01.07.2016

BTP Nährboden: DOs and DON’Ts bei der Startup-Gründung

Powered by Brandl & Talos Die Idee ist vielversprechend, das Team motiviert und der Prototyp funktioniert. Einer Startup-Gründung steht also nichts im Wege. Wäre da nicht die Krux mit den juristischen Rahmenbedingungen. Hier die DOs and DONT's für eine erfolgreiche Gründung.
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Die Wirtschaftsanwälte von Brandl & Talos weisen auf die DOs and DON'Ts bei der Startup-Gründung hin. fotomek - fotolia.com
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Wenn ein vielversprechender Business Plan vorliegt, der erste Prototyp entwickelt wurde und die ersten Kunden- und Lieferantenkontakte anstehen, stellt sich für Startups die „Gründungsfrage“: Welche Rechtsform passt für das Unternehmen am besten? Wie wird die Rechtsbeziehung zwischen den Gründern geregelt? Eine rechtlich solide Basis ist vor allem für spätere Konfliktsituationen viel wert.

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Zusammenarbeit der Gründer

Gründen bedeutet Zusammenarbeit. Reichen die eigenen finanziellen Mittel nicht aus oder fehlt Know-How in bestimmten Bereichen, ist die Aufnahme von Mitgesellschaftern notwendig. Aller Enthusiasmus in Ehren, bei der Startup-Gründung ist Weitblick gefragt. Eine genaue vertragliche Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen den Gründern kann bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten für klare Verhältnisse sorgen. Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags spielt hier eine zentrale Rolle.


DOs

  • Auseinandersetzen mit den vertraglichen Gestaltungsspielräumen um passende Lösungen für das Startup und seine Gründer zu finden
  • Aufnahme von Konkurrenz- und Wettbewerbsverboten
  • Vereinbaren einer Vinkulierung (Beschränkung der Übertragbarkeit) der Geschäftsanteile und von Vorkaufsrechten zwischen den Gesellschaftern, um die Kontrolle über die Zusammensetzung des Gesellschaftskreises nicht zu verlieren

DON’Ts

  • Begnügen mit im Internet verfügbaren „Vertragsmustern“, die nicht auf die konkreten Verhältnisse zugeschnitten sind
  • Nichtregelung wichtiger Punkte im Vertrauen auf Handschlagsqualitäten

Leistungsbeziehung zwischen Gründer und Startup

Markus Arzt von Brandl & Talos.
Markus Arzt von Brandl & Talos.

Ist das Startup gegründet, sollten auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Startup und den Gründern formalisiert werden. In aller Regel agieren Gründer als Geschäftsführer des Startups. Häufig vermieten sie erforderliche Geschäftsräumlichkeiten an die Gesellschaft oder bringen Wirtschaftsgüter ein. Beim Abschluss dieser Vertragsbeziehungen ist darauf zu achten, dass die Konditionen zwischen den Gründern und dem Startup fremd- bzw marktüblich sind. Genießen Gründer einen unzulässigen Vorteil von der Gesellschaft, kann dies gegen das Kapitalerhaltungsrecht verstoßen. Dieser Verstoß hat die persönliche Haftung der Gründer zur Folge.


DOs

  • Genaue und fremd- bzw. marktübliche Regelung der Leistungsbeziehungen zwischen den Gründern und dem Startup (etwa Arbeits- bzw. Geschäftsführerverträge, Mietverträge oder Kaufverträge)

DON’Ts

  • Keine formalisierte vertragliche Regelung
  • Vereinbaren günstiger Konditionen für die Gründer bei Abschluss von Verträgen mit dem Startup

Übertragen von IP/IT-Rechten

Immaterialgüterreche (IP/IT-Rechte) sind oft die wertvollsten Assets eines Startups. Sämtliche Erfindungen, Designs, Marken und sonstige Immaterialgüterrechte des Startups sollten deswegen entsprechend geschützt werden. Alle für das Startup entwickelten IP/IT-Rechte sollten auf das Unternehmen übertragen werden. Egal ob sie von Gründern oder Mitarbeitern erfunden wurden. So kann für die Mitgesellschafter und potentielle Investoren sichergestellt werden, dass die Gesellschaft auch tatsächlich über die wesentlichen Rechte für den Geschäftsbetrieb verfügt.


DOs

  • Anmeldung und Registrierung sämtlicher relevanter IP/IT-Rechte auf das Startup
  • Übertragen aller für das Startup relevanten (gegenwärtigen und künftigen) IP/IT-Rechte von den Gründern und Mitarbeitern auf das Startup (etwa durch Vereinbaren entsprechender Klauseln in den Dienstverträgen)

DON’Ts

  • Persönliche Anmeldung und Registrierung von IP/IT-Rechten auf die Gründer bzw. Mitarbeiter des Startups
  • Verzicht auf die Registrierung von für das Startup wesentlichen Immaterialgüterrechten, um Kosten zu sparen 

Gewerberecht

Georg Gutfleisch von Brandl & Talos.
Georg Gutfleisch von Brandl & Talos.

