16.09.2016

BTP Nährboden: Was E-Commerce-Startups bei der Streitbeilegung beachten müssen

Experten-Tipp. Die Rechtsanwaltskanzlei Brandl & Talos gibt Startups im Brutkasten Tipps, um sich besser in der oft unübersichtlichen Masse an relevanten Gesetzen zurechtzufinden.
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Mit Jahresbeginn 2016 wurden neue Regeln zum Verbraucherschutz eingeführt, die die außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Von der Neuregelung sind vor allem E-Commerce-Unternehmen betroffen. Konkret geht es um zwei Regelungen: das neue Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) und die Verordnung der EU-Kommission über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO). Wer die neu entstandenen Pflichten noch nicht umgesetzt hat, sollte sich damit beeilen. Denn es können Strafen bis zu 750 Euro anfallen.

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Warum außergerichtliche Streitbeilegung?

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist zwar nicht verpflichtend und ihre Erkenntnisse sind nicht bindend. Sie kann für Startups aber eindeutige Vorteile gegenüber einem öffentlichen Gerichtsverfahren haben: Sie bietet medial viel weniger Angriffsfläche und die Gefahr, dass das Image des Startups nachhaltig geschädigt wird, ist dadurch deutlich geringer. Auch können staatliche Gerichtsverfahren sehr lange, bürokratisch und kostenintensiv werden. Vor einer Streitbeilegungsstelle müssen Streitigkeiten hingegen im Normalfall innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen werden. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, ist auch nicht viel verloren: Denn Verjährungsfristen werden während des Verfahrens gehemmt.

Online-Streitbeilegungs-Plattform und Streitbeilegungsstellen

Kern der neuen Regelungen ist, dass es nun eine neue Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission (OS-Plattform) gibt. Sie ist eine zentrale Anlaufstelle für europäische Verbraucher und Unternehmer für die außergerichtliche Beilegung und Entscheidung von Streitigkeiten, die den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU betreffen. Die OS-Plattform hilft beim Ermitteln der zuständigen nationalen Streitbeilegungsstelle(n) und stellt Antragsformulare für Beschwerden bereit. Sie übernimmt das Verständigen des Streitgegners und übermittelt die Beschwerde auch direkt an die nationale Streitbeilegungsstelle, auf die sich Verbraucher und Unternehmer geeinigt haben.

Österreich hat mit dem AStG (nationale) Streitbeilegungsstellen zu unterschiedlichen Themenbereichen eingerichtet. Darunter sind etwa die Verbraucherschlichtungsstelle, der Internet Ombudsmann, die Schlichtungsstelle der E- Control Austria oder die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (siehe Liste unten). Die AStG-Streitbeilegungsstellen entscheiden durch unabhängige Schlichter, agieren selbstständig und unterliegen jeweils eigenen Verfahrensregeln.

Redaktionstipps

Neue Pflichten für E-Commerce-Startups

Durch die Neuregelung sind für E-Commerce-Unternehmen einige neue Pflichten in Kraft getreten. Werden sie nicht eingehalten, drohen, wie erwähnt, Strafen von bis zu 750 Euro. Die wichtigsten sind:

  • Sämtliche österreichische Unternehmer, die einen Online-Shop betreiben, müssen auf ihrer Website den Link zur OS-Plattform der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/odr) angeben. Dazu sollte der Link ins Impressum aufgenommen werden.
  • Will sich ein Unternehmen freiwillig (unabhängig von einem konkreten Streitfall) einem bestimmten Streitbeilegungs-Verfahren unterwerfen, muss es darauf auf der Website und gegebenenfalls in den AGB hinweisen.
  • Unterwirft sich das Unternehmen im konkreten Streitfall einer Schlichtung, muss der betreffende Verbraucher vom Unternehmen per Brief oder E-Mail über die zuständige Streitbeilegungsstelle informiert werden.

Unternehmen, die eine Teilnahme an einem Streitbeilegungs-Verfahren (grundsätzlich) ablehnen, müssen dies nicht via Website oder AGB mitteilen. Die Pflicht für Webshop-Betreiber, den Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform auf der Webseite anzuführen, entfällt aber auch in diesem Fall nicht.


Streitbeilegungsstellen in Österreich:

  • Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria
  • Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
  • Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
  • Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
  • Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft
  • Internet Ombudsmann
  • Ombudsstelle Fertighaus
  • Schlichtung für Verbrauchergeschäfte


BTP Nährboden
ist ein Förderprogramm von Brandl & Talos Rechtsanwälte, mit dem vielversprechende Startups Zugang zu kompetenter Rechtsberatung erhalten. Georg Gutfleisch ist Rechtsanwaltsanwärter und Tanja Schmid wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Brandl & Talos.

