17.10.2023

Aus- und Weiterbildung nur auf Platz 8 der beliebtesten Mitarbeiter-Benefits

Monetäre Benefits dominieren das Ranking der beliebtesten Zusatzangebote, die Unternehmen ihren Mitarbeiter:innen bieten. Doch auch Arbeitszeit und Mobilität spielen eine Rolle.
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Benefits, Homeoffice, workation, gleitzeit, flexibles arbeiten, Prämien, Bonus
(c) Stock.Adobe/parradee - Prämien bleiben an der Spitze der beliebtesten Benefits.

Benefits sind ein Thema der Arbeitswelt geworden, das nicht mehr wegzudenken ist. Manchmal wird es kontrovers behandelt, andere Startups dagegen zeigen dabei individuelles Eingehen auf ihre Mitarbeiter:innen.

Benefits bereits vor Bewerbung wichtig

Laut der Studie der Jobplattform karriere.at (durchgeführt von Marketagent) interessieren sich 41 Prozent der Befragten bereits vor der Bewerbung für Informationen zu Benefits und Zusatzleistungen. Die 50- bis 60-Jährigen zeigen bei diesem Punkt die geringste Zustimmung (33 Prozent). Bei den 18- bis 29-Jährigen und 30- bis 49-Jährigen ist das Interesse mit 45 und 44 Prozent noch etwas stärker.

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An der Spitze im Ranking liegen Prämien (83 Prozent) als beliebteste Zusatzangebote an Mitarbeitende – gefolgt vom Fahrtkostenzuschuss, den 82 Prozent der befragten Arbeitnehmer:innen als ansprechenden Benefit betrachten und der Betrieblichen Altersvorsorge (81 Prozent).

(c) Karriere.at – Die beliebtesten Benefits bei Arbeitnehmer:innen.

Damit sind in den Top 3 ausschließlich monetäre Benefits vertreten. Auf den Plätzen vier und fünf befinden sich mit zusätzlichen Urlaubstagen und einer guten öffentlichen Erreichbarkeit auch nicht-monetäre Angebote der Arbeitgeber. Aus- und Weiterbildung erreicht mit 76 Prozent „bloß“ Platz acht.

Finanzielle Anreize unantastbar

„Finanzielle Anreize in Form von Prämien sind das dritte Jahr in Folge der beliebteste Benefit bei Österreichs Arbeitnehmer:innen. Unsere Ergebnisse zeigen auch, dass latent Jobsuchende damit angesprochen und potenziell überzeugt werden können“, sagt karriere.at-CEO Georg Konjovic. Latent jobsuchend sind jene Menschen, die sich derzeit in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, einer beruflichen Veränderung aber nicht abgeneigt sind. „Unternehmen können im Recruiting nur davon profitieren, ihr Angebot zu kommunizieren. Benefits und Zusatzleistungen können bei der Arbeitgeberwahl das Zünglein an der Waage sein.“

Altersunterschiede bei Benefits

Die Umfrage unter 1.025 Erwerbsfähigen zwischen 18 und 60 Jahren in Österreich zeigt auch, dass Benefits für jüngere etwas wichtiger sind als für ältere Arbeitnehmer:innen: Während 60 Prozent der 18- bis 39-Jährigen angeben, dass ihnen Zusatzleistungen für Mitarbeitende bei der Wahl des Arbeitgebers wichtig sind, so ist das nur bei 53 Prozent der 40- bis 60-Jährigen der Fall.

Die Studie weist zudem aus, dass Menschen je nach Alter unterschiedliche Benefits attraktiv finden. So ist die betriebliche Altersvorsorge bei Älteren beliebter als bei Jüngeren, während Firmenfeiern eher Jüngere ansprechen.

Dagegen sind zusätzliche Urlaubstage und eine gute öffentliche Erreichbarkeit unter den nicht-monetären Angeboten am beliebtesten: Sie werden von 80 bzw. 78 Prozent der Arbeitnehmer:innen als attraktiver Benefit empfunden. Während zusätzliche Urlaubstage bei den Jüngeren beliebter sind als bei Älteren, so ist die gute öffentliche Erreichbarkeit für 85 Prozent der 50- bis 60-Jährigen ein ansprechendes Angebot, hingegen nur für 75 Prozent der 18- bis 29-Jährigen.

Flexibles Arbeiten, Homeoffice und Workation

In den Top 10 vertreten sind mit flexiblen Arbeitszeiten (z.B. Gleitzeit) ein weiterer nicht-monetärer Benefit im Bereich Arbeitszeit und mit der Parkmöglichkeit im direkten Umfeld des Unternehmens ein nicht-monetäres Angebot im Bereich Mobilität.

Homeoffice wird demgegenüber von 57 Prozent als ansprechendes Zusatzangebot empfunden, insbesondere von den 30- bis 39-Jährigen (63 Prozent Zustimmung). Am wenigsten nachgefragt ist die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten bei den 50- bis 60-Jährigen (48 Prozent).

Auch das Angebot, woanders als am Arbeits- oder Wohnort zu arbeiten (Workation), ist im Vergleich deutlich weniger beliebt als andere Vorteile: 42 Prozent finden diesen Benefit ansprechend, vor allem jüngere Arbeitnehmer:innen (bei 18- bis 29-Jährigen 51 Prozent). Bei den 50- bis 60-Jährigen stößt das Angebot hingegen auf deutlich weniger Interesse (31 Prozent Zustimmung).

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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