16.09.2016

BTP Nährboden: Was E-Commerce-Startups bei der Streitbeilegung beachten müssen

Experten-Tipp. Die Rechtsanwaltskanzlei Brandl & Talos gibt Startups im Brutkasten Tipps, um sich besser in der oft unübersichtlichen Masse an relevanten Gesetzen zurechtzufinden.
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Mit Jahresbeginn 2016 wurden neue Regeln zum Verbraucherschutz eingeführt, die die außergerichtliche Streitbeilegung betreffen. Von der Neuregelung sind vor allem E-Commerce-Unternehmen betroffen. Konkret geht es um zwei Regelungen: das neue Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) und die Verordnung der EU-Kommission über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO). Wer die neu entstandenen Pflichten noch nicht umgesetzt hat, sollte sich damit beeilen. Denn es können Strafen bis zu 750 Euro anfallen.

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Warum außergerichtliche Streitbeilegung?

Die außergerichtliche Streitbeilegung ist zwar nicht verpflichtend und ihre Erkenntnisse sind nicht bindend. Sie kann für Startups aber eindeutige Vorteile gegenüber einem öffentlichen Gerichtsverfahren haben: Sie bietet medial viel weniger Angriffsfläche und die Gefahr, dass das Image des Startups nachhaltig geschädigt wird, ist dadurch deutlich geringer. Auch können staatliche Gerichtsverfahren sehr lange, bürokratisch und kostenintensiv werden. Vor einer Streitbeilegungsstelle müssen Streitigkeiten hingegen im Normalfall innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen werden. Wenn sich die Parteien nicht einigen können, ist auch nicht viel verloren: Denn Verjährungsfristen werden während des Verfahrens gehemmt.

Online-Streitbeilegungs-Plattform und Streitbeilegungsstellen

Kern der neuen Regelungen ist, dass es nun eine neue Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission (OS-Plattform) gibt. Sie ist eine zentrale Anlaufstelle für europäische Verbraucher und Unternehmer für die außergerichtliche Beilegung und Entscheidung von Streitigkeiten, die den Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen innerhalb der EU betreffen. Die OS-Plattform hilft beim Ermitteln der zuständigen nationalen Streitbeilegungsstelle(n) und stellt Antragsformulare für Beschwerden bereit. Sie übernimmt das Verständigen des Streitgegners und übermittelt die Beschwerde auch direkt an die nationale Streitbeilegungsstelle, auf die sich Verbraucher und Unternehmer geeinigt haben.

Österreich hat mit dem AStG (nationale) Streitbeilegungsstellen zu unterschiedlichen Themenbereichen eingerichtet. Darunter sind etwa die Verbraucherschlichtungsstelle, der Internet Ombudsmann, die Schlichtungsstelle der E- Control Austria oder die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte (siehe Liste unten). Die AStG-Streitbeilegungsstellen entscheiden durch unabhängige Schlichter, agieren selbstständig und unterliegen jeweils eigenen Verfahrensregeln.

Redaktionstipps

Neue Pflichten für E-Commerce-Startups

Durch die Neuregelung sind für E-Commerce-Unternehmen einige neue Pflichten in Kraft getreten. Werden sie nicht eingehalten, drohen, wie erwähnt, Strafen von bis zu 750 Euro. Die wichtigsten sind:

  • Sämtliche österreichische Unternehmer, die einen Online-Shop betreiben, müssen auf ihrer Website den Link zur OS-Plattform der Europäischen Kommission (http://ec.europa.eu/odr) angeben. Dazu sollte der Link ins Impressum aufgenommen werden.
  • Will sich ein Unternehmen freiwillig (unabhängig von einem konkreten Streitfall) einem bestimmten Streitbeilegungs-Verfahren unterwerfen, muss es darauf auf der Website und gegebenenfalls in den AGB hinweisen.
  • Unterwirft sich das Unternehmen im konkreten Streitfall einer Schlichtung, muss der betreffende Verbraucher vom Unternehmen per Brief oder E-Mail über die zuständige Streitbeilegungsstelle informiert werden.

