17.10.2019

fundnow: Erste Bank und Conda starten all-in-one-Unternehmensfinanzierung

Mit fundnow präsentieren Erste Bank und Conda kommenden Mittwoch ein umfassendes Tool, das mehrere Formen der Unternehmensfinanzierung über eine Plattform zugänglich machen soll.
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fundnow: 'Unternehmensfinanzierung von Erste Bank und Conda
(c) Erste Bank - Sebastian Reich / Conda: Erste Bank-Vorstand Peter Bosek und Conda CEO Daniel Horak

Bankfinanzierungen, Crowdinvesting, Förderungen, Leasing und Beteiligungen – diese Formen der Unternehmensfinanzierung wollen Erste Bank und Conda über ihr neues Tool “fundnow” auf einer Plattform vereinen. In einer ersten Aussendung heißt es dazu: “fundnow deckt alle Finanzierungsformen in einem ganzheitlichen Prozess ab. Binnen fünf Minuten erhält der Unternehmer einen initialen Vorschlag, innerhalb von 48 Stunden seinen persönlichen Finanzierungsmix”.

+++ Fokus-Channel: FinTech +++

Erstes Statement von Erste Bank Österreich CEO Peter Bosek

Weitere Details zur neuen Plattform sind bislang noch nicht veröffentlicht worden. Offiziell präsentiert wird sie kommenden Mittwoch von Erste Bank Österreich CEO Peter Bosek und Conda CEO Daniel Horak. Bosek verrät in einem kurzen Gespräch: “Ich führe bereits seit drei Jahren Gespräche mit Daniel. Ich bin Crowdinvesting am Anfang ablehnend gegenüber gestanden. Daniel hat immer argumentiert, dass das Modell nicht nur für Startups sondern auch für KMU relevant ist und damit Recht behalten”. Mit der neuen Plattform könne man Kunden in Sachen Unternehmensfinanzierung noch besser bedienen. Wie das genau funktionieren wird, will der für das Retail-Banking-Geschäft verantwortliche Erste Group-Vorstand vor Mittwoch noch nicht sagen. Daniel Horak äußert sich gegenüber dem brutkasten ebenso in einem ersten Statement: “Ich freue mich, dass wir gemeinsam mit der Erste Bank als Partner etwas Revolutionäres auf die Beine gestellt haben. Unser Tool verbindet das Beste aus zwei Welten”.

fundnow: “Finanzierungsmix” als Basel-Geheimwaffe?

Die Details bleiben also abzuwarten. Für Banken bietet der oben genannte “Finanzierungsmix” jedenfalls eine Erleichterung bei der Vergabe von Krediten. Denn gerade für Startups gilt eine (ausschließliche) Fremdkapital-Finanzierung durch Banken als nahezu unmöglich. Im Hintergrund stehen Regelungen der Basel-Abkommen, durch die unter anderem sehr strenge Richtlinien bei der Kreditvergabe an Unternehmen angewendet werden müssen. Die Kombination mit anderen Finanzierungsformen kann hier über eine Erhöhung des Eigenkapitals der Unternehmen Abhilfe schaffen. Ob das bei Crowdinvesting geltend gemacht werden kann, das üblicherweise als Nachrangdarlehen erfolgt (gilt als Mezzaninkapital – eine Mischform von Eigenkapital und Fremdkapital), sollte nach der Präsentation am Mittwoch klar sein.

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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