08.03.2024

Bei Gegenwind erst recht. Es ist mal wieder „Weltfrauentag“.

Unter dem Motto „Fix the system, not the women“ setzt sich Désirée Jonek-Lustyk von WoMentor für eine inklusive Unternehmenskultur ein. Warum sie sich manchmal wie ein Alien fühlt und was sie Gründerinnen rät.
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Désirée Jonek, Gründerin von WoMentor kämpft für Gleichberechtigung und weiß, was es beim Gründen als Frau braucht. (c) Jana Mack

Es ist mal wieder „Weltfrauentag“. Und somit wiederholt sich auch der jährliche Eiertanz um die üblichen Themen, bei denen sich wenig ändert. Was auch heuer nicht fehlen darf: Blumen, Schokolade und Meinungen von Menschen, die sich an den restlichen Tagen im Jahr eher im Hintergrund halten.

Aber mal im Ernst. Grundsätzlich kein Fehler, das mit dem Engagement, sagt Désirée Jonek-Lustyk, Gründerin der Unternehmensberatung WoMentor. Solange man es eben nicht nur heute macht: „Wir arbeiten jeden Tag daran, dass Diversität und Inklusion – nicht nur was binäre Geschlechterverhältnisse betrifft – endlich gehört, gesehen und in die Gesellschaft integriert werden. Egal ob beruflich oder privat.“

Wirkliche Veränderung kann laut Jonek-Lustyk nur durch Beharrlichkeit und Ausdauer – über den 8. März hinaus – passieren.

„Okay, du sagst ich schaffe das nicht? Dann zeig ich dir mal, wie das geht.“

Und die braucht es, wenn es ums Gründen geht. Allein im Vergleich zum letzten Jahr zeigen die ernüchternden Zahlen des KSV1870 abermals die Abnahme an Gründungen durch weibliche Entrepreneurinnen, wie brutkasten diese Woche bereits berichtete. Auch Investor:innen und Business Angels halten sich merkbar zurück, sobald es Frauen im Gründungsteam gibt oder dieses gar rein weiblich ist.

Wie es um die Zahlen steht, weiß auch Jonek-Lustyk. Durch ihre Arbeit in der Forschung begleiten sie patriarchale Strukturen, geringe Investments und fehlende Gleichberechtigung fast täglich. Auch, wenn es leichter gesagt als getan ist, rät sie: „Bei Gegenwind erst recht.“

„Natürlich ist das Gründen als Frau nicht leicht, trotzdem hätte ich mich nie davon abbringen lassen“, erzählt sie. Die Antwort auf Gegenstimmen, Kritik und fehlendes Vertrauen sei ihrer Meinung nach das Beweisen von Können. Ihr Mantra: „Okay, du sagst ich schaffe das nicht? Dann zeig ich dir mal, wie das geht.“  Man komme nicht drum herum eine gewisse Resilienz aufzubauen, sich von Kritiker:innen eher pushen als bremsen zu lassen. Wenn es aber einmal nicht mehr geht, weil die Energie nicht ausreicht, um dem Gegenwind zu trotzen, sei es wichtig, sich Unterstützung zu holen.

Natürlich ist das Gründen als Frau nicht leicht, trotzdem hätte ich mich nie davon abbringen lassen. Ich sage: bei Gegenwind erst recht.

Désirée Jonek-Lustyk, Gründerin von WoMentor

„Macht es bitte nicht alleine!“

Warum alleine kämpfen, wenn man sich Unterstützung holen kann? „Ich glaube, das, was Frauen oft noch schwer fällt, ist darum zu bitten, also wirklich zu sagen: ‚Hey, ich brauche Hilfe!‘ “, erzählt Jonek-Lustyk. „Erst heute morgen habe ich wieder intensiv darüber nachgedacht, wo ich eigentlich Unterstützung brauche.“ Organisiert sein, Listen schreiben und genau zu wissen, wo man sich supporten lassen kann, seien unter anderem die wichtigsten Aufgaben beim Gründen und Leaden, erklärt sie.

Das Umfeld könne nur mit anpacken, wenn bekannt ist, wo der Schuh drückt oder noch Expertise gebraucht wird und das muss nun einmal immer wieder eruiert und hinterfragt werden, ohne Scham und Zurückhaltung: „Wenn man erfolgreich sein möchte, ist es unabdingbar, immer wieder Hilfe einzufordern. Dazu braucht es aber auch sehr viel Mut.“

Weibliche Doppelspitze und neue Projekte von WoMentor

Und die Unternehmerin weiß wovon sie spricht. Seit der Gründung des Social Business 2019, etablierte sich WoMentor in der österreichischen Diversity- und Inklusionslandschaft und setzt sich für faire Teilhabe in der Arbeitswelt ein. Neben dem Wachstum auf eine mittlerweile 1.200-köpfige Community, wurde die Unternehmensberatung erst kürzlich mit dem „Verified Social Enterprise Label” vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft ausgezeichnet.

