16.09.2016

BTP Nährboden: Was E-Commerce-Startups bei der Streitbeilegung beachten müssen

Experten-Tipp. Die Rechtsanwaltskanzlei Brandl & Talos gibt Startups im Brutkasten Tipps, um sich besser in der oft unübersichtlichen Masse an relevanten Gesetzen zurechtzufinden.
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Mit Jahresbeginn 2016 wurden neue Regeln zum Verbraucherschutz eingeführt, die die außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Von der Neuregelung sind vor allem E-Commerce-Unternehmen betroffen. Konkret geht es um zwei Regelungen: das neue Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) und die Verordnung der EU-Kommission über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO). Wer die neu entstandenen Pflichten noch nicht umgesetzt hat, sollte sich damit beeilen. Denn es können Strafen bis zu 750 Euro anfallen.

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Warum außergerichtliche Streitbeilegung?

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist zwar nicht verpflichtend und ihre Erkenntnisse sind nicht bindend. Sie kann für Startups aber eindeutige Vorteile gegenüber einem öffentlichen Gerichtsverfahren haben: Sie bietet medial viel weniger Angriffsfläche und die Gefahr, dass das Image des Startups nachhaltig geschädigt wird, ist dadurch deutlich geringer. Auch können staatliche Gerichtsverfahren sehr lange, bürokratisch und kostenintensiv werden. Vor einer Streitbeilegungsstelle müssen Streitigkeiten hingegen im Normalfall innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen werden. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, ist auch nicht viel verloren: Denn Verjährungsfristen werden während des Verfahrens gehemmt.

Online-Streitbeilegungs-Plattform und Streitbeilegungsstellen

Kern der neuen Regelungen ist, dass es nun eine neue Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission (OS-Plattform) gibt. Sie ist eine zentrale Anlaufstelle für europäische Verbraucher und Unternehmer für die außergerichtliche Beilegung und Entscheidung von Streitigkeiten, die den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU betreffen. Die OS-Plattform hilft beim Ermitteln der zuständigen nationalen Streitbeilegungsstelle(n) und stellt Antragsformulare für Beschwerden bereit. Sie übernimmt das Verständigen des Streitgegners und übermittelt die Beschwerde auch direkt an die nationale Streitbeilegungsstelle, auf die sich Verbraucher und Unternehmer geeinigt haben.

Österreich hat mit dem AStG (nationale) Streitbeilegungsstellen zu unterschiedlichen Themenbereichen eingerichtet. Darunter sind etwa die Verbraucherschlichtungsstelle, der Internet Ombudsmann, die Schlichtungsstelle der E- Control Austria oder die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (siehe Liste unten). Die AStG-Streitbeilegungsstellen entscheiden durch unabhängige Schlichter, agieren selbstständig und unterliegen jeweils eigenen Verfahrensregeln.

Redaktionstipps

Neue Pflichten für E-Commerce-Startups

Durch die Neuregelung sind für E-Commerce-Unternehmen einige neue Pflichten in Kraft getreten. Werden sie nicht eingehalten, drohen, wie erwähnt, Strafen von bis zu 750 Euro. Die wichtigsten sind:

  • Sämtliche österreichische Unternehmer, die einen Online-Shop betreiben, müssen auf ihrer Website den Link zur OS-Plattform der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/odr) angeben. Dazu sollte der Link ins Impressum aufgenommen werden.
  • Will sich ein Unternehmen freiwillig (unabhängig von einem konkreten Streitfall) einem bestimmten Streitbeilegungs-Verfahren unterwerfen, muss es darauf auf der Website und gegebenenfalls in den AGB hinweisen.
  • Unterwirft sich das Unternehmen im konkreten Streitfall einer Schlichtung, muss der betreffende Verbraucher vom Unternehmen per Brief oder E-Mail über die zuständige Streitbeilegungsstelle informiert werden.

Unternehmen, die eine Teilnahme an einem Streitbeilegungs-Verfahren (grundsätzlich) ablehnen, müssen dies nicht via Website oder AGB mitteilen. Die Pflicht für Webshop-Betreiber, den Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform auf der Webseite anzuführen, entfällt aber auch in diesem Fall nicht.


