04.05.2016

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

Viele Gründer wissen nicht, dass Sie bereits ein Unternehmen gegründet haben. Denn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist die erste Rechtsform, die ein Start-Up automatisch per Gesetz hat, sobald bestimmte Schritte gesetzt wurden. Christoph Schmid von CMS in Österreich wirft einen genauen Blick darauf, wie Gründer ungewollte Rechtsfolgen vermeiden können.
/artikel/bereits-gesellschafter-einer-gesbr-ohne-es-zu-wissen
Managing Corporate Lifecycles by Ichak Kalderon Adizes (Santa Barbara, CA: Adizes Institute Publications, 1999)

Ja, es ist möglich bereits in der Garage eines Freundes Gesellschafter eines Unternehmens zu werden. Und nochmals ja, dies auch dann, wenn nichts unterschrieben wurde. Laut Adizes© Corporate Lifecycle wird das frühste Stadium eines Unternehmens „Courtship“ genannt. Bei diesem sinngemäßen „Balzverhalten“ geht es darum sich zusammenzuschließen, um eine gemeinsame unternehmerische Idee zu verfolgen und umzusetzen – dies ist jedoch bereits die Geburtsstunde des Unternehmens. Gesetzliche Regelungen, Rechtsfolgen und -tipps können für Gründer in dieser Phase von ganz entscheidender Bedeutung sein.

Willkommen in der GesbR

Ganz egal ob Sie gemeinsam mit Freunden die Idee geboren haben, eine neuartige App zu entwickeln oder ein Getränk auf den Markt zu bringen, Sie haben tatsächlich bereits dann ein Unternehmen gegründet, sobald Sie sich mit zumindest einer weiteren Person durch Vertrag zusammenschließen, um „mit einer bestimmten Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen“. Gerade für Nicht-Juristen ist dabei wohl verwunderlich, dass der Terminus „Vertrag“ keineswegs das Erfordernis eines Schriftstückes bedeutet. Ein solcher Vertrag kann nämlich auch völlig formfrei, also auch mündlich und theoretisch einfach durch ein entsprechendes Verhalten geschlossen werden. Anders gesagt, sind weder eine Unterschrift noch eine schriftliche Ausfertigung dieses Vertrages nötig. Vielmehr wurde oder wird bereits zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Willenserklärungen, gemeinsam unternehmerisch tätig zu werden, ein Unternehmen gegründet.

Sofern keine andere Rechtsform gewählt wurde, gibt es für ein solches formfrei gegründetes Unternehmen sogar ein eigenes – wenn auch nicht rechtsfähiges (d.h. nicht fähig selbst Träger von Rechten und Pflichten zu sein) – Rechtskonstrukt: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Schon die Gründung dieser GesbR zieht beträchtliche Rechtsfolgen nach sich, die in Österreich seit 2015 speziell im GesbR-Reformgesetz klarer als davor geregelt sind.

Gute Freunde – strenge Rechnung

Bereits in dieser allerersten Unternehmensphase empfiehlt es sich jedoch, den Umfang und die Rahmenbedingungen der Tätigkeit möglichst genau festzulegen und dies auch schriftlich festzuhalten. Auch wenn es in dieser Phase normal ist, dass alles auf einmal erledigt werden muss, Rollen noch nicht klar verteilt sind und das Umsetzen der unternehmerischen Idee im Vordergrund steht, sollte man sich Zeit nehmen, um klare Vereinbarungen für das gemeinsame unternehmerische Handeln zu treffen. Denn für alles, das nicht vereinbart wird, gelten sonst gesetzliche Regelungen, ob es Ihnen gefällt oder nicht bzw. ob Sie diese kennen oder nicht.

Natürlich erscheinen zu diesem Zeitpunkt wirtschaftliche Überlegungen für das Produkt, Markteintritt und Finanzierung am wichtigsten und man denkt typischerweise an alles andere als zukünftigen Streit unter den Gesellschaftern, dennoch sollten Sie versuchen potenzielle Konflikte zu antizipieren. Auch wenn anfänglich unter Gründern meist euphorische Stimmung herrscht und dieser „Entrepreneurial Spirit“ nicht getrübt werden soll, ist es besonders wichtig, von Vornherein Klarheit zu schaffen was Beteiligung und Gewinnausschüttung, Vermögenseinbringung, Vertretung nach außen, Haftung oder auch Aufnahme und Ausscheiden von Gesellschaftern betrifft.

