16.09.2016

BTP Nährboden: Was E-Commerce-Startups bei der Streitbeilegung beachten müssen

Experten-Tipp. Die Rechtsanwaltskanzlei Brandl & Talos gibt Startups im Brutkasten Tipps, um sich besser in der oft unübersichtlichen Masse an relevanten Gesetzen zurechtzufinden.
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Mit Jahresbeginn 2016 wurden neue Regeln zum Verbraucherschutz eingeführt, die die außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Von der Neuregelung sind vor allem E-Commerce-Unternehmen betroffen. Konkret geht es um zwei Regelungen: das neue Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) und die Verordnung der EU-Kommission über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO). Wer die neu entstandenen Pflichten noch nicht umgesetzt hat, sollte sich damit beeilen. Denn es können Strafen bis zu 750 Euro anfallen.

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Warum außergerichtliche Streitbeilegung?

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist zwar nicht verpflichtend und ihre Erkenntnisse sind nicht bindend. Sie kann für Startups aber eindeutige Vorteile gegenüber einem öffentlichen Gerichtsverfahren haben: Sie bietet medial viel weniger Angriffsfläche und die Gefahr, dass das Image des Startups nachhaltig geschädigt wird, ist dadurch deutlich geringer. Auch können staatliche Gerichtsverfahren sehr lange, bürokratisch und kostenintensiv werden. Vor einer Streitbeilegungsstelle müssen Streitigkeiten hingegen im Normalfall innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen werden. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, ist auch nicht viel verloren: Denn Verjährungsfristen werden während des Verfahrens gehemmt.

Online-Streitbeilegungs-Plattform und Streitbeilegungsstellen

Kern der neuen Regelungen ist, dass es nun eine neue Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission (OS-Plattform) gibt. Sie ist eine zentrale Anlaufstelle für europäische Verbraucher und Unternehmer für die außergerichtliche Beilegung und Entscheidung von Streitigkeiten, die den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU betreffen. Die OS-Plattform hilft beim Ermitteln der zuständigen nationalen Streitbeilegungsstelle(n) und stellt Antragsformulare für Beschwerden bereit. Sie übernimmt das Verständigen des Streitgegners und übermittelt die Beschwerde auch direkt an die nationale Streitbeilegungsstelle, auf die sich Verbraucher und Unternehmer geeinigt haben.

Österreich hat mit dem AStG (nationale) Streitbeilegungsstellen zu unterschiedlichen Themenbereichen eingerichtet. Darunter sind etwa die Verbraucherschlichtungsstelle, der Internet Ombudsmann, die Schlichtungsstelle der E- Control Austria oder die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (siehe Liste unten). Die AStG-Streitbeilegungsstellen entscheiden durch unabhängige Schlichter, agieren selbstständig und unterliegen jeweils eigenen Verfahrensregeln.

Redaktionstipps

Neue Pflichten für E-Commerce-Startups

Durch die Neuregelung sind für E-Commerce-Unternehmen einige neue Pflichten in Kraft getreten. Werden sie nicht eingehalten, drohen, wie erwähnt, Strafen von bis zu 750 Euro. Die wichtigsten sind:

  • Sämtliche österreichische Unternehmer, die einen Online-Shop betreiben, müssen auf ihrer Website den Link zur OS-Plattform der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/odr) angeben. Dazu sollte der Link ins Impressum aufgenommen werden.
  • Will sich ein Unternehmen freiwillig (unabhängig von einem konkreten Streitfall) einem bestimmten Streitbeilegungs-Verfahren unterwerfen, muss es darauf auf der Website und gegebenenfalls in den AGB hinweisen.
  • Unterwirft sich das Unternehmen im konkreten Streitfall einer Schlichtung, muss der betreffende Verbraucher vom Unternehmen per Brief oder E-Mail über die zuständige Streitbeilegungsstelle informiert werden.

Unternehmen, die eine Teilnahme an einem Streitbeilegungs-Verfahren (grundsätzlich) ablehnen, müssen dies nicht via Website oder AGB mitteilen. Die Pflicht für Webshop-Betreiber, den Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform auf der Webseite anzuführen, entfällt aber auch in diesem Fall nicht.


Streitbeilegungsstellen in Österreich:

  • Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria
  • Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
  • Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
  • Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
  • Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft
  • Internet Ombudsmann
  • Ombudsstelle Fertighaus
  • Schlichtung für Verbrauchergeschäfte


BTP Nährboden
ist ein Förderprogramm von Brandl & Talos Rechtsanwälte, mit dem vielversprechende Startups Zugang zu kompetenter Rechtsberatung erhalten. Georg Gutfleisch ist Rechtsanwaltsanwärter und Tanja Schmid wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Brandl & Talos.

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Christoph Knogler, CEO von KEBA (links) und Bruno Coupechoux, Managing Director von Transtechnik (rechts). (c) KEBA

Das 1987 nahe Dijon gegründete Unternehmen Transtechnik hat sich auf passgenaue Automatisierungslösungen in Frankreich spezialisiert. Das Unternehmen betreut einen breiten Kundenstamm in verschiedenen Branchen, darunter Kosmetik, Verpackung und Lebensmittel.

KEBA und Transtechnik verbindet bereits eine jahrelange Zusammenarbeit im Bereich der Industrieautomation. Jetzt wird Transtechnik SAS Teil der KEBA Group, genauer Teil des Geschäftsfelds Industrial Automation der KEBA Group.

„Logischer Schritt“ für KEBA

Die Übernahme sei ein wichtiger strategischer Schritt beim Ausbau des Frankreich-Geschäfts, heißt es in einer Aussendung von KEBA. Das österreichische Unternehmen mit Hauptsitz in Linz ist in 15 Ländern weltweit vertreten.

„Die Übernahme von Transtechnik ist ein logischer Schritt in unserer Wachstumsstrategie für Frankreich. Sie stärkt unsere lokale Präsenz in einem der wichtigsten Automatisierungsmärkte Europas und legt den Grundstein, um unser Geschäft dort langfristig weiter auszubauen. Gleichzeitig verbinden wir die Markt- und Anwendungskompetenz von Transtechnik mit der technologischen Breite der KEBA Group. Mittelfristig können wir mit diesem ersten Standort in Frankreich einen Hub etablieren, den wir für die lokale Geschäftsentwicklung über alle KEBA-Geschäftsfelder hinweg nutzen werden“, kommentiert Christoph Knogler, CEO der KEBA Group AG die Übernahme.

Management-Team bleibt

Die Marke Transtechnik und der Standort in Ahuy bei Dijon bleiben ebenso erhalten wie alle Arbeitsplätze, die vollständig in die KEBA Group übergehen. Die bisherigen Inhaber werden das Geschäft in Frankreich als lokales Management-Team weiterhin leiten und die künftige Entwicklung von KEBA vor Ort maßgeblich begleiten.

„Teil der KEBA Group zu werden, eröffnet uns neue Möglichkeiten, unser Lösungsangebot weiterzuentwickeln und unsere Kunden weiterhin zuverlässig und mit hoher technischer Expertise zu betreuen. Gleichzeitig bleiben die Marke Transtechnik, unser Team und unser Standort in Ahuy bei Dijon erhalten – das sorgt für Kontinuität bei Kunden, Partnern und Mitarbeitern“, so Bruno Coupechoux, Managing Director von Transtechnik.

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