Unternehmen, die eine Teilnahme an einem Streitbeilegungs-Verfahren (grundsätzlich) ablehnen, müssen dies nicht via Website oder AGB mitteilen. Die Pflicht für Webshop-Betreiber, den Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform auf der Webseite anzuführen, entfällt aber auch in diesem Fall nicht.


Streitbeilegungsstellen in Österreich:

  • Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria
  • Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
  • Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
  • Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
  • Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft
  • Internet Ombudsmann
  • Ombudsstelle Fertighaus
  • Schlichtung für Verbrauchergeschäfte


BTP Nährboden
ist ein Förderprogramm von Brandl & Talos Rechtsanwälte, mit dem vielversprechende Startups Zugang zu kompetenter Rechtsberatung erhalten. Georg Gutfleisch ist Rechtsanwaltsanwärter und Tanja Schmid wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Brandl & Talos.

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Rund 50 Digital-Unternehmen mit etwa 600 Mitarbeiter:innen und mehr als 400 Millionen weltweiten Nutzer:innen – das ist das Portfolio der Liechtensteiner Private-Equity-Gesellschaft RM Equity Partners. Insgesamt hält diese eine halbe Milliarde Euro Assets under Management (AuM). Bekannte Portfolio-Unternehmen sind etwa die Outdoor-Plattform Bergfex aus Graz oder die deutsche Motorrad-Tour-App Calimoto.

Neue Bedeutung für zwei Buchstaben

Bis vor kurzem war die Gesellschaft Teil der Vorarlberger Russmedia-Gruppe, wie auch die zwei Buchstaben im Namen verraten. Nun befindet sich das PE-Unternehmen komplett im Besitz der drei Partner Eugen Benedikt Russ, Chris Wittlinger und Nicola Szekely. Somit bleibt es freilich zu einem Teil in der Vorarlberger Unternehmerfamilie Russ, die hinter Russmedia steht. Das RM bleibt als etablierter Name erhalten. Mit dem Slogan „Results matter“ bekommt es eine neue Bedeutung.

„Was das Team im vergangenen Jahrzehnt aufgebaut hat, macht uns stolz – und das ist erst das Fundament. Als völlig unabhängiges Unternehmen liegt unser Fokus nun ganz auf der Zukunft: der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit Unternehmern und dem Aufbau beständiger, digitaler Unternehmen“, kommentiert Russ in einer Aussendung.

Bis zu 250 Millionen Euro pro Beteiligung

Die drei Partner investieren über die Gesellschaft ausschließlich eigenes Kapital und fokussieren klar auf Mehrheitsübernahmen und langfristige Beteiligungen. Bei einem Einzeldeal können nach Unternehmensangaben bis zu 150 Millionen Euro fließen, für eine Beteiligung insgesamt bis zu 250 Millionen. Dabei definiert RM Equity Partners klare Anforderungen, die auch auf der Website abzulesen sind: Das übernommene Unternehmen muss Marktführer oder starker Zweiter in seinem Segment sein und ein EBITDA über fünf Millionen Euro bzw. einen Nettoumsatz über 20 Millionen Euro vorweisen.

Gleichzeitig geben die Partner ihrerseits drei Versprechen: Kommt ein Unternehmen für einen Deal in Frage, bekomme es einen ersten Call innerhalb von 48 Stunden, eine konkrete Antwort innerhalb von sieben Tagen und, wenn ein Deal zustande kommt, dessen Abschluss innerhalb von acht Wochen. „Wenn es uns gefällt, sagen wir ja. Wenn nicht, sagen wir schnell nein. Hinter uns steht kein Investmentkomitee, und zwischen uns stehen keine Berater“, so die Partner auf der Homepage.

Zuletzt Verkauf von Alpy.com

Nach der Übernahme restrukturiere man dann nicht, aber unterstütze in jenen Bereichen, in denen man Expertise habe. Wiewohl RM Equity Partners als PE-Gesellschaft im Gegensatz zu einer VC-Gesellschaft nicht Exit-getrieben ist, sind auch Verkäufe übrigens keineswegs ausgeschlossen. Brutkasten berichtete erst im August vom Verkauf der Beteiligung Alpy.com. Es war der zweite Exit für die Gesellschaft in diesem Jahr.

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