08.09.2021

Volta: Steyr Automotive produziert ab 2022 E-LKW für ein Startup

Die nach der Übernahme neu aufgestellte Steyr Automotive zieht einen Großauftrag des schwedischen E-LKW-Startups Volta an Land.
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Volta Trucks: Der Volta Zero wird von Steyr Automotive hergestellt werden
(c) Volta Trucks: Der Volta Zero

Der Verkauf von MAN Steyr ging dieses Jahr bekanntlich alles andere als reibungslos über die Bühne. Letztlich erhielt Investor Siegfried Wolf, der in den 1990’er Jahren Frank Stronachs Magna in Europa aufgebaut hatte, den Zuschlag. Und das Unternehmen muss sich nun mit dem neuen Namen Steyr Automotive neu aufstellen. Denn zwar sind die Produktionsanlagen und Fachkräfte vorhanden. Die Produktion der Komponenten für MAN läuft aber 2023 aus.

Steyr Automotive setzt sich bei Ausschreibung durch

Auf der Suche nach neuen Großaufträgen wurde Steyr Automotive nun bei einem schwedischen Startup fündig. Volta will bereits Ende 2022 in Steyr mit der Serienproduktion seines Modells Volta Zero starten, das für innerstädtische Frachtlieferungen entwickelt wird. Davor hatte es ein Ausschreibungsverfahren mit potenziellen Lieferanten in ganz Europa gegeben. Steyr Automotive sei aufgrund umfangreicher Erfahrung im Nutzfahrzeugbau, der bestehenden Fertigungsinfrastruktur und der daraus resultierenden schnellen Markteinführung ausgewählt worden, heißt es von Volta. Kunden-Tests mit Pilotflotten-Fahrzeugen sollen schon Mitte nächsten Jahres beginnen.

Kjell Waloen, Co-Founder und CTO von Volta Trucks, kommentiert: “Die Partnerschaft mit Steyr Automotive ist ein bedeutender Meilenstein für Volta Trucks und einer der wichtigen Meilensteine, bevor wir Ende 2022 mit dem Bau vollelektrischer LKW beginnen. Das Team von Steyr Automotive verfügt nachweislich über die Fähigkeit, den Volta Zero mit jahrzehntelanger Erfahrung im Premium-LKW-Bau herzustellen”. Der Bau des LKW in Österreich soll aufgrund der geografischen Lage im Zentrum Europas auch die Markteinführungszeit verkürzen und den ökologischen Fußabdruck minimieren, was ein “Schlüsselfaktor im Entscheidungsprozess” gewesen sei.

Volta will bis 2025 jährlich 27.000 LKW produzieren

“Die Partnerschaft wird es Volta Trucks nun ermöglichen, die Produktion schnell hochzufahren, da wir die Anforderungen unserer Kunden erfüllen wollen, die ihre Flotten so schnell wie möglich durch emissionsfreie Fahrzeuge ersetzen müssen”, so Waloen. Insgesamt plant das Unternehmen momentan vier E-LKW-Modelle unterschiedlicher Größe auf den Markt zu bringen und geht davon aus, bis 2025 jährlich mehr als 27.000 LKW zu produzieren.

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Phantom Shares: Neue steuerliche Begünstigung für virtuelle Beteiligungsprogramme in Aussicht

David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria erklären den neuen Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz und erläutern wichtige Neuerung für die Umwandlung der virtuellen Shares in echte Shares.
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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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