22.10.2019

„Die Höhle der Löwen Folge 8“: „Für Null Euro 15 Prozent“-Beteiligung

In der achten Folge von "Die Höhle der Löwen" ging es um eine AR-basierende Näh-App, eine Zumba-Alternative fürs Workout und einen Sichtschutz gegen Unfall-Gaffer. Zudem konnte eine Investorin mittels Umsatzbeteiligung einen guten Deal einfahren, während sich einem anderen Investor die Rückenhaare aufstellten.
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Höhle der Löwen, Ralf Dümmel, Dagmar Wöhrl, Judith Williams, Frank Thelen, Georg Kofler, Nils Glagau
(c) Frank W. Hempel - Vincent Efferoth (l.) und Lukas Passia präsentierten mit Novelte einen kalt gebrühten Tee mit etwa 11 % Alkoholgehalt.
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Den Anfang bei der achten Folge von „Die Höhle der Löwen“ machten Louis Bahlmann, Burak Dönmezer und Marc Schmitz. Mit Wingbrush präsentierten die Gründer eine Zahnbürste zur Reinigung der Zahnzwischenräume (Interdentalbürste). Diese Bürste soll eine intelligente Alternative für die Produkte sein, die es für die Reinigung der Zahnzwischenräume bereits gibt.

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Aktivkohle-Zahnseide

Mit der Zahnbürste sollen Zahnzwischenräume einfach und schnell von Schmutz befreit werden. Darüber hinaus möchte das Startup auch eine spezielle Aktivkohle-Zahnseide, in verschiedenen Geschmacksrichtungen, auf den Markt bringen. Beim Kontakt mit dem Zahn quillt die Seide auf und vereinfacht so die Reinigung. Die Gründer forderten 400.000 Euro für 15 Prozent Anteile.

Viel Marketing nötig

Dagmar Wöhrl hatte Probleme, im hinteren Bereich des Mundes das Produkt zu nutzen und stieg aus. Nils Glagau meinte, man bräuchte viel Marketing, um die Menschen von Wingbrush zu überzeugen. Auch er zeigte kein Interesse an einem Investment.

Höhle der Löwen, Ralf Dümmel, Dagmar Wöhrl, Judith Williams, Frank Thelen, Georg Kofler, Nils Glagau
(c) TVNOW / Frank W. Hempel – V.l.: Burak Dönmezer, Louis Bahlmann und Marc Schmitz wollten mit einer Zahnbürste für die Zahnzwischenräume Investoren überzeugen.

Zahnarzt als ein „point of fear“

Die Gründer erzählten daraufhin von ihrer Idee, einen umweltfreundlichen Becher mit ihrem Logo bei Zahnärzten zu platzieren, um den Effekt des Zahnarzt-Marketings zu nutzen. Dies brachte Multi-Investor Maschmeyer dazu, das Trio zurechtzustutzen. Der Zahnarzt sei „kein point of sale“ sondern ein „point of fear“. Patienten seien froh, wenn der Zahnarzt krank, oder sie selbst aus der Praxis draußen seien. Er fand die Produkt-Idee grundsätzlich gut, sehe aber wenig Innovation. Auch er verabschiedete sich als potentieller Investor.

Deal mit Dümmel

Georg Kofler war schlicht die Bewertung zu hoch. Ralf Dümmel meinte indes, dass man gegen Giganten in dieser Branche antrete und man daher mehr ins Marketing investieren müsse. Er bot die gewünschten 400.000 Euro, allerdings für 25 Prozent. Der Investor rechnete mit einem Gegenangebot und behielt recht. 20 Prozent Anteile waren die Gründer bereit herzugeben. Deal.

Aufblasbarer Sichtschutz

Der nächste Auftritt bei „Die Höhle der Löwen“ gebührte Dieter Mohn. Der 62-Jährige hat mit Gafferwand einen Sichtschutz entwickelt, der an Unfallorten platziert werden kann, damit Schaulustige keinen Einblick mehr in das Unfallgeschehen erhalten und so weder sich noch andere gefährden und unschöne Szenen ohne Einwilligung medial teilen. Einsatzkräfte sollen diesen aufblasbaren Sichtschutz in kürzester Zeit an der Unfallstelle aufbauen können. Für seine Erfindung wollte der Gründer 100.000 Euro für 20 Prozent Beteiligung.