Streitbeilegungsstellen in Österreich:

  • Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria
  • Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
  • Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
  • Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
  • Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft
  • Internet Ombudsmann
  • Ombudsstelle Fertighaus
  • Schlichtung für Verbrauchergeschäfte


BTP Nährboden
ist ein Förderprogramm von Brandl & Talos Rechtsanwälte, mit dem vielversprechende Startups Zugang zu kompetenter Rechtsberatung erhalten. Georg Gutfleisch ist Rechtsanwaltsanwärter und Tanja Schmid wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Brandl & Talos.

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Ekaterina Zaharieva spricht beim European Innovation Council Summit in ein Mikro auf einer Bühen
Ekaterina Zaharieva beim Eropean Innovation Council Summit in Brüssel. (c) Lumentio/European Union, 1995-2026

„In Rekordzeit haben wir den Scaleup Europe Fund vom Konzept bis zum Launch gebracht“, postet die EU-Kommissarin für Startups, Forschung und Innovation Ekaterina Zaharieva gestern auf ihrem LinkedIn-Account. Der Fonds wurde bei der Rede zur Lage der Nation von EU-Präsidentin Ursula von der Leyen im September 2025 angekündigt und nun im Zuge des European Innovation Council Summit (EIC) in Brüssel präsentiert.

Fokus auf Deep-Tech Unternehmen

Mit dem Scaleup Europe Fund will die Europäische Union den Mangel an großvolumigen Finanzierungen für Europas Deep-Tech-Unternehmen in kritischen Wachstumsphasen bekämpfen. Der fünf-Milliarden-Euro-Fonds richtet sich an strategische Technologien in den Bereichen Künstliche Intelligenz, Quantentechnologien, Halbleitertechnologien, Robotik und autonome Systeme, Energietechnologien, Weltraumtechnologien, Biotechnologien, Medizintechnologien, fortschrittliche Materialien und Agrartechnologie.

Nach der offiziellen Vorstellung des Fonds auf dem EIC-Summit am 3. Juni 2026 wird nun die rechtliche Finalisierung vorangetrieben, die ersten Investments seien für Herbst 2026 geplant.

EQT als Manager des Fünf-Milliarden-Euro-Fonds

Der Europäische Innovationsrat hat die schwedische Beteiligungsgesellschaft EQT nach einem wettbewerbsintensiven Auswahlverfahren als Fondsmanager für den Scaleup Europe Fund ausgewählt. Getragen wird das Projekt von einer Koalition aus der Europäischen Kommission und namhaften europäischen Gründungsinvestoren, darunter Novo Holdings, EIFO, CriteriaCaixa, Santander/Mouro Capital, Allianz sowie dem niederländischen Pensionsfonds ABP. Der Fonds ist unter dem bestehenden EIC-Dach angesiedelt, wird jedoch von EQT vollständig privat und marktbasiert geführt, um unabhängige Investitionsentscheidungen zu garantieren, heißt es.

Paneldiskussion beim EIC „Die Finanzierung von Europas Zukunft: Erschließung institutionellen Kapitals für Innovationen“. (c) Lumentio/European Union, 1995-2026

„Es fehlt an Kapital in Europa“

In einer Paneldiskussion am EIC vom vierten Juni hebt Zaharieva die Wettbewerbsfähigkeit Europas hervor. Europa sei demnach der weltweit beste Ort für Wissenschaftler:innen und biete sehr gute Unterstützung in der frühen Gründungsphase. Das Problem entstehe erst, wenn Unternehmen global wachsen wollen: „Wenn Unternehmen bereit sind zu wachsen und global zu werden, fehlt es uns in Europa immer noch an Kapital.“

Dabei liege das Problem laut Zaharieva keineswegs an einem Mangel an finanziellen Mitteln, da Europa ein überaus reicher Kontinent sei. Das Problem liege vielmehr in der Mobilisierung des Kapitals: Würden europäische Pensionsfonds nur einen ähnlich großen Anteil in Wagniskapital (VC) investieren wie ihre US-amerikanischen Pendants, könnten in den nächsten Jahren rund 250 Milliarden Euro in das System fließen. Dieses Kapital würde ausreichen, um vielversprechenden Unternehmen die Skalierung und den globalen Durchbruch direkt aus Europa heraus zu ermöglichen.

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