It’s all about the money

Um als Unternehmen tätig zu werden, benötigen Sie Startkapital. Wenn Sie selbst Kapital einbringen, ob als Bareinlage oder als Sacheinlage (z.B. ein Fahrzeug), wird dieses zum Gesellschaftsvermögen. Durch die fehlende Rechtsfähigkeit einer GesbR gehört das Gesellschaftsvermögen jedoch nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern. Als Gesellschafter sind Sie also ein sogenannter Miteigentümer von körperlichen Sachen, die in die Gesellschaft eingebracht wurden. Dies bedeutet auch, dass Sie, sobald Sie etwas einbringen, über die Sache als Ganzes nicht mehr alleine verfügen können. Sachenrechtlich gesehen könnten Sie zwar über Ihren sogenannten ideellen Miteigentumsanteil allein verfügen, schuldrechtlich betrachtet dürfen Sie dies allerdings im Innenverhältnis gegenüber Ihren Mitgesellschaftern nicht. Ein Beispiel: Wenn Sie zu 50% am Unternehmen beteiligt sind, können Sie theoretisch Ihren 50% Anteil an einer eingebrachten Immobilie verpfänden. War diese Verpfändung allerdings nicht von den Mitgesellschaftern genehmigt, machen Sie sich damit gegenüber den anderen Gesellschaftern haftbar. Für Verfügungen braucht es also die Zustimmung aller Gesellschafter – es sei denn, dies wurde anders geregelt.

Für unkörperliche Sachen (z.B. Geldforderungen) gilt Gesamthandeigentum. Dieses unterscheidet sich vom Miteigentum insofern, als dass es keine ideellen Anteile gibt. Verfügungen können auch hier nur alle Gesellschafter gemeinsam treffen.

Es gibt aber auch die Möglichkeit Vermögen derart in die Gesellschaft einzubringen, das man als Gesellschafter weiterhin alleiniger Eigentümer bleibt und die Gesellschaft diese eingebrachten Sachen lediglich nutzen darf. Eine weitere Option wäre eine Regelung, wonach man Eigentümer der eingebrachten Sache bleibt, diese jedoch im Innenverhältnis der Gesellschaft wirtschaftlich wie Eigentum der Gesellschafter zu behandeln ist.

Gründer aufgepasst: Seien Sie also bei Einbringungen von Sachen in das Unternehmen vorsichtig und stellen Sie klar, ob Sie lediglich den Gebrauch oder die ganze Sache in das Gesellschaftsvermögen einbringen möchten. Denn wird keine Regelung getroffen, wird gemäß
§ 1180 Abs. 1 ABGB vermutet, dass die Sache ins Miteigentum der Gesellschafter übergegangen ist bzw. Forderungen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet werden. Wenn Sie ihr Eigentum an einer eingebrachten Sache nicht verlieren möchten, ist dies entsprechend zu vereinbaren.

Das der GesbR gewidmete Gesellschaftsvermögen wird auch als Sondervermögen bezeichnet und ist vom Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter zu trennen. Wie über dieses verfügt werden darf, sollte tunlichst klar vereinbart werden, denn durch unbefugte Entnahmen (z.B. Geldentnahmen) können Sie im schlimmsten Fall sogar strafrechtlich belangt werden (z.B. wegen Veruntreuung). Sofern nicht anders vereinbart, sind Verfügungen im Einklang mit allen anderen Gesellschaftern zu treffen.

Wer darf die GesbR nach außen vertreten?

Zuallererst ist hier zu erwähnen, dass es grundsätzlich möglich ist, dass Sie als Gesellschafter durch das Handeln anderer Gesellschafter verpflichtet werden, das Unternehmen rechtswirksam nach außen zu vertreten – auch wenn dies gegen Regeln im Innenverhältnis gegenüber den Mitgesellschaftern verstößt. Ein solcher Verstoß kann zwar Schadenersatzpflichten auslösen, ist aber im Innenverhältnis gegenüber dem pflichtwidrig handelnden Gesellschafter geltend zu machen. Geschäfte mit außenstehenden und gutgläubigen Dritten sind dennoch gültig. So können Sie dieses Geschäft zwar nicht mehr rückgängig machen, allerdings durchaus den pflichtwidrig handelnden Gesellschafter belangen.

Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass sich bei der GesbR die Geschäftsführungsbefugnis mit der Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis deckt. Im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gilt seit der jüngsten GesbR-Reform Alleinvertretungsbefugnis mit Widerspruchsrecht jedes anderen Gesellschafters. Dritte dürfen auf die Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters vertrauen – es sei denn, der Mangel der Vertretungsbefugnis war ihnen bekannt oder hätte ihnen auffallen müssen. Daraus ergibt sich nun für jeden Gesellschafter die Gefahr, aus Alleingängen eines anderen Gesellschafters verpflichtet zu werden. Umgekehrt könnten auch Sie als Gesellschafter jederzeit Geschäfte abschließen, die andere Gesellschafter mitverpflichten.

In Summe bedeutet dies: Sollten Sie Ihre Befugnis überschreiten, können Sie im Nachhinein gegenüber einem Dritten nicht geltend machen, dass Sie ja zum Abschluss des Geschäfts gar nicht befugt gewesen wären. Gleichzeitig können gegen Sie Schadenersatzforderungen Ihrer Mitgesellschafter entstehen.

Vorsicht Pflichten!

Mit der bewussten oder auch unbewussten Gründung einer GesbR übernehmen Sie gegenüber Mitgesellschaftern eine Mitwirkungs-, Interessenwahrungs- und Gleichbehandlungspflicht. Erstere heißt für alle Gründer sich bewusst zu sein, dass Untätigkeit im Unternehmen Folgen haben kann. Zweitere wiederum meint, dass mit dem Handeln die Interessen der Gesellschaft zu wahren sind und Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Sind Gesellschafter zum Beispiel bereits im gleichen Geschäftsbereich wie die GesbR tätig, ist sicherzustellen, dass dies allen Gesellschaftern von Beginn an bekannt ist, und zu vereinbaren, dass Sie Ihre sonstigen Tätigkeiten weiter ausüben.

Ansonsten wäre eine Situation denkbar, die zu Rechtsverletzungen führen kann. Geht ein Gesellschafter einer GesbR einer hauptberuflichen Tätigkeit nach und beschließt nach Gründung, eine gemeinsame Geschäftsidee lieber im Rahmen dieser unselbständigen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber umzusetzen, entsteht hier ein Schaden für die GesbR und die Interessen der anderen Gesellschafter sind verletzt. Ein derartiges Verhalten könnte den Ausschluss aus der GesbR mittels Klage und Schadenersatzforderungen der anderen Gesellschafter zur Folge haben – all dies wohlgemerkt auch dann, wenn einem nicht bewusst war, dass man bereits eine GesbR gegründet hat und dadurch Pflichten entstanden sind.

Als Gesellschafter einer GesbR kann man unter Umständen auch dazu verpflichtet werden, einen Nachschuss in das Gesellschaftsvermögen zu leisten, selbst wenn diese Nachschusspflicht nicht vereinbart war. Denn für den Fall, dass die Gesellschaft sonst nicht mehr fortführbar wäre, genügt ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter zur Leistung eines Nachschusses. Hier überstimmte Gesellschafter können dann entweder freiwillig austreten oder mittels Klage der übrigen Gesellschafter ausgeschlossen werden.

Kündigung mit Folgen

Ein zweifelsohne unangenehmes Thema, über das sich allerdings besser früher als später Gedanken zu machen ist, betrifft Kündigungsrechte bzw. den Ausschluss von Gesellschaftern. Gerade im Lichte der neuen GesbR-Reform erhält dieses Thema besondere Brisanz. Nach neuer Rechtslage können Gesellschaftsverhältnisse lediglich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Erleichternde Regelungen sind zwar zulässig, müssen aber natürlich vorab vereinbart werden.

Dabei hat bereits die Kündigung nur eines Gesellschafters grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Allerdings können die verbliebenen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Dies verhindert, dass der kündigende Gesellschafter die Herausgabe des auf ihn entfallenden Teils des Realvermögens in natura erzwingen kann. Aus anderer Sicht betrachtet: Bei Kündigung ist nicht damit zu rechnen, dass man eingebrachte Sachen in natura wieder zurückbekommt. Nur unter Umständen wird der Wert in Geld erstattet. Diese Bewertung ist oft Gegenstand einer Streitfrage und wird vor Gericht im worst case von einem Sachverständigen vorgenommen, der sich in seinem Gutachten an unteren Mittelwerten orientiert.

