17.12.2021

Ökosoziale Steuerreform: alle Maßnahmen im Überblick

Die Ecovis-Experten Christoph Puchner und David Gloser geben im Gastbeitrag einen Überblick über den aktuellen Stand bei der ökosozialen Steuerreform - mit besonderem Augenmerk auf die Auswirkungen auf Startups.
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(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser zur ökosoziale Steuerreform 2021
(c) Ecovis: Christoph Puchner und David Gloser.

Im Nationalrat soll zum Jahresende noch die ökosoziale Steuerreform beschlossen werden. Abgesehen davon wurden bereits einige weitere steuerliche Anpassungen beschlossen und andere stehen noch aus. Highlights zu den wesentlichen Neuerungen bzw. Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf auf Basis des derzeitigen Standes werden nachfolgend überblicksartig zusammengefasst:

Mitarbeitergewinnbeteiligung

Bei der Umsetzung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung wird weiterhin darauf abgestellt, dass diese entweder allen Mitarbeiter:innen oder bestimmten Gruppen von Mitarbeiter:innen gewährt wird. Die Steuerfreiheit von Gewinnbeteiligungen soll bis zum Vorjahres-EBIT (Ergebnis vor Zinsen und Steuern) bzw alternativ bis zum Vorjahres-Konzern-EBIT zustehen.

Da weiterhin auf ein positives Ergebnis aus der operativen Tätigkeit abgestellt wird, ist die Begünstigung für eine Reihe von Unternehmen von vornherein nicht zugänglich (z.B. Startups, Entwicklungsunternehmen, Sanierungsunternehmen) und es kommt zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung dieser Unternehmen bzw zu Mitnahmeeffekten für gut gehende Unternehmen.

Essensgutscheine

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer:innen Essensgutscheine i.H.v. acht Euro pro Arbeitstag steuerfrei geben. Ab dem Kalenderjahr 2022 gilt dies nicht mehr nur für Mahlzeiten, die in einer Gaststätte konsumiert werden, sondern auch für solche, die zwar von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert, aber beispielsweise in der Wohnung des Arbeitnehmers (etwa im Homeoffice) konsumiert werden.

Nicht von der Begünstigung umfasst sind weiterhin Mahlzeiten, die nicht von einer Gaststätte oder einem Lieferdienst zubereitet werden (zB von Supermärkten zubereitete und von einem Lieferservice zugestellte Mahlzeiten) sowie Lebensmittellieferungen.

Reaktivierung der Gutscheinregelung für Weihnachtsfeierentfall

Wenn im Kalenderjahr 2021 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, soll der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Gutscheine bis maximal 365 Euro steuer-, beitrags- und lohnnebenkostenfrei gewähren können. Ein Gutschein bis 365 Euro ist auch dann möglich, wenn der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen teilweise in 2021 ausgeschöpft wurde.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Gutscheine im Zeitraum November 2021 bis Jänner 2022 ausgegeben werden. Die Steuerbefreiung soll sowohl Gutscheine von Einzelhändlern als auch von Verbänden von Einzelhändlern umfassen.

Zusätzlich und unabhängig davon, kann die Möglichkeit der steuerfreien Sachzuwendungen (zB Gutscheine) i.H.v. maximal 186 Euro angewendet werden. Die beiden Höchstbeträge sollen wiederum auch in einem Gutschein kumuliert werden können.

Senkung Lohnsteuertarif

In diesem Zusammenhang sollen die zweite und dritte Stufe des Einkommensteuertarifs reduziert werden. Die Senkung der Tarifstufe von 35 Prozent auf 30 Prozent soll ab dem 1. Juli 2022 gelten und die Senkung der Tarifstufe von 42 Prozent auf 40 Prozent ab dem 1. Juli 2023.

Da der Einkommensteuertarif kalenderjahrbezogen ist, soll die unterjährige Absenkung des Steuersatzes durch einen sich daraus ergebenen Mischsteuersatz berücksichtig werden. Durch Anwendung eines arithmetischen Mittelwertes der jeweiligen Tarifstufen wird eine zeitliche Wirkung der Entlastung somit genau in der Jahreshälfte unterstellt. Das heißt, für das gesamte Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5 Prozent und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41 Prozent zu Anwendung. Der Mischsteuersatz von 32,5 Prozent soll demnach rückwirkend bereits ab 1.1.2022 anwendbar sein.

