21.12.2015

30 Mio Euro Ausschreibungsvolumen für Wiener Startup SAVD

Wenn Menschen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, zum Arzt gehen, brauchen sie einen Übersetzer. Das Wiener Startup SAVD bietet Dolmetscher per Video. Nun hat es eine Ausschreibung in der Höhe von 30 Millionen Euro an Land gezogen.
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(c) Syda Productions: bei einem Patientengespräch ist die Verständigung Voraussetzung.

In Österreich haben all jene, die ein medizinisches oder rechtliches Problem haben, einen Rechtsanspruch darauf, dass sie den aufgesuchten Arzt oder Beamten verstehen und von ihrem Gegenüber verstanden werden. Kommunikation ist die Grundlage jeder Beratung. Das Wiener Startup SAVD (www.videodolmetschen.com) bietet Dolmetscher per Video. Benötigt man einen Dolmetscher kann man sich im Browser auf allen Endgeräten mit seinen Daten anmelden und bekommt innerhalb von zwei Minuten einen passenden Übersetzer.

„Inzwischen haben wir 750 ausgebildete Dolmetscher, die innerhalb von 120 Sekungen verfügbar sind und decken 45 Sprachen ab“, erklärt CTO Peter Merschitz, der mit dem Brutkasten exklusiv gesprochen hat. Denn das Startup hat große Neuigkeiten.

30 Millionen für SAVD

2014 gegründet, konnte das Startup mit Sitz in Wien eine europaweite Ausschreibung der Bundesbeschaffung GmbH (BBG) für sich entscheiden: Ein Rahmenvertrag über 30 Millionen Euro wurde abgeschlossen, um alle Einrichtungen in Österreich mit dem Service von SAVD auszurüsten. Fast ein Jahr hat sich das Startup darauf vorbereitet. Nach mehreren Durchgängen steht SAVD als klarer Sieger fest, wie der Brutkasten exklusiv erfahren hat.

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(c) Medico Chirurgicum: Dr. Friedrich Anton Weiser

Damit sind öffentliche Einrichtungen in Österreich (als erstes Land in Europa) gegen alle sprachlichen Herausforderungen gewappnet, die der medizinische oder rechtliche Alltag mit sich bringt.

Sogar für ausgefallene Dialekte aus Nigeria gibt es Dolmetscher. Seit circa einem Jahr, bemerke man auch vermehrt Anfragen für Farsi, Somali, Arabisch oder andere Sprachen von Flüchtlingen, die aktuell nach Europa kommen. Ursprünglich habe SAVD vor allem Menschen aus Nachbarländern wie etwa Ungarn oder auch Bulgarien bei Übersetzungen geholfen.

Nimmt man das Service in Anspruch, kostet das 30 Euro. 85 Prozent gehen an den Übersetzer, 15 Prozent an SAVD. Die Dolmetscher müssen ein entsprechendes Studium mitbringen – Ausnahmen werden keine gemacht, um den Qualitätsanspruch aufrecht zu erhalten.

Sollte es sich um ausgefallene Sprachen handeln, werden nur gerichtliche beeidigte Übersetzer gewählt, die intern noch einmal geprüft werden. „Wir stellen sicher, dass unsere Dolmetscher bestes Sprachverständnis mitbringen. Wir bekommen am Tag 10-15 Anfragen, wir prüfen jeden einzelnen Bewerber ganz genau: Welche Noten bringt er mit? Welches Soziologische Setting? Brauchen sie noch eine zusätzliche Weiterbildung?“, erst dann entscheidet sich, wer qualifiziert genug ist.

Schweigepflicht für Dolmetscher

Das Equipment der Dolmetscher wird von SAVD zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist außerdem, dass eine gute Internetverbindung besteht und der Raum mit einer Überwachungskamera ausgestattet ist. Die Schweigepflicht gilt übrigens für den Arzt gleichermaßen wie für den Dolmetscher.

(c) SAVD Videodolmetscher: Dr. Peter Merschitz
(c) SAVD Videodolmetscher: Dr. Peter Merschitz

Mit dem neuen Auftrag stattet man nun die öffentlichen Einrichtungen in Österreich aus. Die Ausschreibung der Republik Österreich wurde erst heute Mittag offiziell beendet. Merschitz ist überzeugt, dass man aufgrund der hohen Datenschutz-Standards und der technologischen Ausrüstung gewonnen habe. SAVD hat übrigens eine Partnerschaft mit CISCO.

„Wir haben pro Monat ein Wachstum um 50 Prozent“, erzählt Merschitz und blickt positiv in die Zukunft: „Nächstes Jahr erwarten wir 150.000 Aufträge im gesamten Dach Raum“.

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Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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