Wie werden Sie unangenehme Gesellschafter wieder los?

Gerade bei Gesellschaftern, die lediglich aufgrund eines finanziellen Engagements in die Gesellschaft aufgenommen wurden, könnte sich diese Frage stellen. Denn möglicherweise tragen diese in weiterer Folge wenig zur Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bei, blockieren mit Widersprüchen wichtige Geschäftsführungsmaßnahmen und verfolgen komplett andere Interessen als die übrigen Gesellschafter. Die Gesellschaft finanziert sich mittlerweile aber selbst, ist nicht mehr auf Finanzspritzen des unleidlichen Gesellschafters angewiesen und würde ein weit besseres Ergebnis erwirtschaften, wenn die Strategie der übrigen Gesellschafter verfolgt werden würde.

Solch lästige Gesellschafter können jedoch lediglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit einer gerichtlichen Klage ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es ungemein wichtig, sich genau zu überlegen, mit wem man gemeinsam ein Unternehmen gründet. Denn die zwingende Prozessführung ist besonders für die übrigen Gesellschafter riskant und beschwerlich, wenn der auszuschließende Gesellschafter aufgrund seiner finanziellen Ressourcen im Prozess längeren Atem hat. Auch ist dabei zu beachten, dass ein Ausschluss auf diesem Weg auch nur mittels gemeinsamer Klage aller übrigen Gesellschafter möglich ist.

Wenn Sie die eben skizzierte unangenehme Situation vermeiden möchten, vereinbaren Sie, wann ein Ausschluss eines Gesellschafters möglich sein soll. Im Speziellen empfiehlt es sich, den Prozesszwang vertraglich abzubedingen.

Kurz zusammengefasst

Sie befinden sich durchaus schon in einer gesetzlich klar geregelten Unternehmensform, auch wenn Sie sich dessen noch gar nicht richtig bewusst sind. Bereits ab dem Zeitpunkt, in dem Sie mit Ihren Partnern beschließen gemeinsam „mit einer bestimmten Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen“ sind Sie Gesellschafter einer GesbR.

Um bösen Überraschungen vorzubeugen, sollten Sie schon zu Beginn grundsätzliche Regelungen hinsichtlich

  • (Gewinn-) Beteiligung bzw. Ausschüttung
  • Vermögenseinbringung
  • Geschäftsführung und Vertretung nach außen
  • Arbeitsleistung
  • Nebengeschäfte
  • Haftung
  • Aufnahme/Ausscheiden von Gesellschaftern

vereinbaren. Am besten schriftlich in Form eines grundsätzlichen Gesellschaftsvertrages, selbst wenn Sie sich vielleicht noch keine fundierte juristische Beratung leisten können.

Schließlich geht es bei allen diesen Themen darum, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Für vieles, das nicht vereinbart ist, greifen ansonsten gesetzliche Regelungen, die Ihnen später unter Umständen zur Last fallen. Für Gründer gilt: „Vorbeugen ist weit besser als heulen und heilen.“

Autor: Christoph Schmid ist Associate bei CMS Wien, [email protected]

Rückfragen:
Gregor Famira, Partner und Ansprechpartner für Startups bei CMS in Wien, [email protected]

Deine ungelesenen Artikel:
16.10.2026

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2026 – Kategorie Scaleups

Mit dem Innovator of the Year kürt brutkasten jedes Jahr gemeinsam mit seiner Community die innovativsten Köpfe Österreichs. In der Kategorie „Scaleups“ kannst du jetzt bis 1. November 2026 für deine:n Favorit:in abstimmen. Der Award wird am 5. November im Rahmen des brutkasten-Jahresevents Momentum vergeben.
/artikel/das-voting-zum-innovator-of-the-year-2026-kategorie-scaleups
16.10.2026