Für die Monate Jänner 2022 bis zur Kundmachung bzw. Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die Tarifsenkung auf 32,5 Prozent im Rahmen einer vom Arbeitgeber durchzuführenden Aufrollung entsprechend berücksichtigt werden. Die Aufrollung ist vom Arbeitgeber, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen, spätestens jedoch bis Ende Mai 2022.

Corona-Prämie

Weiters wurde mittels Initiativantrag, wie im letzten Jahr, eine abgabenfreie Corona-Prämie für 2021 i.H.v. bis zu 3.000 Euro angekündigt. Auf Basis erster durchgesickerter Informationen soll die Corona-Prämie bis Februar 2022 ausbezahlt werden dürfen. Die finale Umsetzung bleibt noch abzuwarten.

Investitionsfreibetrag

Der Investitionsfreibetrag, der als zusätzliche Betriebsausgabe das steuerliche Ergebnis im Jahr der Anschaffung oder Herstellung reduziert, soll wie geplant kommen. Im Verhältnis zur Begutachtung hat es noch geringfügige Änderungen gegeben:

  • Die bereits vorgesehene Verordnungsermächtigung betreffend die Regelung der Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung soll nun dahingehend erweitert werden, dass sich das Finanzamt einer Einrichtung mit entsprechender Expertise bedienen kann. Damit soll eine fachlich fundierte Zuordnung von Investitionen zum Bereich Ökologisierung unterstützt werden.
  • Der Investitionsfreibetrag soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) des begünstigten Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden können. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, soll der Investitionsfreibetrag bereits von den aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden können. Aufgrund der Inkrafttretensvorschrift (erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden) ist im Zuge von geplanten Investitionsmaßnahmen auf die fristgerechte Umsetzung zu achten.
  • Die bisher vorgesehene spezielle Wartetastenverlustregelung für die Fälle, wo durch die Geltendmachung des Investitionsfreibetrages ein Verlust entsteht oder erhöht wird, wurde wieder gestrichen.

Da Startups gerade in der Anfangs- bzw Entwicklungsphase regelmäßig Verluste aufweisen, wirkt sich ein Investitionsfreibetrag insoweit nicht unmittelbar aus.

Degressive Abschreibung

Die mit dem COVID-19-StMG vorgesehene befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung unabhängig vom unternehmensrechtlichen Jahresabschluss soll im Sinne der Konjunkturstärkung um ein weiteres Jahr verlängert werden. Für vor dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann daher die degressive Abschreibung weiterhin ungeachtet der Abschreibungsmethode bzw. der Abschreibungshöhe im Unternehmensrecht ausgeschöpft werden (keine Maßgeblichkeit § 5 Abs 1 EStG-Gewinnermittler).

Besteuerung von Kryptowährungen

Weiters soll die angekündigte Reform der Änderung der Besteuerung von Kryptowährungen durch Integrierung in das Kapitalvermögen leicht adaptiert umgesetzt werden. Die wesentlichen Änderungen zum bisherigen Begutachtungsentwurf sind:

  • Es wurde daran festgehalten, dass die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen mit 1.3.2022 in Kraft treten und erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden sein soll, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet, gelten die erworbenen Kryptowährungen als nach dem 28.2.2021 angeschafft. Werden Kryptowährungen nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.3.2022 steuerpflichtig realisiert, können die Einkünfte auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits nach dem neuen Regime besteuert werden.
  • Der Tausch von Kryptowährungen (zB Bitcoin in Ethereum; aufgrund der Definition von Kryptowährungen fallen darunter auch Stablecoins) führt – im Gegensatz zum Tausch gegen FIAT-Geld oder andere Wirtschaftsgüter/Leistungen – wie geplant nicht zu einer steuerpflichtigen Realisierung. Zudem sollen Aufwendungen, die mit solchen Tauschvorgängen in Zusammenhang stehen, steuerlich unbeachtlich sein (dh tauschbedingte Transaktionskosten stellten keine Werbungskosten oder nachträgliche Anschaffungsnebenkosten für die getauschten Kryptowährungseinheiten dar).
  • Explizit ausgenommen von den laufenden Einkünften soll der Erwerb von Kryptowährungen sein, bei denen die Leistung zur Transaktionsverarbeitung lediglich im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen besteht (Staking), Kryptowährungen unentgeltlich (Airdrops) oder nur gegen eine unwesentliche Gegenleistung (Bounties) übertragen werden. Weiters sollen nun auch Kryptowährungen, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Abspaltung von der ursprünglichen Blockchain zugehen (Hardfork), davon umfasst sein. Diese Vorgänge werden erst im Zeitpunkt der Veräußerung besteuert.
  • Weiters soll abschließend eine Legaldefinition des Begriffs „Kryptowährung“ erfolgen. Daraus folgt, dass sogenannte „Non-Fungible Token“ (NFT) als nicht austauschbare/vertretbare Wirtschaftsgüter grundsätzlich mangels ihrer Eigenschaft als Tauschmittel nicht von der Definition einer Kryptowährung erfasst sein sollen. Dies gilt ebenso für sogenannte „Asset-Token“, denen reale Werte zugrunde liegen (zB Wertpapiere, Immobilien). Diese fallen als Derivate unter den Tatbestand des § 27 Abs. 4 EStG.
  • Einkünfte aus Kryptowährungen sollen – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – im Falle eines inländischen Schuldners oder eines inländischen Dienstleisters der Kapitalertragsteuerabzugspflicht unterliegen. Die Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug für Einkünfte aus Kryptowährungen soll nun erstmals für Kapitalerträge gelten, die nach dem 31.12.2023 anfallen. Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, ist wie folgt vorzugehen:
    • Die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt sind auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen anzusetzen, soweit beim Abzugsverpflichteten keine entgegenstehenden Daten vorhanden sind. Mittels Verordnung kann die nähere Vorgangsweise festgelegt und dabei insbesondere vorgesehen werden, in welcher Form die Angaben des Steuerpflichtigen zu erfolgen haben und wie bei Erwerben derselben Kryptowährung in zeitlicher Aufeinanderfolge der Ansatz der Anschaffungskosten zu erfolgen hat.
    • Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder wurde dieser vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, ist von einer Anschaffung nach dem 28.2.2021 auszugehen. Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wurden diese vom Steuerpflichtigen nicht bzw. nicht richtig angegeben, hat der Abzugsverpflichtete im Rahmen der späteren Realisierung davon auszugehen, dass die Anschaffungskosten dem halben Erlös entsprechen.

Die Autoren

Christoph Puchner und David Gloser, sind jeweils Tax Partner bei ECOVIS Austria, einer der führenden Steuerberatungsgesellschaften im Startup-Bereich.

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Das sonnnig-Gründerteam: Roman Öfferlbauer, Jonathan Buchinger und Lukas Hückel © sonnnig

Dort, wo Technik und Unternehmertum zusammenkommen, kann Großes entstehen. So auch an der TU Wien im „Extended Study on Innovation“-Programm, wo sich das Gründer-Trio, bestehend aus Roman Öfferlbauer, Lukas Hückel und Jonathan Buchinger, zum ersten Mal begegnete. Parallel dazu gründete Öfferlbauer 2023 in seinem Heimatort in Niederösterreich eine Energiegemeinschaft, zu einem Zeitpunkt, an dem das Thema noch jung und „technisch schwierig abzuwickeln“ war, so Öfferlbauer.

Aus improvisierten Tools und selbst geschriebenen Mini-Scripts für den Eigenbedarf wurde ein Jahr später sonnnig. Eine White-Label-Lösung für Abrechnung, Mitgliedermanagement und Datenanalyse von mittlerweile 30 Energiegemeinschaften in ganz Österreich.

Wenn Strom aus der Nachbarschaft kommt

„Unser Blick war eigentlich immer auf Endverbraucher und Verbraucherinnen fokussiert. Also Privatpersonen, Unternehmen, Gemeinden“, erklärt Öfferlbauer im Interview. Eine Mission, die über die letzten zwei Jahre tausende Haushalte in ganz Österreich erreicht hat. Mittlerweile kann man über sonnnig den generierten Strom auch als Mitarbeiter:innen-Benefit oder Spende abgeben. „Im letzten halben Jahr hat sich da aber auch ziemlich viel auf der anderen Seite, also bei den Energieversorgungsunternehmen, getan“, verrät der Co-Founder.