„Etwas zu gaffen“ bei die Höhle der Löwen

Mohn bat die Jury, ihm zu folgen. Es gebe etwas zu „gaffen“. Vor dem Studio war eine Unfallszene nachgestellt, und der Gründer konnte demonstrieren, wie seine Gafferwand innerhalb kürzester Zeit den gesamten Unfallort abschirmte. Das Produkt sei inklusive stromgetriebenem Gebläse auch individuell in Länge, Höhe und Farbe gestaltbar.

Höhle der Löwen, Ralf Dümmel, Dagmar Wöhrl, Judith Williams, Frank Thelen, Georg Kofler, Nils Glagau
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Dieter Mohn bat die Investoren heraus aus dem Studio um ihnen seine „Wand“ vorzustellen.

Öffentliche Hand als Problem

Maschmeyer fand die Idee gut, während Glagau meinte, der Vertrieb würde schwierig werden. Der Konzernchef ging ohne Angebot. Wie der Gründer zugab, wäre es tatsächlich schwer, bei seinen bisherigen Kunden, der öffentlichen Hand, Verkäufe abzuwickeln. Zwischen dem Angebot und der Entscheidungsfindung würden mehrere Monate vergehen. Daraufhin sah Dümmel ein, dass er nicht helfen könne und stieg auch aus.

„Mir sträuben sich die Rückenhaare“

Für Kofler war der Kundenkreis zu schwierig. Er sagte: „Wenn ich öffentliche Ausschreibung höre, sträuben sich bei mir schon die Rückenhaare“. Er habe zu wenig Geduld für bürokratische Prozesse. Wöhrl dachte ähnlich und folgte Kofler. Am Ende verabschiedete sich auch Maschmeyer. Kein Deal.

Nähen mit Hilfe von AR

Markus Uhlig und Nora Baum versuchten als nächstes, die Höhle der Löwen-Jury von ihrer Idee zu überzeugen. Mit Pattarina präsentieren die beiden Gründer eine App, mit der Schnittmuster mithilfe von Augmented Reality vom Handy auf den Stoff übertragen und nachgezeichnet werden können.

In Zukunft möchten die Gründer mit ihrer Technologie auch in weitere Bereiche, wie zum Beispiel der Holzverarbeitung, vordringen und ihre App weiterentwickeln. Das Gründer-Duo wollte für die Abgabe von 12,5 Prozent Firmenanteilen ein Investment von 100.000 Euro haben.

Sieben Minuten statt drei Stunden

Die Vorbereitung für Schnittmuster dauert laut den Gründern normalerweise zwischen 40 Minuten und drei Stunden. Mit der App würde dieser ganze Prozess bis maximal auf sieben Minuten reduziert werden. Tech-Profi Frank Thelen meinte, man müsse das Produkt über Influencer verbreiten. Er hatte eigene Ideen zu einem Business-Modell (B2C) und war drauf und dran, ein Angebot zu machen. Allerdings blieb er nicht allein.

Höhle der Löwen, Ralf Dümmel, Dagmar Wöhrl, Judith Williams, Frank Thelen, Georg Kofler, Nils Glagau
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Nora Baum (r.) und Markus Uhlig haben mit „Pattarina“ eine App für digitale Schnittmuster entwickelt.

„App ist skalierbar“

Maschmeyer forderte plötzlich für 100.000 Euro 20 Prozent Anteile. Thelen meinte, er könne solche Geschäftsmodelle schnell erfassen. Pattarina sei skalierbar. Jedoch müsse er die Arbeit übernehmen, die App weltweit bekannt zu machen. Er wollte daher 100.000 Euro investieren, allerdings für 25 Prozent. Nach einer längeren Beratungsphase kamen die Gründer zurück und boten dem Tech-Guru 20 Prozent. Der wiederum beharrte auf 22 Prozent Anteile und bekam schlussendlich den Deal.

Österreicher bei „Die Höhle der Löwen“

Die nächsten bei „Die Höhle der Löwen“ waren die beiden Österreicher Rene Taumberger und David Pirker. Ihr in Villach angesiedeltes Startup Rock the Billy bietet ein Tanzkonzept, welches den Trend in Richtung Swing-Tänze legt. Es soll Tanz und Workout vereinen.