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Die Aitiologic-Gründer (v.l.n.r.): Andreas Posch, Stephan Beisken und Achim Plum | (c) Aitiologic

Im Oktober 2024 verließ das Wiener Startup Aitiologic den „Stealth Mode“. Damals hatte es 2,5 Millionen Euro an Investments und Förderungen eingesammelt. Jetzt folgt eine Seed-Finanzierung über 6,4 Millionen Euro, wie das Unternehmen am Dienstag bekannt gab.

Angeführt wird die Runde von den Healthcare-Investoren Heal Capital und Ananda Impact Ventures. Die bisherigen Investoren Push VC und Lana Ventures sind wieder dabei. Dazu kommen laut Startup mehrere Biotech-Gründer, die bereits Börsengänge und Exits hinter sich haben.

Ein Bluttest, der zeigt, was im Gewebe passiert

Aitiologic entwickelt die Plattform „Aitios“. Sie untersucht zellfreie DNA im Blut und wertet die Daten mit KI aus. Das Ziel: Aus einer normalen Blutprobe soll sich ablesen lassen, aus welchem Gewebe die DNA stammt und was dort gerade passiert. Die Technologie geht auf Forschung von Gründer und CEO Andreas Posch bei Siemens Healthineers zurück. Aitiologic hat sie exklusiv lizenziert.

2024 sprach das Startup noch allgemein von Krebs- und Pränataldiagnostik. Nun ist die erste Anwendung klar: die Risikoabschätzung für Präeklampsie im ersten Schwangerschaftsdrittel. Die Bluthochdruck-Erkrankung betrifft laut Aussendung geschätzt drei bis acht Prozent aller Schwangerschaften. Sie ist eine der wichtigsten Ursachen für Todesfälle von Müttern und Föten weltweit. Aitiologic will dafür dieselbe Blutprobe nutzen, die ohnehin für den nicht-invasiven Pränataltest (NIPT) abgenommen wird. Eine zusätzliche Blutabnahme wäre also nicht nötig.

Eine erste Studie mit Kypros Nicolaides und dem Fetal Medicine Research Institute habe gezeigt, dass sich damit das Präeklampsie-Risiko einschätzen lässt, so das Startup. Jetzt läuft eine größere Studie mit der Fetal Medicine Foundation, an der mehr als 1.000 Schwangere teilnehmen. „Wir sind von einer Technologie-Hypothese zu publizierten klinischen Daten gekommen“, sagt Posch. Das frische Kapital soll in diese Studie und in die Produktentwicklung fließen.

Oxford-Nanopore-Mitgründer im Beirat, neue Chief Medical Officer

Mit der Finanzierung holt Aitiologic zwei bekannte Namen an Bord. Gordon Sanghera hat Oxford Nanopore Technologies mitgegründet, ein britisches Unternehmen für DNA-Sequenzierung. Er führte es 21 Jahre lang als CEO, vom Spinoff der Universität Oxford bis zum Börsengang in London. In der Aussendung wird er als „Pionier der Molekulardiagnostik“ bezeichnet. Für Aitiologic ist das relevant, weil die eigene Plattform auf der Sequenzierung von DNA aus dem Blut aufbaut: Sanghera bringt also Erfahrung mit dem Aufbau, der Finanzierung und der Skalierung genau dieser Art von Technologie mit. Er investiert in die Runde und wird Mitglied des Beirats. Die ersten klinischen Daten von Aitiologic seien „sehr ermutigend“, sagt Sanghera.

Neue Chief Medical Officer ist Rebecca Ertl. Sie ist Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und hat ein nach eigenen Angaben führendes Zentrum für Pränataldiagnostik in Österreich gegründet. Bei Aitiologic verantwortet sie die medizinische Strategie, zunächst für das Präeklampsie-Programm. Ertl nennt bereits ein mögliches nächstes Thema: Man prüfe, ob der Bluttest auch bei Schwangerschaftsdiabetes früher Hinweise liefern könne.

Neben dem Risikokapital erhält Aitiologic Förderungen von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), der Austria Wirtschaftsservice (aws) und der Wirtschaftsagentur Wien. Dazu kommt Unterstützung über den Europäischen Investitionsfonds (EIF) im Rahmen von InvestEU. Zugelassen ist die Plattform noch nicht, sie befindet sich weiterhin in der Entwicklung.

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