01.07.2016

BTP Nährboden: DOs and DON’Ts bei der Startup-Gründung

Powered by Brandl & Talos Die Idee ist vielversprechend, das Team motiviert und der Prototyp funktioniert. Einer Startup-Gründung steht also nichts im Wege. Wäre da nicht die Krux mit den juristischen Rahmenbedingungen. Hier die DOs and DONT's für eine erfolgreiche Gründung.
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Die Wirtschaftsanwälte von Brandl & Talos weisen auf die DOs and DON'Ts bei der Startup-Gründung hin. fotomek - fotolia.com
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Wenn ein vielversprechender Business Plan vorliegt, der erste Prototyp entwickelt wurde und die ersten Kunden- und Lieferantenkontakte anstehen, stellt sich für Startups die „Gründungsfrage“: Welche Rechtsform passt für das Unternehmen am besten? Wie wird die Rechtsbeziehung zwischen den Gründern geregelt? Eine rechtlich solide Basis ist vor allem für spätere Konfliktsituationen viel wert.

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Zusammenarbeit der Gründer

Gründen bedeutet Zusammenarbeit. Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus oder fehlt Know-How in bestimmten Bereichen, ist die Aufnahme von Mitgesellschaftern notwendig. Aller Enthusiasmus in Ehren, bei der Startup-Gründung ist Weitblick gefragt. Eine genaue vertragliche Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Gründern kann bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten für klare Verhältnisse sorgen. Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags spielt hier eine zentrale Rolle.


DOs

  • Auseinandersetzen mit den vertraglichen Gestaltungsspielräumen um passende Lösungen für das Startup und seine Gründer zu finden
  • Aufnahme von Konkurrenz- und Wettbewerbsverboten
  • Vereinbaren einer Vinkulierung (Beschränkung der Übertragbarkeit) der Geschäftsanteile und von Vorkaufsrechten zwischen den Gesellschaftern, um die Kontrolle über die Zusammensetzung des Gesellschaftskreises nicht zu verlieren

DON’Ts

  • Begnügen mit im Internet verfügbaren „Vertragsmustern“, die nicht auf die konkreten Verhältnisse zugeschnitten sind
  • Nichtregelung wichtiger Punkte im Vertrauen auf Handschlagsqualitäten

Leistungsbeziehung zwischen Gründer und Startup

Markus Arzt von Brandl & Talos.
Markus Arzt von Brandl & Talos.

Ist das Startup gegründet, sollten auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Startup und den Gründern formalisiert werden. In aller Regel agieren Gründer als Geschäftsführer des Startups. Häufig vermieten sie erforderliche Geschäftsräumlichkeiten an die Gesellschaft oder bringen Wirtschaftsgüter ein. Beim Abschluss dieser Vertragsbeziehungen ist darauf zu achten, dass die Konditionen zwischen den Gründern und dem Startup fremd- bzw marktüblich sind. Genießen Gründer einen unzulässigen Vorteil von der Gesellschaft, kann dies gegen das Kapitalerhaltungsrecht verstoßen. Dieser Verstoß hat die persönliche Haftung der Gründer zur Folge.


DOs

  • Genaue und fremd- bzw. marktübliche Regelung der Leistungsbeziehungen zwischen den Gründern und dem Startup (etwa Arbeits- bzw. Geschäftsführerverträge, Mietverträge oder Kaufverträge)

DON’Ts

  • Keine formalisierte vertragliche Regelung
  • Vereinbaren günstiger Konditionen für die Gründer bei Abschluss von Verträgen mit dem Startup

Übertragen von IP/IT-Rechten

Immaterialgüterreche (IP/IT-Rechte) sind oft die wertvollsten Assets eines Startups. Sämtliche Erfindungen, Designs, Marken und sonstige Immaterialgüterrechte des Startups sollten deswegen entsprechend geschützt werden. Alle für das Startup entwickelten IP/IT-Rechte sollten auf das Unternehmen übertragen werden. Egal ob sie von Gründern oder Mitarbeitern erfunden wurden. So kann für die Mitgesellschafter und potentielle Investoren sichergestellt werden, dass die Gesellschaft auch tatsächlich über die wesentlichen Rechte für den Geschäftsbetrieb verfügt.


DOs

  • Anmeldung und Registrierung sämtlicher relevanter IP/IT-Rechte auf das Startup
  • Übertragen aller für das Startup relevanten (gegenwärtigen und künftigen) IP/IT-Rechte von den Gründern und Mitarbeitern auf das Startup (etwa durch Vereinbaren entsprechender Klauseln in den Dienstverträgen)

DON’Ts

  • Persönliche Anmeldung und Registrierung von IP/IT-Rechten auf die Gründer bzw. Mitarbeiter des Startups
  • Verzicht auf die Registrierung von für das Startup wesentlichen Immaterialgüterrechten, um Kosten zu sparen 

Gewerberecht

Georg Gutfleisch von Brandl & Talos.
Georg Gutfleisch von Brandl & Talos.

Das Gewerberecht regelt die Voraussetzungen, unter denen eine bestimmte Geschäftstätigkeit begonnen und ausgeübt werden darf. Verstöße können empfindliche Verwaltungsstrafen und Zwangsmaßnahmen (etwa die behördliche Schließung des Betriebs) nach sich ziehen. Bei der Gründung eines Unternehmens – insbesondere bei reglementierten Gewerben – ist es empfehlenswert frühzeitig mit der Gewerbebehörde in Kontakt zu treten. Auf diese Weise kann rechtzeitig abgeklärt werden, welche Dokumente (Befähigungsnachweise etc) erforderlich sind, ohne dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit verzögert wird. In der Regel besichtigt die Gewerbebehörde die Betriebsanlage, bevor sie die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung ausstellt.