Lizenzen und Merchandise

Das Geschäftskonzept: Für insgesamt 250 Euro wird ein Trainer ausgebildet, der folglich selbstständig Kurse abhält. Weitere Workout-Tipps und Musikzusammenstellungen gebe es für eine monatliche Gebühr von 19,90 Euro. Das ganze Programm würde durch Zubehör, das man in einem Onlineshop erwerben kann, ergänzt. Das Duo forderte für 20 Prozent Firmenanteile 120.000 Euro.

„Sieht nicht nach Workout aus“

Nach einer Tanzvorführung im Studio, bei der die Gründer Unterstützung von professionellen Trainern erhielten, wurde die Jury dazu eingeladen mitzumachen. Es meldeten sich Dümmel und Glagau. Nachdem sich beide Investoren, mehr oder weniger gut beim Erlernen der Grundschritte anstellten, meinte Glagau jedoch: „Das sieht jetzt nicht nach Workout aus“.

Fitnesseffekt fußt auf Kardiokonzepten

Taumberger entgegnete, dass der Fitnesseffekt bei Tänzen wie Zumba und bei ihnen auf Kardiokonzepten fuße. Je mehr man in der Stunde tanze, umso eher komme man ins Schwitzen. Um das Fitnesselement einzubringen, gebe es im Tanzprogramm einen fünfminütigen Teil, bei dem Teilnehmer mehr ins Laufen kämen. Und Kräftigungsübungen inkludiert seien .

Schnelles Wachstum als Ziel

Frank Thelen lobte die Darbietung, meinte jedoch, das Geschäftsmodell wäre schwierig. Taumberger erzählte daraufhin, dass das Unternehmen in den acht Monaten, seitdem es – bis zur Sendeaufzeichnung – bestehe, 300 Instruktoren in sechs Ländern aufgebaut habe. Man wolle schnell wachsen und „keine kleinen Brötchen backen“. Dies habe er alleine geschafft. Mittlerweile wären jedoch mehr Personen an seiner Seite, die bei der Ausbildung der „Workout-Lehrer“ helfen würden.

Freemium-Konzepte als riskantes Modell

Dennoch meinte Thelen, der Betrag fürs Abo-Modell von knapp 20 Euro sei zu niedrig. Pirker entgegnete, es gebe Pläne, diese Summe in den nächsten Jahren anzupassen, was Maschmeyer auf den Plan rief. Der Multi-Investor war der Überzeugung, dass dieses Vorhaben schwer werden würde.

Er selbst kenne genug Modelle, die als „Freemium“-Konzept gestartet seien, und sobald es darum ging, dass Kunden zahlen sollten, lief es nicht mehr. Die Gründer argumentierten damit, dass diese Kostenerhöhung allein durch die Bekanntheit der Marke Rock the Billy zu rechtfertigen sei. Ähnlich wie es bei Zumba der Fall war, die ebenfalls mit niedrigeren Abo-Preisen gestartet seien.

Höhle der Löwen, Ralf Dümmel, Dagmar Wöhrl, Judith Williams, Frank Thelen, Georg Kofler, Nils Glagau
(c) TVNOW / Bernd-Michael Maurer – Rene Taumberger (2.v.l.) und David Pirker (auf dem Moped) aus Österreich wollen mit „Rock the Billy“ ein Tanz-Groupfitness-Konzept unter die Leute bringen.

„Zumba kopieren ist Schwachsinn“

Thelen meinte daraufhin, er wäre sich zu 99 Prozent sicher, dass das Kopieren von Zumba „kompletter Schwachsinn“ sei. Er nannte das erfolgreiche Tanz-Workout-Konzept aus Amerika ein „one hit wonder“ und stieg als potentieller Financier aus. Auch Maschmeyer warf ein, dass es bereits von Vielen versucht worden sei, mit Tanz Geld zu machen. Und sie alle seien gescheitert. Es wisse nicht, warum es bei Rock the Billy klappen sollte. Ihm fehle vor allem eine Art Social Media Star, mit vielen Followern, der das ganze verbreiten könne. Auch dieser Löwe ging ohne Angebot.

Wankelmütiger Kofler

Dümmel und Glagau verabschiedeten sich danach mit Lob, sodass noch Kofler über blieb. Der Medien-Investor zeigte sich interessiert, war aber noch wankelmütig. Taumberger gab nicht auf und erzählte von Kontakten nach China, Thailand, England und den USA, die allesamt interessiert seien, das Konzept in ihre Länder zu bringen. Trotz großer Sympathie kam auch vom letzten Löwen kein Angebot.

