28.04.2016

Interview mit Lisa Fassl: Für die AAIA ist das Team wichtiger als das Business-Modell

Die 25-jährige Lisa Fassl ist die neue Geschäftsführerin der Austrian Angels Initative Association (AAIA), dem größten Business-Angel-Netzwerk Österreichs. Dem Brutkasten hat sie erzählt, was man mitbringen muss um von der aaia weiterempfohlen zu werden, wo sich ein Investor bei Startups zurückhalten sollte und was sich bei der AAIA durch sie ändern wird.
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(c) Stefan Malzner

Wenn man deine Biographie ansieht, geht es schon seit Langem um Startups. Woher kommt die Faszination für das Thema?

Es war ein Zufall, dass ich in die Startupszene hineingerutscht bin. 2012 habe ich zusammen mit einer Kollegin, die ich bei einer Party kennengelernt hatte, das Startup Live in Graz organisiert. Die Faszination ist bei diesem Event entstanden. Denn ich hatte dort das erste Mal mit Leuten zu tun, die extrem motiviert sind und Tag und Nacht arbeiten, um ihren Traum zu verwirklichen und ein Produkt auf den Markt zu bringen, das Menschen das Leben erleichtert und ein Problem löst.
Ich habe mir gedacht: Hey, das ist total cool! Ich möchte auch einen Job haben, bei dem ich so aufgehen kann und freiwillig so viel Energie investieren will.
Aus dem Event heraus ist auch seitens des AplusB-Zentrums Graz und der Uni Graz die Idee entstanden, dass es spannend wäre, wenn es einen studentischen Verein gäbe, der sich mit dem Thema Entrepreneurship beschäftigt und es auf Peer-to-Peer-Ebene vermittelt. Damit sollte niederschwellig Stimmung für das Thema Entrepreneurship gemacht werden, ergänzend zu den klassischen Veranstaltungen auf der Uni. Als Präsidentin dieses Vereins, dem IdeenTriebwerk Graz war ich dann natürlich schon mittendrin in der Startup-Szene.

Du bist erst 25 Jahre alt. Woher kommt der Mut, diese große Aufgabe – Geschäftsführerin der AAIA – anzunehmen?

Ich bin schon immer sehr motiviert gewesen und habe mir die Aufgaben herausgesucht, die nicht ganz easy erscheinen. Ich weiß also nicht ob es Mut ist. Es ist mehr der Wille, etwas zu bewegen. Und ich glaube, in der Position kann man extrem viel bewegen, weil man auf unterschiedlichsten Ebenen die richtigen Leute kennenlernt. Das heißt, auf Startup-Ebene, auf Investoren-Ebene und auf Corporate-EbeneMein Wunsch ist es, einen Beitrag für das Ecosystem zu leisten und es weiterzuentwickeln. Ich will anderen dabei helfen, ihre Ideen zu verwirklichen. Sie sollen in Österreich bessere Rahmenbedingungen vorfinden – und dazu leisten Business-Angels ein wichtigen Beitrag.
Das ist devinitiv eine Challenge, aber ich mag Challenges. Das tut mir gut und ich glaube, nur so kann man sich auch persönlich weiterentwickeln. Man muss sich Aufgaben aussuchen, die herausfordernd sind und wo man viel Herzblut und Energie investieren kann. Sonst wäre es irgendwie fad.

Nun zur Arbeit, die auf dich zukommt: Was hat die AAIA aus deiner Sicht bislang bewirkt. Was sind für dich ihre größten Erfolge?

Der größte Erfolg ist gleichzeitig der größte Mehrwert der AAIA: Ein Netzwerk aus mittlerweile 180 Investoren – sowohl Privatinvestoren als auch Corporates – das in Österreich seines Gleichen sucht. Da sind Leute dabei, die selbst Unternehmen aufgebaut und zum Erfolg geführt haben. Die können sich 1:1 in Gründer hineinversetzen und einfach wahnsinnig viel Erfahrung und Know-How mitbringen und wirklich etwas bewegen. Solche Personen finden in der AAIA einen Platz, wo sie sich auf einer sehr informellen Ebene austauschen können – und genau das schätzen die Mitglieder an unserem Netzwerk. 
Die Leute kommen hier schnell ins Gespräch und reden über ihr Business, über Startups und über potenzielle gemeinsame Investments – sehr entspannt aber trotzdem ziel- und businessorientiert.
„Am Business-Modell kann man feilen – das ist nicht das, was uns auf den ersten Blick auffällt.“

Worauf legt die AAIA bei Startups Wert? Was muss ein Startup haben, dass es vom Business-Angel-Network weiterempfohlen wird?