DOs

  • Frühzeitiges Abklären, welche Gewerbeberechtigungen bzw. Betriebsanlagengenehmigungen für die Geschäftstätigkeit des Startups nötig sind
  • Rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Gewerbebehörde, um Verzögerungen bei der Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu vermeiden

DON’Ts

  • Keine detaillierte Auseinandersetzung mit dem regulatorischen Umfeld, in dem das Startup tätig werden soll

Beziehungen zu Kunden und Lieferanten

Das Knüpfen von Beziehungen zu Kunden und Lieferanten ist für Startups wesentlich, um erfolgreich wachsen zu können. Um diese Beziehungen auf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen und Streitigkeiten vorzubeugen, sollte auf eine entsprechende Vertragsgestaltung geachtet werden.


DOs

  • Detaillierte Regeln für die Abwicklung der Leistungsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten
  • Aufnahme von Verschwiegenheitspflichten zum Schutz Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Startups
  • AGB sollten im Hinblick auf die konkrete Geschäftstätigkeit des Startups ausgearbeitet und laufend auf ihre Gesetzeskonformität (insbesondere im Hinblick auf den Konsumentenschutz) geprüft werden

DON’Ts

  • Verwenden von Standard-AGB aus dem Internet, ohne sie an die eigenen Bedürfnisse anzupassen

BTP Nährboden ist ein Förderprogramm von Brandl & Talos Rechtsanwälte, mit dem vielversprechende Startups Zugang zu kompetenter Rechtsberatung erhalten. Georg Gutfleisch und Markus Arzt sind Rechtsanwaltsanwärter bei Brandl & Talos.


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Gate Space, Duschel
© Gate Space - Fabian Duschel, Chief Executive Officer Gate Space.

Es ist keine Woche her, dass das TU-Wien-Spinoff Gate Space eine Finanzierungsrunde in Höhe von 6,3 Mio. Euro verkündete – brutkasten berichtete. Nun übernimmt Fabian Duschel die Rolle des Chief Executive Officer.

Gate Space: ESA als Partner

Seit seiner Gründung im Jahr 2022 verfügt das Unternehmen über 31 Mitarbeiter:innen und eigenen Angaben zufolge über eine Sales Pipeline von rund 200 Millionen Euro. Es hat seinen Hauptsitz bereits vor Jahren nach San Francisco verlegt, arbeitet aber operativ von Schwechat und Wien aus. Zu den Kunden und Partnern zählen unter anderem die Europäische Weltraumorganisation ESA, das österreichische Bundesministerium für Landesverteidigung sowie mehrere internationale kommerzielle Raumfahrtunternehmen in Europa und Nordamerika.

Während die vergangenen Jahre von Technologieentwicklung und Marktvalidierung geprägt waren, stehen nun industrielle Produktion, operative Effizienz, kommerzielle Skalierung und internationale Expansion im Mittelpunkt, wie man mitteilt.

Fabian Duschel übernimmt

Im Zuge dieser Entwicklung übernimmt Fabian Duschel die Rolle des Chief Executive Officer von Gate Space. Nachdem er Anfang 2026 aus dem Advisory Board in eine operative Rolle wechselte und wesentliche Aufgaben des ausscheidenden Chief Financial Officers Clemens Weisgram übernahm, verantwortet er künftig die operative Führung, Skalierung und industrielle Umsetzung der nächsten Unternehmensphase.

Duschel bringt langjährige Erfahrung beim Aufbau und in der Skalierung profitabler Unternehmen (Solid MFG, Adventure Catering) mit, liest man in der Aussendung. Unter seiner operativen Leitung soll Gate Space den Wandel von einem Raumfahrtunternehmen zu einem international skalierenden Anbieter für Mobilität und Infrastruktur im Weltraum weiter vorantreiben.

„Mit einem außergewöhnlichen Team, patentierter und validierter Technologie sowie einer hochmodernen Entwicklungs-, Test- und Produktionsinfrastruktur haben wir die Grundlagen geschaffen, um die wachsende internationale Nachfrage nach leistungsfähigen Raumfahrtlösungen zu adressieren“, sagt er. „Unsere nächste Aufgabe ist es, diese technologische Basis in industrielle Skalierung, kommerzielles Wachstum und verlässliche Umsetzung für unsere Kunden zu übersetzen.“

Moritz Novak fokussiert auf Strategie und Wachstum

Mitgründer und bisheriger CEO Moritz Novak übernimmt künftig die Rolle des Chief Strategy Officer und zusätzlich den Vorsitz des Board of Directors. In dieser Funktion fokussiert er künftig auf Unternehmensstrategie, langfristige Finanzierung, strategische Partnerschaften, Business Development, Kommerzialisierung sowie internationale Marktpräsenz.

„Wir stehen am Beginn einer neuen Ära der Raumfahrt. Europa baut seine technologischen Fähigkeiten und seine strategische Unabhängigkeit im All massiv aus, und Gate Space ist hervorragend positioniert, um diese Entwicklung aktiv mitzugestalten“, sagt Novak. „Mit Beteiligungen an wegweisenden Missionen wie Europas erster Satellitenbetankungsmission und Österreichs erstem Militärsatelliten ist unsere Ambition klar: Wir wollen Gate Space zu einem führenden Unternehmen für Mobilität und Infrastruktur im Weltraum aufbauen.“

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