteln anhand von konkreten Rezepten. Nun soll es Nutzer:innen möglich sein, Rezepte von Websites in der happycart-App zu speichern und alle Zutaten “mit einem Klick auf die Einkaufsliste” der App zu setzen.

Die besagte Akquise von ichkoche.at habe dahingehend zur Rezeptportfolio-Erweiterung von Happy Plates beigetragen: Derzeit umfasse das Repertoire über zehn Rezeptseiten mit über 30 Millionen Aufrufen pro Monat, wie Happy Plates vermeldet.

Retail-Media-Lösung

„Durch die Akquise von ichkoche.at haben wir unser Ökosystem erheblich erweitert und die Grundlage für eine starke, organische Wachstumsstrategie der happycart App geschaffen. Unsere Nutzer:innen profitieren von einer noch nahtloseren Verbindung zwischen Rezeptideen und dem Offline- oder Online-Einkauf, was die Attraktivität der App weiter steigert“, so Co-Founder Simon Jacko zur Übernahme von ichkoche.at.

In puncto technologischer Professionalisierung habe man Großes vor: Schließlich will man Technologie, Medien und Fast-Moving-Consumer-Goods auf einer Plattform vereinen. Laut Happy Plates handle es sich bei happycart nämlich um eine “Retail-Media-Lösung”, die Produkte gezielt promoten kann.

„Unsere App wird kontinuierlich smarter und personalisierter. Wir erweitern unser Netzwerk aus Einzelhändlern und Publishern in Deutschland und Österreich stetig und planen, die digitalen Angebote weiter auszubauen. In Zukunft wird niemand mehr stundenlang durch eine Flut von Prospekten blättern müssen, um relevante Angebote zu finden“, meint Rose-Breitenecker zu den nächsten Schritten des Unternehmens.

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