Das Gewerberecht regelt die Voraussetzungen, unter denen eine bestimmte Geschäftstätigkeit begonnen und ausgeübt werden darf. Verstöße können empfindliche Verwaltungsstrafen und Zwangsmaßnahmen (etwa die behördliche Schließung des Betriebs) nach sich ziehen. Bei der Gründung eines Unternehmens – insbesondere bei reglementierten Gewerben – ist es empfehlenswert frühzeitig mit der Gewerbebehörde in Kontakt zu treten. Auf diese Weise kann rechtzeitig abgeklärt werden, welche Dokumente (Befähigungsnachweise etc) erforderlich sind, ohne dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit verzögert wird. In der Regel besichtigt die Gewerbebehörde die Betriebsanlage, bevor sie die erforderliche Betriebsanlagengenehmigung ausstellt.


DOs

  • Frühzeitiges Abklären, welche Gewerbeberechtigungen bzw. Betriebsanlagengenehmigungen für die Geschäftstätigkeit des Startups nötig sind
  • Rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Gewerbebehörde, um Verzögerungen bei der Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu vermeiden

DON’Ts

  • Keine detaillierte Auseinandersetzung mit dem regulatorischen Umfeld, in dem das Startup tätig werden soll

Beziehungen zu Kunden und Lieferanten

Das Knüpfen von Beziehungen zu Kunden und Lieferanten ist für Startups wesentlich, um erfolgreich wachsen zu können. Um diese Beziehungen auf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen und Streitigkeiten vorzubeugen, sollte auf eine entsprechende Vertragsgestaltung geachtet werden.


DOs

  • Detaillierte Regeln für die Abwicklung der Leistungsbeziehungen mit Kunden und Lieferanten
  • Aufnahme von Verschwiegenheitspflichten zum Schutz Schutz der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Startups
  • AGB sollten im Hinblick auf die konkrete Geschäftstätigkeit des Startups ausgearbeitet und laufend auf ihre Gesetzeskonformität (insbesondere im Hinblick auf den Konsumentenschutz) geprüft werden

DON’Ts

  • Verwenden von Standard-AGB aus dem Internet, ohne sie an die eigenen Bedürfnisse anzupassen

BTP Nährboden ist ein Förderprogramm von Brandl & Talos Rechtsanwälte, mit dem vielversprechende Startups Zugang zu kompetenter Rechtsberatung erhalten. Georg Gutfleisch und Markus Arzt sind Rechtsanwaltsanwärter bei Brandl & Talos.


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Jonas Finck und Philip Pauer, Vorstände der Reploid Group AG | (c) Reploid / Stefan Beiganz
Jonas Finck und Philip Pauer, Vorstände der Reploid Group AG | (c) Reploid / Stefan Beiganz

Im Juli gab das Welser Scaleup Reploid bereits vorläufige Zahlen zum Geschäftsjahr 2025 bekannt, wie brutkasten berichtete. Und große Überraschungen gibt es im nun veröffentlichten kompletten Jahresbericht bei den damals genannten Kennzahlen keine:

Der Umsatz stieg demnach von 5,1 Millionen Euro im Jahr 2024 auf 37,9 Millionen Euro im Jahr 2025, das Betriebsergebnis (EBIT) von 1,1 Millionen auf 12,6 Millionen Euro. Die Bilanzsumme wuchs von 7,7 Millionen auf 48,3 Millionen Euro und das Eigenkapital von 4,7 Millionen auf 19,2 Millionen Euro (jeweils zum Stichtag 31.12.). Unterm Strich stehen 9,4 Millionen Euro Gewinn.

Österreichs Scaleup-Musterschüler?

Die Zahlen sprechen für sich, will man meinen. Ist Reploid also Österreichs Scaleup-Musterschüler, dem starkes Wachstum auf allen Ebenen bei steigender Profitabilität gelingt? Ein genauer Blick in den Jahresbericht abseits der Zahlen, die es in die begleitende Presseaussendung geschafft haben, zeigt ein deutlich differenzierteres Bild.

Hoher Gewinn trifft tief negativen Cashflow

In der Presseaussendung nennt Reploid Umsatz, Betriebsergebnis, Bilanzsumme und Eigenkapital. Der Jahresüberschuss und vor allem die Cashflow-Rechnung finden sich nur im vollständigen Bericht. Und dort zeigt sich, dass die Ertragszahlen deutlich von der tatsächlichen Kassenlage abweichen: Dem ausgewiesenen Gewinn von 9,4 Millionen Euro steht ein Minus von nicht weniger als 6,5 Millionen Euro beim operativen Cashflow gegenüber. Hinzu kamen Abflüsse für Investitionen von rund 6,1 Millionen Euro. Diesen Geldbedarf deckte das Scaleup mit frischem Geld von außen: Über Eigenkapitaleinzahlungen von Investoren sowie neue Kredite holte man sich 2025 insgesamt 12,4 Millionen Euro. Mit Stichtag 31.12.2025 lag der ausgewiesene Kassenbestand bei rund 6.000 Euro, also eine „schwarze Null“.