Das Voting zum „Innovator of the Year“ 2026 – Kategorie Scaleups

Mit dem Innovator of the Year kürt brutkasten jedes Jahr gemeinsam mit seiner Community die innovativsten Köpfe Österreichs. In der Kategorie „Scaleups“ kannst du jetzt bis 1. November 2026 für deine:n Favorit:in abstimmen. Der Award wird am 5. November im Rahmen des brutkasten-Jahresevents Momentum vergeben.
/artikel/das-voting-zum-innovator-of-the-year-2026-kategorie-scaleups
Die diesjährigen Nominierten des "Innovator of the Year" in der Kategorie Scaleups. | © brutkasten

Erfolgreiche Skalierung ist das Ziel jedes Startups. Bekanntlich schaffen das bei weitem nicht alle, doch auch hierzulande wird die Gruppe jener, denen der Sprung zum starken Wachstum gelungen ist, immer größer – und das auch unter bekanntlich teils widrigen Bedingungen.

Auch dieses Jahr schafften wieder einige heimische Unternehmen den Schritt vom Startup zum Scaleup und legten beeindruckende Wachstumsstorys vor. Und einige bereits etablierte Scaleups zeigten eindrücklich, dass ihre Wachstumsambition ungebrochen ist.

Zehn davon holen wir als Nominierte für den Innovator of the Year in der Kategorie Scaleups vor den Vorhang. Der Preis wird heuer zum 6. Mal vergeben. Am 5. November findet die feierliche Award Ceremony im Rahmen des brutkasten-Jahresevents Momentum im Wiener Palais Berg statt. Neben der Kategorie Scaleups wird der Award dieses Jahr in den Kategorien Startups und Corporate Innovation vergeben. Als Preis in allen drei Kategorien winkt jeweils ein brutkasten-Medienpaket im Wert von 4.100 Euro.


Die „Innovator of the Year“-Kategorie Scaleups wird durch Polestar unterstützt.


Publikumsvoting zum Innovator of the Year | Kategorie „Scaleups“

Nun ist, wie jedes Jahr, deine Stimme gefragt. Bis zum 1. November (23:59 Uhr) kannst du für deine:n Favorit:in abstimmen! Jede:r User:in hat pro Tag und Kategorie genau eine Stimme – es lohnt sich also, die eigene Community zu aktivieren.

(Hinweis: Bei mehrfacher Stimmabgabe pro Tag erfolgt zwar keine gesonderte Fehlermeldung im Voting-Tool, Mehrfachvotes werden vom System jedoch automatisiert erkannt und ausgefiltert).

Jetzt voten!

Poll Maker

Emerald Horizon

Das Emerald-Horizon-Management (vl.) Mario J. Müller (Vice President R&D), Philipp Pölzl (Vice President Operations) und Florian Wagner (CEO) | © Wolf
Das Emerald-Horizon-Management (v.l.) Mario J. Müller (Vice President R&D), Philipp Pölzl (Vice President Operations) und Florian Wagner (CEO) | © Wolf

Auffallen ist gewiss eine der Stärken des Grazer Scaleups Emerald Horizon – sei es mit ausgerechnet diesem Produkt, Small Modular Reactors, im traditionell extrem atomkraftkritischen Österreich, mit Personalentscheidungen wie Ex-FPÖ-Chef Norbert Hofer oder mit dem dieses Jahr erfolgten ungewöhnlich frühen Börsengang. An der Wiener Börse wird das Unternehmen jedenfalls mittlerweile seit Monaten jenseits der Milliarden-Euro-Grenze bewertet und kann damit – je nach Definition – als Österreichs jüngstes Unicorn gesehen werden. Für die Entwicklung des Unternehmens gewiss noch entscheidender: Im August verkündete man, gemeinsam mit dem niederländischen Partner VDL Groep in die nächste Entwicklungsstufe des Small Modular Reactors zu gehen.

Enpulsion

Enpulsion-Gründer und -CEO Alexander Reissner | (c) Enpulsion
Enpulsion-Gründer und -CEO Alexander Reissner | (c) Enpulsion

Das niederösterreichische SpaceTech-Scaleup Enpulsion rund um Gründer Alexander Reissner liefert Antriebssysteme für Nano- und Mikrosatelliten. Zu Jahresbeginn sicherte sich das Unternehmen eine 22,5 Millionen Euro schwere Series-B-Finanzierung, um die Produktionskapazitäten am Standort Wiener Neustadt deutlich zu erhöhen. Im August 2026 verkündete Enpulsion zudem die geplante strategische Übernahme der britischen Lift Me Off Ltd, um das eigene Produkt-Portfolio um chemische Antriebe für besonders agiles Manövrieren im Weltraum zu erweitern. Zusätzlich steht für diesen Herbst ein zentraler Meilenstein an: ein Orbit-Test der neuartigen Antriebstechnik an Bord des heimischen Satelliten AT-Astra.