Vision vom Alk-Tee

Den Abschluss der achten Folge von „Die Höhle der Löwen“ bildeten Lukas Passia und Vincent Efferoth. Ihr Startup Noveltea produziert einen Tee mit Alkohol, den man sowohl kalt als Cocktail als auch warm als Glühweinersatz trinken kann. Die Gründerstory nahm im Fußballstadion von Newcastle United ihren Anfang. Die zwei Deutschen, die beide an der Newcastle University studierten, wurden enge Freunde und merkten, dass sie beide unabhängig voneinander die Vision von alkoholischem Tee hatten.

Auf Investment in der Drachenhöhle verzichtet

Im englischen Pendant zu „Die Höhle der Löwen“ namens „Dragons Den“, bei dem die Gründer bereits teilnahmen, erhielten sie 2018 drei Angebote, gingen dennoch ohne Deal heim. Die Anteilsforderungen waren ihnen mit 30 Prozent damals zu hoch.

Für den Firmen-Start versetzten die Gründer den in England so beliebten Tee mit Gin. Sechs Monate und über 1000 Versuche später war es dann so weit: The Tale of Earl Grey von Noveltea war geboren und sorgte laut eigenen Angaben für positive Rückmeldungen. Heute gibt es zusätzlich Varianten mit weißem Rum und schottischem Whiskey. Die jungen Männer wollten für zehn Prozent Anteile 450.000 Euro haben.

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Umsatz vervierfacht

Nach der Verkostung fragte Thelen nach den Gründen der hohen Firmenbewertung. Die Antwort der Gründer: Noveltea habe bereits einige Auszeichnungen gewonnen. Zudem habe sich der Umsatz seit dem ersten Jahr vervierfacht und betrage nun 360.000 Euro. Außerdem habe es vor der Aufzeichnung eine Kapitalrunde zur ausgerufenen Bewertung gegeben, so die Founder.

Forderung „völlig abgehoben“

Thelen erklärte, dass üblicherweise der dreifache Umsatz eines Unternehmens eine realistische Bewertung einer Firma ergebe. Bei Noveltea wäre dieser 13-Mal so hoch. Er könne zu diesen Bedingungen nicht investieren. Dümmel tat es ihm nach. Auch Maschmeyer fand die Forderung „völlig abgehoben“ und verabschiedete sich als dritter Löwe aus der Runde.

Bei Wöhrl-Angebot kritische Zwischenfrage von Williams

Nachdem sich auch Shopping-Queen Judith Williams als mögliche Investorin herausnahm, meinte Wöhrl, sie fände das Startup spannend. Sie könne sich vorstellen, die Marke systematisch aufzubauen und bot die geforderte Summe für 20 Prozent. Just als dieses Angebot aus dem Mund war, schritt Williams ein und fragte kritisch nach, ob ihre Kollegin bei der Verkostung überhaupt „alle Gläser ausgetrunken habe“.

1 Euro pro Flasche zurück

Wöhrl ließ sich von dieser Zwischenmeldung nicht irritieren und meinte bloß, sie fände das Getränk gut. Die Gründer fragten nach, ob die Investorin ihr Investment proportional erhöhen würde. Dies lehnte sie ab, da sie sich nicht unter Wert verkaufen würde. Sie brächte ja viel Know-how und Hilfe mit.

Nach kurzer Beratung kamen Passia und Efferoth mit einem Gegenangebot zurück: 450.000 Euro für 15 Prozent. Wöhrl konterte mit folgendem Vorschlag: Sie würde die 15 Prozent nehmen, bekäme aber pro verkaufter Flasche einen Euro zurück, bis die investierten 450.000 Euro erreicht wären. Mit dieser Umsatzbeteiligung kam es zum Deal, woraufhin Thelen ihr dazu gratulierte, „quasi für Null Euro 15 Prozent“ vom Startup zu erhalten.


⇒ Wingbrush

⇒ Pattarina

⇒ Gafferwand

⇒ Novoltea

⇒ Rock the Billy

⇒ DHDL-Folgen zum Nachsehen auf TVNOW

⇒ DHDL

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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