22.02.2022

Brain Changer: Per Eigen-„Inception“ zu neuen Verhaltensmustern

Ein Vorsatz hat meist eine kurze Lebensdauer. Vor allem wenn es um Themen wie Rauchen, Stress oder Abnehmen geht. Brain Changer arbeitet hierbei mit visueller Hilfe einer Computersoftware, damit Vorhaben zur gesünderen Lebensweise, nicht bloß solche bleiben.
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Brain Changer, 2 Minuten 2 Millionen, Neuro
(c) Brain Changer - Ein Neurologe entwickelte eine Software, um sich neues Verhalten leichter anzueignen.

Rauchen. Hoher Alkoholkonsum. Übergewicht, Bewegungsmangel, Stress. Alles schlechte Gewohnheiten, die man trotz jährlichem Vorsatz nur schwer loswird. Brain Changer hat eine Idee, wie Verhaltensänderungen gelingen könnten.

Gründer Marcus Täuber ist Neurobiologe, Autor und Leiter des „Instituts für mentale Erfolgsstrategien“ und bietet seinen Kunden an, rauchfrei zu werden, abzunehmen, Stress abzubauen oder das Selbstbewusstsein zu stärken. Und so soll es klappen: Nachdem man sich als interessierte Person für ein Programm entschieden hat, wählt man online aus der Brain Changer-Datenbank Bilder aus, die man mit seinem eigenen Ziel als positiv assoziiert.

Vorsätze müssen in die Tiefen des Gehirns

Innerhalb der folgenden drei Monate zeigt Brain Changer vollkommen „random“ dem User regelmäßig jene Bilder an, die mit einem motivierenden Begleittext unterlegt sind. Sie erscheinen ganz einfach als kurze Einblendung während der Arbeit am PC oder beim alltäglichen Surfen. Und sollen als eine Art motivierende „Inception“ dienen.

So sollen die „guten Vorsätze“ in die Tiefen des Gehirns eindringen und sich dort festsetzen. Durch die positiven Bilder und Sätze wird laut Gründer das Limbische System angeregt, womit man gewünschte Gewohnheiten verinnerlichen soll.

Dabei stützt sich der Neurobiologe auf Erkenntnisse der Hirnforschung und Motivationspsychologie sowie auf Werke von u.a. Milne, Orbell, und Sheeran aus 2002, Brunstein (2006), Murayama (2018) und Storch und Ruth, die das „Zürcher Ressourcen Modell“ – von Maja Storch und Frank Krause in den 1990er-Jahren für die Universität Zürich entwickelt – in Theorie und Praxis vor einem Jahr durchleuchtet haben.

Brain Changer fürs „neue Denken“

Vorrangig und kurz erklärt geht es um die Behauptung, dass richtig erstellte Vorsätze die Wahrscheinlichkeit, ein neues Verhalten zu beginnen, von 39 auf 91 Prozent erhöhen können. Jedoch sei in den ersten zwei bis drei Monaten das Verhalten noch nicht ausreichend automatisiert. Rückfälle daher nicht unüblich.

Die personalisierte Software – zunächst nur für Windows-PC – zeigt jene Bilder und Affirmationen, die zu zufälligen Zeiten, von zufälliger Dauer (0,5 bis fünf Sekunden), in zufälliger Kombination (Bild-Affirmation) mit Übergangseffekten eingeblendet werden.

Dabei sollen jene Motivationskicks mit Überraschungsfaktor das Gehirn (Nucleus accumbens) in eine angenehme Spannung versetzen. Die hohe Zahl an Wiederholungen über drei Monate würden zudem dazu führen, dass sich neues Denken und Handeln im Hirn (Basalganglien) einschleife.

Bilder und bildhafte Sätze sollen somit als Vermittler zwischen Verstand und Bauchgefühl dienen und eine starke Wirkung auf das eigene Handeln ausüben. „Der Brainchanger stimuliert über Bilder und bildhafte Sätze positive Affekte, die helfen, an der Umsetzung der Veränderung dranzubleiben. So wird das neue Verhalten verankert“, schreibt das Unternehmen auf seiner Homepage.


Wer mehr über Neurologie erfahren möchte, hat heute Abend bei „2 Minuten 2 Millionen“ Gelegenheit dazu. Weiters dabei: Green-Bag, Linear X Blades und Tutorium.

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Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)
Symbolbild, erstellt mit Künstlicher Intelligenz (Google Gemini)

Kaffeekapseln, Teebeutel, Etiketten, Verschlüsse, Tragetaschen: Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist weit gefasst. Erfasst sind laut Wirtschaftskammer alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig vom Material und davon, ob sie leer oder befüllt sind. Betroffen ist damit jedes Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringt. Die Verordnung (EU) 2025/40, kurz PPWR, gilt seit heute in ihren Kernbestimmungen unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten.

Nicht alle Vorgaben greifen sofort

Für Unternehmen ist das der wichtigste Punkt: Nur einzelne Pflichten sind ab dem Stichtag anwendbar. Das hält das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) in seinem Merkblatt fest. Zur Präzisierung der übrigen Vorgaben fehlten im Juni noch 18 Durchführungsrechtsakte und 17 delegierte Rechtsakte. Die Leerraumbegrenzung für Versandverpackungen, die Mindestrezyklatanteile und die Design-for-Recycling-Kriterien greifen ab 1. Jänner 2030. Die harmonisierte Entsorgungskennzeichnung folgt frühestens am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Durchführungsrechtsakte.

