18.07.2022

Indien: Zentralbank will Bitcoin-Verbot durchsetzen

Die indische Zentralbank fordert offen ein Verbot von Kryptowährungen. Es wäre der nächste Schritt in einem bereits länger dauernden Kampf gegen Bitcoin und Co.
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Abstimmung über De-Facto-EU-Bitcoin-Verbot abgesetzt
(c) Adobe Stock - Teerasak

Indien ist der zweitgrößte Internet-Markt der Welt und doch hat die große US-Kryptobörse Coinbase kürzlich dort ihre Aktivitäten gestoppt. Der Grund sei “informeller Druck” durch die indische Zentralbank (Reserve Bank of India, RBI) sagte Coinbase CEO Brian Armstrong dazu. Den bekamen in den vergangenen Monaten viele zu spüren – vor allem auch lokale Unternehmen und Banken, die in Indien ihre Fühler in den Krypto-Bereich ausstrecken wollten. Auch die Krypto-Handelsvolumina gingen durch strenge Steuerregelungen in Indien zuletzt noch deutlich stärker hinunter, als sie das andernorts wegen des Krypto-Crashs ohnehin schon taten. Nun will die indische Zentralbank endgültig ernst machen und ein Bitcoin-Verbot umsetzen.

Zentralbank: “destabilisierende Wirkung von Kryptowährungen”

Das teilte die Regierung heute dem Parlament mit. Die Reserve Bank of India habe Bedenken über die “destabilisierende Wirkung von Kryptowährungen auf die monetäre und fiskalische Stabilität des Landes” geäußert und empfohlen, “eine Gesetzgebung für diesen Sektor zu erarbeiten”, sagt Finanzministerin Nirmala Sitharaman. “Die RBI ist der Ansicht, dass Kryptowährungen verboten werden sollten”.

Ministerin: Bitcoin-Verbot nur mit “signifikanter internationaler Zusammenarbeit”

Die Ministerin räumt dabei allerdings ein, dass die Sache mit dem Bitcoin-Verbot nicht so einfach ist. Ein solches würde eine “signifikante internationale Zusammenarbeit” erfordern, meint sie. Denn Kryptowährungen seien “per Definition grenzenlos” und es gelte, ein Ausnutzen regulatorischer Unterschiede zu verhindern. “Daher kann jede Gesetzgebung zur Regulierung oder zum Verbot nur nach einem umfassenden internationalen Prozess zur Bewertung der Risiken und Vorteile und nach der Entwicklung einer gemeinsamen Taxonomie und gemeinsamer Standards wirksam sein”, so die Ministerin.

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Minister Martin Kocher.
© BKA/Dunker - Minister Martin Kocher.

Das seit 1. April 2021 geltende “Home-Office-Maßnahmenpaket 2021” wurde im Rahmen der Covid-19-Pandemie seitens der Bundesregierung unter Einbindung der Sozialpartner und der Industriellenvereinigung geschaffen. Durch die zunehmende Digitalisierung und die damit verbundene Vereinfachung der Bedingungen für die Ausweitung von Telearbeit nimmt die Arbeit im Home-Office mittlerweile einen bedeutenden Stellenwert ein.

Home-Office-Evaluierung startete im Vorjahr

Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) wurde daher im Jahr 2023 eine Evaluierung der gesetzlichen Regelungen zum Thema Home-Office durch das Forschungsinstitut L&R Sozialforschung in Auftrag gegeben.

Im Kern der Evaluierung stand die Frage, inwiefern sich durch das “Home-Office-Maßnahmenpaket 2021” die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung im Home-Office verbessert haben und ob im Hinblick auf die praktischen Erfahrungswerte mit den bestehenden gesetzlichen Grundlagen das Auslangen gefunden werden kann. Wesentliches Ergebnis dieser Studie war unter anderem das Vorliegen eines Bedarfs der Ausweitung von Home-Office auf ortsungebundene Telearbeit außerhalb der Wohnung.

Martin Kocher bindet Sozialpartner ein

Infolgedessen fanden auf Einladung des BMAW unter Arbeitsminister Martin Kocher und unter Einbindung des Finanzministeriums, des Sozialministeriums, von Trägern der Unfallversicherung sowie der Sozialpartner und der Industriellenvereinigung Gespräche zur Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen zum Homeoffice statt. Als Ergebnis dieser Besprechungen sieht die vorliegende Novelle insbesondere Folgendes vor:

  • Schaffung der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Vereinbarung von Telearbeit auch außerhalb der Wohnung im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und Landarbeitsgesetz 2021.
  • Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zur Telearbeit im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B‑KUVG) und Notarversorgungsgesetz (NVG 2020).
  • Durch eine Anpassung des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sollen auch für den Bereich des Steuerrechts harmonisierte Begrifflichkeiten und Grundtatbestände der Telearbeit gelten.
  • Anpassung der Terminologie im Arbeitsverfassungsgesetz, Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und Heimarbeitsgesetz.

Kocher schrieb dazu auf X (ehemals Twitter): “Wir erweitern die Möglichkeiten des Arbeitens außerhalb des Büros, nicht nur von zu Hause aus. Das bedeutet, dass Arbeiten von überall möglich ist – ob im Park, beim Partner oder beim Besuch der Eltern in einem anderen Bundesland. Der Unfallversicherungsschutz wird erweitert, um ArbeitnehmerInnen auch außerhalb des traditionellen Arbeitsumfelds abzusichern. Im Steuerrecht werden die Begriffe entsprechend angepasst. Die entsprechende Gesetzesnovelle ist in Begutachtung und soll noch vor dem Sommer beschlossen werden.” Das Ende der Begutachtungsfrist ist am 21.05.2024.

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