Wenn man erfolgreich sein möchte, ist es unabdingbar immer wieder Hilfe einzufordern. Dazu braucht es aber auch sehr viel Mut.

Désirée Jonek-Lustyk, Gründerin von WoMentor

Und es ist keine Pause in Sicht: In den nächsten Monaten wird an einem neuen Forschungsprojekt gearbeitet. Start ist der 1. April, mehr verrät die Unternehmerin bisher nicht. Seit diesem Jahr gibt es mit Josefine Schulze auch einen Neuzugang in der Geschäftsleitung. Mit der weiblichen Doppelspitze arbeitet das Team künftig an vielseitigen Projekten und das mit Anlauf: „In diesem Jahr verfolgen wir große Pläne sowohl im technologischen Bereich als auch auf der Compliance Ebene“, verrät Schulze. Daher werden bestehende Programme, wie das Mentoringprogramm, auf die neuen Herausforderungen und Schwerpunkte ausgerichtet, sowie neue Programme umgesetzt.

„Fix the system, not the women“

Damit der Erfolg überhaupt gewährleistet werden kann, muss die Gesellschaft auch endlich ihr Frauenbild ändern. „Wir leben noch immer tief verankert in konservativen Normen. Damals wurde Männern die gesamte Verantwortung zugesprochen, unsere Rolle als Frau war es, dem Mann den Rücken freizuhalten, sich um Care-Arbeit zu kümmern, damit er Geld verdienen gehen kann.“

Die Wahrheit sei aber, als Leaderinnen stünden Frauen heutzutage vermehrt mit beidem da: Nämlich mit Unternehmensführung und Kinderbetreuung. „Du bist heute einfach die Rabenmutter, wenn der Hort um 13 Uhr schließt und du genau dann dein Kind abholst. Kümmerst du dich ausschließlich um dein Kind, passt es auch nicht. Hast du nebenbei ein Unternehmen, darfst du nicht vergessen, dass du Gehälter ausbezahlen und vielen anderen Anforderungen gerecht werden musst.“

Noch deutlicher zeichne sich der Spagat, den die meisten aufgrund des fehlenden Betreuungsangebots nicht schaffen, im ländlichen Raum ab, wo es zusätzlich auch an einer grundlegenden Infrastruktur mangelt, wie Erhebungen von WoMentor zeigen. „Und wenn wir in die Politik schauen, gilt es einfach sehr stark dagegen zu halten. Da dürfen wir nicht leise sein, uns nicht entmutigen lassen, sondern jetzt erst recht kämpfen“, sagt die Unternehmerin. Es sei gerade wichtiger denn je. „Wenn der Rechtspopulismus stärker wird, sind die Rechte von Frauen und Minderheiten das erste, was beschnitten wird.“

Zu viele Ebenen

Aber wo greift man die Probleme zuerst an? „Es ist zum Haareraufen auf wie vielen Ebenen wir immer noch nicht gleichberechtigt sind oder dieselben Chancen haben“, betont Jonek-Lustyk. Dabei geht es der Unternehmerin nicht ausschließlich um Frauen, die sich stärker durchsetzen und beweisen müssen, als andere. An marginalisierten Gruppen mangelt es nicht. WoMentor setzt sich daher auch für die Förderung von intersektionalen Themen ein, was fehlt sind die Daten, sagt Jonek-Lustyk. „Wie viele Menschen mit Behinderung gründen eigentlich? Wie viele mit Migrationshintergrund, wie viele queere Leads gibt es? Hierzu findet man leider noch kaum Erhebungen“, betont die Unternehmerin. Das Verheerendste daran: In jeder dieser Gruppen müsse man sich „doppelt und dreifach anstrengen“, deshalb sei eine intersektionale Betrachtung aller Mängel auch am Weltfrauentag essentiell.

„Ich wünsche es keiner Gründerin sich zusätzlich zu ihrem Business auch noch permanent erklären zu müssen“

Zudem komme, dass die Mängel auf zu vielen Ebenen stattfinden: „Das Schwierige ist oft, dass du einfach nicht beweisen kannst, ob du gerade diskriminiert wirst, weil du eine Frau bist“, sagt Jonek-Lustyk. Dann frage sie sich: „Bin ich einfach nicht gut genug oder werde ich gerade aufgrund meines Geschlechts diskriminiert? Am Ende heißt es dann immer: Wie willst du Sexismus oder Rassismus in den Situationen wirklich beweisen?“

Und dann wäre da auch noch der Druck, mit dem Gründerinnen auskommen müssen. Unternehmerinnen würden viel stärker auf die Probe gestellt als männliche Kollegen. „Du musst zeigen, dass du dieses Unternehmen führen kannst, dass du jetzt diese Finanzierung aufstellst.“ Jonek-Lustyk, die eine Social Enterprise leitet, geht dabei strukturellen Gegnern schon länger aus dem Weg. Ihre Unterstützung holt sie sich aus den eigenen Reihen, die Energie, die sie früher dafür aufgewendet hat, Menschen, die nicht an eine gleichberechtigte Welt glauben, umzukrempeln, nutzt sie lieber, um die Business Angels zu überzeugen, die politisch am gleichen Strang ziehen.