Große offene Forderungen mit Unsicherheitsfaktor im Umsatz

Ein wesentlicher Grund für diese Schere zwischen dem verbuchten Gewinn und dem tatsächlichen Kassenstand liegt in den Verträgen für die Insektenmastanlagen, die das Scaleup für seine Kunden baut. Zwar verbuchte Reploid einen Rekordumsatz von 37,9 Millionen Euro, wartete zum Bilanzstichtag jedoch noch auf erhebliche Kundenzahlungen: Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen standen netto, also bereits nach Abzug von Wertberichtigungen, mit rund 18,6 Millionen Euro in der Bilanz.

Ein Unsicherheitsfaktor: Viele Kunden müssen vertraglich erst zahlen, wenn ein behördlicher Baubescheid für die jeweilige Anlage vorliegt. Da Fälligkeit und Zahlungszeitpunkt vieler Forderungen damit unsicher sind, musste Reploid den Wert seiner Forderungen drastisch korrigieren. Zum Bilanzstichtag summierten sich die Wertberichtigungen auf 13,8 Millionen Euro, wovon allein 12,1 Millionen Euro das operative Ergebnis des Jahres 2025 als Aufwand belasteten. Wegen dieser Unsicherheiten stufte der Prüfer Deloitte die Werthaltigkeit der Forderungen im Bericht als „besonders wichtigen Prüfungssachverhalt“ ein.

Viele Geschäfte im eigenen Firmennetzwerk

Auffällig ist zudem eine enge Verflechtung im eigenen Firmennetzwerk. Zu den offenen Kundenforderungen kommen weitere Forderungen von rund 6,5 Millionen Euro gegenüber Tochtergesellschaften, davon rund 2 Millionen Euro aus Lieferungen und Leistungen und der Rest aus Finanzierungen und Verrechnungen, sowie von rund 5,3 Millionen Euro gegenüber Beteiligungsunternehmen der Gruppe. Die Forderungen gegenüber den eigenen Töchtern mussten dabei bereits mit 5,5 Millionen Euro wertberichtigt werden, das entspricht rund 46 Prozent ihres ursprünglichen Werts.

Zusätzlich stiegen die Vermögenswerte durch ein von einer Tochterfirma erworbenes Patentrecht im Wert von knapp 4,8 Millionen Euro. Frisches Geld von außen brachte dieser interne Deal freilich nicht. Zum Stichtag standen zugleich Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen von knapp 6 Millionen Euro aus Verrechnungen in den Büchern.

„Kleine Kapitalgesellschaft“ Reploid muss keinen Konzernabschluss vorlegen

Ein weiterer auffälliger Punkt betrifft die Transparenz. Die Bilanzsumme wuchs von 7,7 Millionen auf 48,3 Millionen Euro, die Belegschaft auf Gruppenebene lag per Ende 2025 bei 109 Mitarbeitenden. Dennoch ist das Unternehmen formell weiterhin als „kleine Kapitalgesellschaft“ eingestuft. Zudem greifen laut Bericht die größenabhängigen Befreiungstatbestände des § 246 UGB: Reploid muss daher keinen Konzernabschluss aufstellen. Das tatsächliche Gesamtbild der Finanzen aller in- und ausländischen Tochterfirmen bleibt für die Öffentlichkeit damit teilweise intransparent. Die im aktuellen Bericht veröffentlichte Beteiligungsliste weist jedenfalls bei mehreren Tochtergesellschaften Verluste aus, was das Gesamtbild schärft.

Normaler Vorgang, außergewöhnliche Transparenz

Dass bei derartigem Wachstum ein hoher Kapitalbedarf besteht und es finanzielle Risiken und Unsicherheitsfaktoren gibt, ist bei Scaleups freilich völlig normal. Und auch dass bei den kommunizierten Zahlen eine Auswahl getroffen wird, die das Unternehmen gut dastehen lässt, ist gang und gäbe. Der Unterschied liegt freilich darin, dass Reploid als börsennotiertes Unternehmen höhere Transparenzpflichten hat. Es notiert seit Juli 2025 im direct market plus der Wiener Börse. Für Beobachter:innen bietet Reploids Jahresabschluss 2025 in Kombination mit der Presseaussendung jedenfalls ein spannendes Anschauungsobjekt, wie man mit betriebswirtschaftlichen Kennzahlen hantieren kann.

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