Handelsverband: „Sehenden Auges ins Verpackungschaos“

Der Handelsverband trägt die Ziele der Verordnung nach eigenen Angaben mit, kritisiert die Umsetzung aber scharf. Händler müssten informieren, prüfen, dokumentieren und nachweisen, hätten aber in vielen Fällen keinen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen, weil diese typischerweise bei Verpackungsherstellern oder anderen vorgelagerten Akteuren lägen. „Brüssel schickt unsere Branche sehenden Auges ins Verpackungschaos“, sagt Geschäftsführer Rainer Will.

Anfang August legte die EU-Kommission die zweite Auflage ihrer FAQs vor, laut Handelsverband mit 26 neuen und sieben überarbeiteten Punkten. Der Verband fordert ein Moratorium für alle Bestimmungen, deren Auslegung, technische Umsetzung oder Vollziehbarkeit noch nicht rechtssicher geklärt ist. Ein neues Kapitel dieser FAQ-Auflage behandelt die Durchsetzung: Der Geltungsbeginn soll Handelsströme und Lieferketten nicht stören. Rechtsverbindliche Auslegungen sind Leitlinien und FAQs der Kommission laut Wirtschaftskammer allerdings nicht.

Der erste Schritt ist die eigene Rolle

Die Wirtschaftskammer bezeichnet die korrekte Einordnung der eigenen Rolle als zentrale Herausforderung. Die Konformitätserklärung trifft den Erzeuger, also wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt. Er muss dafür ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine technische Dokumentation erstellen. Importeure fordern diese Unterlagen ein und bewahren sie auf, fünf Jahre bei Einweg- und zehn Jahre bei Mehrwegverpackungen. Vertreiber trifft ein geringerer Sorgfaltsmaßstab: Sie müssen prüfen, ob Erzeuger und Importeur auf der Verpackung angeführt sind.

Ausnahme für Kleinstunternehmen, mit einem Haken

Für Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme gelten laut Wirtschaftskammer Erleichterungen. In der Regel treffen sie dann die Vertreiberpflichten. Wer als Kleinstunternehmen fertig verpackte Ware einkauft, die im Rahmen einer Lohnabfüllung bereits unter der eigenen Marke gelabelt wurde, gilt rechtlich nicht als Erzeuger.

Die Ausnahme greift jedoch nicht, sobald Einzelkomponenten wie Tiegel, Deckel und Dichtungsring zugekauft und im eigenen Betrieb befüllt oder zusammengesetzt werden. Dann entsteht die Verkaufseinheit erst dort, und das Unternehmen wird laut Wirtschaftskammer zum originären Erzeuger.

Stoffgrenzwerte und Lagerbestände

Inhaltlich anwendbar sind seit heute die Anforderungen an Stoffe in Verpackungen nach Artikel 5. Für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein Summengrenzwert von 100 mg/kg. Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt kommen PFAS-Grenzwerte hinzu: 25 ppb für einzelne und 250 ppb für die Summe der nicht-polymeren PFAS. Eine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode dafür gibt es laut dem Umweltdienstleister Interzero in seinen PPWR-FAQ noch nicht.

Verpackungen, die vor dem 12. August in Verkehr gebracht wurden, sind von den neuen Verpflichtungen ausgenommen. Das gilt laut Wirtschaftskammer etwa für bestehende Lagerbestände bei Vertreibern.

In Österreich fehlt die Novelle

An der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ändert sich vorerst nichts, ebenso wenig an den Meldepflichten. Ein Begutachtungsentwurf für die notwendige AWG-Novelle liegt laut Wirtschaftskammer noch nicht vor, damit fehlen auch die Strafbestimmungen. Das hat eine Konsequenz für Zweifelsfälle: Einen Feststellungsbescheid zur eigenen Rolle kann es erst geben, wenn eine nationale Begleitgesetzgebung mit Verwaltungsstrafbestimmungen in Kraft ist.

Die Konsument:innen sind längst weiter

Eine aktuelle Studie von PwC Österreich zeigt, dass die Erwartungen der Kundschaft weiter reichen. Befragt wurden im Juni 1.000 Personen zwischen 14 und 75 Jahren. Neun von zehn ärgern sich über unnötig große Verpackungen, 84 Prozent fordern nachhaltige Verpackungen als verpflichtenden Standard.

Ausgerechnet im Onlinehandel, wo der Handelsverband die größten Umsetzungsprobleme ortet, sind die Erwartungen hoch: 83 Prozent erwarten wiederverwendbare Versandverpackungen, 72 Prozent nehmen dafür längere Lieferzeiten in Kauf.

„Wer Verpackung reduziert, Mehrweg ermöglicht und Entsorgung einfacher macht, gewinnt nicht nur regulatorische Sicherheit, sondern echtes Kundenvertrauen“, sagt Stefan Merl, Director Sustainability Services bei PwC Österreich.

Ob das geforderte Moratorium kommt, ist offen. Wie Unternehmen Mehrweg als Geschäftsmodell denken können, hat Martina Scheuch im April in einem Gastkommentar auf brutkasten beschrieben. Worauf junge Unternehmen bei Verpackungen von Anfang an achten sollten, erklärte Interzero-Geschäftsführer Thomas Glatz im Verpackungs-1×1.

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