Ganz klar: Essenziell ist natürlich die Idee – ihr Potenzial, ihre Realisierbarkeit. Was dann für uns aber auch extrem spannend ist, ist das Team. Wer sind die Leute dahinter? Also genau die Faktoren, auf die auch Business Angels Wert legen. An Dingen wie dem Business-Modell kann man feilen – das ist nicht das zentrale Element, das uns auf den ersten Blick auffällt. Wenn wir also sehen: Das hat Potenzial, das überzeugt uns, da sind Leute dahinter, die Herzblut in das Projekt stecken und die Welt verändern wollen, dann haben die Projekte ziemlich gute Chancen, dass sie an unser Netzwerk weiterverwiesen werden.

Wenn jetzt der passende Investor gefunden ist: Was soll der Business-Angel deiner Meinung nach ins Startup einbringen?

Abgesehen vom offensichtlichen, dem Kapital, ist es die Erfahrung, die der Investor hat. Der typische Business-Angel ist ja nicht unbedingt im Alter eines Startup Gründers und hat einfach schon viel Experience. Ein Angel bringt extrem viel Know-How aus bestimmten Branchen und extrem gute Netzwerke mit. Und das hilft jungen Leuten dabei, ihren Weg mit ihrem Startup besser zu finden. Der Business-Angel sollte auch weitere Wege aufzeigen, die die Gründer in ihrem Eifer manchmal übersehen. Er ist oft das notwendige Korrektiv, damit das ganze dann wirklich abhebt.

Und umgekehrt gefragt: Wo sollte sich der Business-Angel zurückhalten?

Aus der Startup-Perspektive, die ich auch erleben durfte, ist es einfach wichtig, dass der Business-Angel die Leute machen lässt. Das heißt, es ist zwar ein gemeinschaftliches Projekt sobald ein Angel mit an Bord ist, es bleibt aber schlussendlich immer das Baby der Founder. Es muss eine Synergie zwischen dem Team und dem Investor geben. Der Business-Angel muss dann je nach Situation abschätzen, wie viel von ihm gebraucht wird, wie intensiv er sich einbringen muss, und wann er sich besser ein Stück zurücknimmt und die Leute einfach mal arbeiten lässt. Zu viel Mitbestimmung vom Investor ist negativ, weil das dem Team schaden und die ganze Dynamik aus dem Startup nehmen kann. Der Investor soll also die Leute auf den richtigen Weg bringen, aber nicht die komplette Kontrolle übernehmen.
„Es dauert oft eine Zeit lang, bis Business-Angels ihr erstes Investment machen. Danach packt viele die Faszination Startup.

Hast du in den letzten Jahren einen Anstieg von Business-Angel-Kapital für Startups bemerkt?

Es hängt zwar davon ab, von welchen Branchen und von welchen Regionen wir reden. Aber ich denke man kann in Summe sagen: ja und das wird sich auch in Zukunft hoffentlich weiter in diese Richtung entwickeln. Ich habe das am Anfang in Graz miterleben dürfen. Da hat es mal damit angefangen, dass sich zunächst überhaupt eine Startup-Szene mit spannenden, innovativen Projekten entwickeln musste. Business-Angels sind dann nach und nach in die Szene gekommen. Beides ist nicht von einem Tag auf den anderen passiert und hat viel Engagement von diversen Playern gefordert.
Mein Eindruck von Business-Angels ist, dass es oft eine Zeit lang dauert, bis sie tatsächlich ihr erstes Investment machen. Wenn dieser erster Schritt gemacht ist, packt viele dann die Faszination Startup. Und dann kommen Folgeinvestments. Daher ist inzwischen insgesamt mehr Kapital im Umlauf. Dennoch gibt es in Österreich noch immer viele potentielle Business-Angels, die alle Voraussetzungen mitbringen, Startups auf ihrem Weg zu begleiten – genau die wollen wir mit dem AAIA-Netzwerk abholen.

Es gab in den vergangenen Monaten einen regelrechten Startup-Hype. Glaubst Du, dass deswegen Startups zu hoch bewertet wurden?