fiskaly

fiskaly - das Gründerteam Simon Tragatschnig (COO), Johannes Ferner (CEO) und Patrick Gaubatz (CTO) | (c) fiskaly
fiskaly – das Gründerteam Simon Tragatschnig (COO), Johannes Ferner (CEO) und Patrick Gaubatz (CTO) | (c) fiskaly

Das 2019 gegründete Wiener Unternehmen fiskaly von Johannes Ferner, Simon Tragatschnig und Patrick Gaubatz macht Kassentransaktionen cloudbasiert und gesetzeskonform. Die Zahlen sprechen für sich: 60 Prozent Wachstum im vergangenen Geschäftsjahr, profitabel, mehr als 150 Mitarbeitende, rund 1.900 B2B-Kund:innen mit über einer Million POS-Systemen in acht EU-Ländern und Marktführerschaft in Deutschland. Im September folgte der nächste Schritt vom Scaleup zum Infrastrukturanbieter: Mit David Feichter holte fiskaly den Ex-CEO von orderbird als Co-CEO an Bord, ausgerechnet jenen Mann, der 2019 als allererster Kunde den Deal mit Ferner verhandelt hatte. Feichter verantwortet den operativen Betrieb, Ferner konzentriert sich auf Partnerschaften und weitere Akquisitionen in Europa.

Flinn AI

Das Founder-Team von Flinn | © Flinn
Das Founder-Team von Flinn | © Flinn

Das 2023 gegründete Scaleup von Gründer Markus Müller entwickelt eine KI-gestützte Software, die regulatorische und qualitative Prozesse für MedTech- und Pharmaunternehmen automatisiert. Im Februar 2026 sorgte das Unternehmen mit einem Series-A-Investment von 20 Millionen Dollar für Aufsehen. Mit dem frischen Kapital treibt das Scaleup in diesem Jahr die gezielte Expansion auf dem US-Markt voran, um sich weltweit als Standard für regulatorische KI-Prüfungen im Gesundheitsbereich zu etablieren. Zudem plant man eine erste eigene Kund:innenkonferenz, die über 200 internationale MedTech-Entscheider:innen nach Wien bringen soll.

fonio.ai

fonio.ai-Co-Founder Daniel Keinrath (CEO, l.) und Matthias Gruber (CTO) | (c) fonio.ai

Wenn bei einem KMU niemand ans Telefon geht, übernimmt fonio.ai: Die KI-Agenten des erst 2024 gegründeten Wiener Startups von Daniel Keinrath und Matthias Gruber führen inzwischen rund zwei Millionen Anrufe pro Monat für über 7.000 Kund:innen. Im Juni schloss man eine Seed-Runde über 14,6 Millionen Euro ab, angeführt vom Londoner Fonds 20VC bei einer Bewertung von 120 Millionen Euro, ohne offiziellen Fundraise und ohne Pitch Deck. Im August knackte fonio.ai die Marke von zehn Millionen Dollar ARR – später folgte im Oktober die Marke von 15 Millionen Dollar. Mehr als die Hälfte des Umsatzes kommt laut Keinrath inzwischen von außerhalb der DACH-Region, im September eröffnete das Startup unter anderem sein Büro in Barcelona als Hub für Südeuropa.

Helferline

v.l.: Die Helferline-Gründer Clemens Schmidgruber und Alexander Niederhofer mit CTO Janko Glavić | (c) Helferline

Es ist eine Geschichte, wie sie nur die Startup-Welt schreiben kann: Vor mehr als zehn Jahren gegründet, konnte Helferline über lange Zeit zwar eine ganze Zahl namhafter Referenzen vorweisen, der wirtschaftliche Durchbruch blieb aber aus. Das änderte sich im Laufe der vergangenen Monate drastisch: Vor etwas mehr als einem Jahr stieg Hansi Hansmann als Investor ein. Seitdem holte man Großaufträge vom deutschen Telekom-Riesen O2, von Asus, von Starlink und weiteren. Aktuell befindet sich das Wiener Scaleup auf einem steilen Wachstumskurs und macht nach eigenen Angaben monatliche sechsstellige Gewinne.