Energieversorgungsunternehmen stünden zunehmend vor einem Einkaufs- und Prognoseproblem. In der Regel verbraucht die Kundschaft ihren Strom nach einem Standardprofil, mit dem der jeweilige Versorger seine Stromeinkäufe prognostiziert. Sind die Abnehmer:innen aber Teil einer Energiegemeinschaft, verschiebt sich dieses Profil radikal: Ein großer Teil des Energiebedarfs wird jetzt von der Energiegemeinschaft gedeckt und nur noch die Restmengen werden durch den Energieversorger geliefert. „Der Energieversorger hat die Energiemenge aber schon im Vorhinein eingekauft“ – und müsse sie kurzfristig wieder verkaufen, erklärt Öfferlbauer. Ein teures Ausgleichsenergie-Problem, das mit wachsendem Energy-Sharing-Anteil immer größer wird.

Sonnnig als potenzieller Partner für Energieversorger

Genau hier setzt das neue Produkt an, für das sonnnig gerade die dritte Förderung der Austria Wirtschaftsservice (aws) erhalten hat: eine White-Label-Lösung zum Energy Sharing, die Energieversorger direkt in ihr eigenes Kund:innenportal einbinden können. Im Hintergrund liefert sonnnig die Restlastprognose auf 15-Minuten-Basis, damit Versorger gezielter am Großhandel einkaufen können.

Möglich macht das die Prognosefähigkeit, die sonnnig über Jahre mit echten Energiegemeinschaften aufgebaut hat. Ziel ist es, Versorgern einen besseren Einblick in ihre Stromverläufe zu geben und ihnen zu helfen, selbst ein Geschäftsmodell rund um Energy Sharing aufzubauen, auch als Beitrag zur Kund:innenbindung, erklärt Öfferlbauer. Am Markt kommt das gut an: „Energieversorgungsunternehmen spüren das Problem und sind zunehmend auf der Suche nach Lösungen und neuen Geschäftsmodellen im Energy-Sharing-Bereich, deshalb reden sie auf einmal mit uns“, sagt der Co-Founder. Davor sei die Beziehung eher einseitig gewesen. Zwei Pilotbetriebe hat sonnnig für das geförderte Projekt bereits akquiriert und zeigt sich offen für weitere Kooperationen.

Von First bis Seed: Der aws-Weg

Möglich wurde diese Entwicklung durch drei aufeinanderfolgende aws-Förderungen. Mit aws First Incubator, einem Programm für sehr junge Teams, teils noch vor der Firmengründung, kam das Startup zu ersten Beratungsleistungen und Mentoring. Mit aws Preseed – Innovative Solutions wurde zunächst die inhaltliche und wirtschaftliche Machbarkeit des Vorhabens überprüft und der Proof of Concept entwickelt. Darauf aufbauend unterstützt aws Seedfinancing – Innovative Solutions die Weiterentwicklung bis zum Markteintritt sowie die ersten Skalierungsschritte. In diesem Rahmen werden nun der Aufbau und der Launch des neuen B2B-Produkts finanziert.

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Als besondere Meilensteine nennt Öfferlbauer Referenzprojekte mit bekannten Unternehmen wie Hartl Haus, der Nationalbank-Tochter IG Immobilien oder der Volkshilfe Wien sowie die wiederholte Verdopplung des Jahresumsatzes. Im ersten Halbjahr 2026 hat sich die geteilte Energiemenge, die über sonnnig abgewickelt wurde, laut eigenen Angaben gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. Investor:innen hat das fünfköpfige Team bislang bewusst keine an Bord geholt, da laufende Umsätze und eine halbe Million Euro an lukrierten Entwicklungsförderungen das Team organisch tragen.

Rückenwind kommt bald auch auf politischer Ebene: Im Oktober tritt das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) in Kraft, das Energy Sharing über bilaterale Peer-to-Peer-Verträge statt über eine juristische dritte Instanz wie einen Verein oder eine GmbH erlaubt. Für sonnnig eine freudige Entwicklung: „Das baut natürlich extrem viele Hürden ab. Und deswegen erwarten wir auch einen ziemlichen Boom an neuen Mitgliedern und das nehmen auch Energieversorgungsunternehmen wahr.“


Disclaimer: Der Artikel entstand in Kooperation mit der Austria Wirtschaftsservice (aws).

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