Jein, wobei ich global betrachtet eher zu einem, „Ja“ tendiere. Eine Überbewertung gibt es sicher nicht bei allen Startups und definitiv nicht bei allen Business-Angels, aber es gibt schon Formate und Situationen, in denen Bewertungen kritisch hinterfragt werden müssen und oft nicht objektiv nachvollziehbar sind. In Österreich besteht die Gefahr allerdings nicht so stark wie in anderen Ländern. Vergleicht man die Situation hier etwa mit den USA, wo, überspitzt gesagt, gefühlt wöchentlich Unicorns aufpoppen, sieht man: Davon sind wir hier noch weit weg.
Ich glaube auch, dass sich das im Laufe der Zeit wieder einpendeln wird – auch eine mögliche Startup-Blase, die ja öfters diskutiert wird.

Wirst du dich für den Business-Angel-Freibetrag (steuerliche Abstetzbarkeit von Investments) einsetzen?

Unser Hauptaugenmerk liegt auf direkten Investitionen von Smart Money in Startups. Daher unterstützen wir natürlich jegliche Ansätze, die diesen Prozess facilitaten. Das macht auch den Standort Österreich attraktiver. Im Fall des Freibetrages spreche ich mich daher ganz klar dafür aus. Das tut die AAIA schon seit 2013. Wir fordern zusammen mit anderen Playern der Szene einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Dass wir uns bei diesem Thema offensichtlich nach Jahren noch nicht nach vorne bewegen – obwohl die gesamtwirtschaftlichen Vorteile auf der Hand liegen – ist ernüchternd. Der Ball liegt jetzt eindeutig bei den Regierungsparteien, von denen wir eine sinnvolle Einigung fordern. Sollte diese in absehbarer Zeit nicht passieren, müssen alle relevanten Stakeholder zusammenarbeiten, um den Druck auf die Politik zu erhöhen.

Ich bitte noch um einen Ausblick: Was wird sich durch dich in den nächsten zwei Jahren bei der AAIA ändern? Was werden die Auswirkungen auf die österreichische Startup-Szene sein?

Ein ganz großes Thema ist für mich Qualität. Ich will, dass die AAIA auch in Zukunft ein High-Quality-Netzwerk für Business-Angels mit entsprechendem Mehrwert für ihre Mitglieder bleibt. Ein wichtiger Schritt dazu ist der Ausbau unserer lokalen Netzwerke in den Bundesländern und die Vernetzung unserer Investoren untereinander und mit den besten Projekten, die die österreichische Startup-Szene zu bieten hat.
Außerdem hoffe ich, dass wir auf diese Weise noch mehr Business-Angel-Kapital für Startups zur Verfügung stellen können und die richtig guten Startups schneller mit Business-Angel-Kapital vernetzen können. Dadurch kann das gesamte Ecosystem schneller wachsen. Der nächste Schritt ist dann international präsenter zu werden. Dann können wir auch zeigen, was für Projekte wir in Österreich haben und umgekehrt auch spannende Startups nach zu uns holen – zuerst im europäischen Raum und dann vielleicht auch mal über dem großen Ozean. Ich glaube, das würde den Standort unheimlich stärken.
„Die Leute sollen sich einfch trauen, Ideen umzusetzen!“

Eine allerletzte Frage: Gibt es etwas, was du unseren Lesern mitgeben willst?

Ja, total gerne! Ich möchte den Leuten mitgeben, dass sie sich einfach trauen sollen, Ideen umzusetzen! Fehler sind dabei total ok und gehören einfach zum Leben dazu. Wichtig ist nur – Michael Altrichter hat das so schön formuliert – man muss nur einmal öfter aufstehen als hinfallen. Ich glaube nämlich, ein Unternehmen zu gründen und bei einem Startup dabei zu sein, ist so ziemlich das coolste, was man machen kann.
Und jetzt noch meine persönliche Lieblingsmessage: Ich wünsche mir mehr Frauen in der Szene. Ich weiß, dass es da draußen grandios gute Frauen gibt, die tolle Ideen haben, die wirklich Probleme lösen und die einfach ein riesiges Potenzial hätten, super coole Businesses hochzuziehen. Sie sollen ihre Ideen hinaustragen, sollen erzählen, was sie machen und es dann umsetzen. 

Ich danke vielmals für das Interview!

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KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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