Neoh

v.l.n.r.:  Die Neoh-Gründer Adel Hafizovic, Manuel Zeller und Patrick Kolomaznik | (c) Neoh
v.l.n.r.: Die Neoh-Gründer Adel Hafizovic, Manuel Zeller und Patrick Kolomaznik | (c) Neoh

Das Wiener Scaleup von Manuel Zeller konnte mit Süßigkeiten, die auf dem selbst entwickelten, kalorienarmen Zuckerersatzstoff Zero+ basieren, mittlerweile eine große Fangemeinde aufbauen, die auch über die Grenzen Österreichs hinausgeht. Auch machte, Stand April 2026, das B2B-Geschäft bereits rund 15 Prozent des Gesamtumsatzes aus, mit steigender Tendenz, wie Zeller erklärte. Dies und auch die Entwicklung einer gelungenen Bueno-Alternative sorgten dafür, dass eine Investmentgesellschaft aus Luxemburg namens Teseo Capital ins Scaleup einstieg. Dahinter steht die italienische Familie Ferrero, die mit Marken wie Nutella, Kinder und Ferrero Rocher den Süßigkeitenmarkt dominiert.

ParityQC

Die beiden CEOs von ParityQC: Wolfgang Lechner und Magdalena Hauser. | © Günther Egger

Das Innsbrucker Quantenunternehmen ParityQC von Wolfgang Lechner und Magdalena Hauser hat allein im heurigen Jahr einen 35-Mio.-Deal für den Bau eines mobilen Quantencomputers für das deutsche Verteidigungsministerium ergattert und im Rahmen der „EUREKA-Ausschreibung Deutschland-Israel“ eine Kooperation mit dem israelischen Quantensoftware-Spezialisten Classiq gestartet. Zudem lieferte es im April einen deutlichen Beleg dafür, dass europäisches Quantencomputing den Sprung aus dem Labor in die Industrie geschafft hat. Gemeinsam mit IBM stellte man einen neuen Weltrekord bei der Quanten-Fourier-Transformation (QFT) auf. Konkret wurde dabei die bislang größte jemals gemessene QFT auf einem IBM-Quantum-Heron-Prozessor realisiert, mit 52 supraleitenden Qubits statt der bisherigen 27 Ionenfallen-Qubits.

Reploid

Jonas Finck und Philip Pauer, Vorstände der Reploid Group AG | (c) Reploid / Stefan Beiganz
Jonas Finck und Philip Pauer, Vorstände der Reploid Group AG | (c) Reploid / Stefan Beiganz

Kein anderes heimisches Scaleup schaffte es dieses Jahr, in einer derartigen Regelmäßigkeit für Schlagzeilen zu sorgen. Das seit 2025 an der Wiener Börse gelistete Welser Insektenzucht-Unternehmen baute seine Führungsebene aus, eröffnete neue Expansionsmärkte, präsentierte neue Kund:innen, verkündete eine Übernahme und holte sich einen achtstelligen Wachstumskredit. Wiewohl die Geschäftszahlen bei genauerer Betrachtung etwas komplexer sind, als vom Scaleup dargestellt, steht fest: Reploid ist weiter voll auf Wachstumskurs. 

waterdrop

Die waterdrop-Gründer v.l.n.r: Christoph Hermann, Martin Murray, Henry Murray | (c) waterdrop
Die waterdrop-Gründer v.l.n.r: Christoph Hermann, Martin Murray, Henry Murray | (c) waterdrop

Das Wiener Scaleup waterdrop von Henry Murray, Martin Murray und Christoph Hermann holte sich im Mai ein 100-Millionen-Euro-Investment. Zu den Investor:innen dieser Runde zählten Aspeya, Atlantic Grupa und der alpine Ski-Weltcup-Champion Aleksander Aamodt Kilde. Schon im Jänner dieses Jahres verkündete das Scaleup seine Profitabilität. Zudem übernahm Jristian Cruz Limsico die Rolle des Global Creative Director, der seit 2017 die visuelle Identität des Modehauses Karl Lagerfeld prägte. Er verantwortet nun die weltweite Markenidentität des Unternehmens.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Bereits Gesellschafter einer GesbR ohne es zu wissen?