Da entsteht dann die Mikroaggression. Am Ende des Tages fühlt es sich an wie hunderte kleine Mückenstiche, an denen man zu kratzen hat.

Désirée Jonek-Lustyk, Gründerin von WoMentor

„Es ist wahnsinnig mühsam und zehrend, wenn man sich als Gründerin ständig rechtfertigen muss. Sei es, weil man eine Frau ist oder weil man Themen der Gleichberechtigung unterstützt. Ich wünsche es keiner Gründerin sich zusätzlich zu ihrem Business auch noch permanent erklären zu müssen.“

Mittlerweile begibt sie sich bewusst nicht mehr in Räume, in denen Menschen grundlegende Voraussetzungen einer modernen Gesellschaft nicht verstehen. Was sie davon halte, andere immer wieder dazu einzuladen mitzuwirken? „Mittlerweile nichts mehr. Grundsätzlich sind natürlich immer alle eingeladen sich zu engagieren, wenn ich mich jedoch ständig für meine Überzeugungen und meine Daseinsberechtigung erklären muss, reicht es mir, wenn die mitmachen, die es wirklich verstehen.“  Die WoMentor-Supporter:innen seien Business-Angels, die daran interessiert sind wirklich etwas zu bewegen. „Sie wissen, wofür wir kämpfen, man muss sie nicht mehr überzeugen.“

Mikroaggression: „immer und immer wieder dagegen schwimmen“

Manchmal ginge es einfach nicht um die „große Story“ der verpassten Förderung oder des Investments, das man nicht bekommen hat, sondern um die Alltagssituationen, „das ist es, was es so anstrengend macht, immer und immer wieder dagegen zu schwimmen“, erklärt die Unternehmerin. Wenn sie im Zug sitzt, merke sie jedes Mal, dass sie eine der wenigen Frauen im Business-Abteil ist, manchmal sogar die einzige. „Auch in den shared Workspaces sehe ich immer so viele Männer, kaum Frauen. Man fühlt sich permanent wie ein Alien und denkt sich ‚ich gehöre hier anscheinend nicht hin‘“.

Auch dabei: Verwunderte Fragen über die Tatsache, dass sie Gründerin eines Unternehmens ist. Solche Fragen oder Kommentare stören Jonek-Lustyk per se zwar nicht, würden das Thema aber besonders schwer greifbar machen. „Da entsteht dann die Mikroaggression. Am Ende des Tages fühlt es sich an wie hunderte kleine Mückenstiche, an denen man zu kratzen hat“, sagt sie. Dasselbe gilt für Schwarze, wenn sie mehrmals täglich gefragt werden, wo sie denn „eigentlich“ herkommen, obwohl sie in Österreich geboren sind. Und auch wenn nicht, ist die Frage nach dem 20. Mal irgendwann unzumutbar.“

Unfreiwillige Expertinnen: „Frauen dürfen nicht mehr in der Bringschuld gesehen werden“

Unzumutbar ist auch, dass immer die Diskriminierten selbst zum Handkuss kommen. „Das problematische ist doch, dass die marginalisierten Gruppen immer für sich sprechen, auf sich aufpassen und alles, was sie gefährdet, meiden, einander gegenseitig aus den eigenen Reihen unterstützen müssen.“

Was Désirée Jonek-Lustyk hier meint, sind die Schutzmechanismen, die zum Beispiel Frauen entwickeln müssen, um nicht gefährdet zu werden. Wir erinnern uns an einen Sommer voller „Subwayshirts“ – also großen T-Shirts, die über die Outfits gezogen unangenehme Blicke und Übergriffe vermeiden sollten. Oder die kleinen Stoffdeckel für Becher gegen K.O.-Tropfen. Ob es um körperlichen Schutz oder die never ending präsente Glasdecke im beruflichen Kontext geht, ständig müssen Frauen und andere marginalisierte Gruppen sich selbst darum kümmern.

Damit sich die Verantwortung endlich richtig aufteilt, brauche es holistische Lösungen: Unternehmen, die sich großflächig einsetzen, Maßnahmen, die fehlerhaftes und übergriffiges Verhalten nicht mehr zulassen, dafür mehr Optionen für alle Gruppen, in jeder Hinsicht.

„Es ist einfach zu komplex. Die Politik muss mal was tun, die Medien müssen was tun, aber wir selbst ja auch. Und zwar alle.“

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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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