07.09.2017

ICO – the next big thing?

Gastbeitrag. Nicholas Aquilina von Brandl & Talos Rechtsanwälte gibt für den Brutkasten Expertentipps zum Thema Initial Coin Offering (ICO).
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(c) Brandl & Talos: Nicholas Aquilina

Auf der Suche nach dem nächsten großen Trend im Bereich der Kryptowährungen? Wer derzeit nach mehr sucht, als bloß nach einer neuen und alternativen Kryptowährung, und einen Schritt weiter denkt, hat längst bemerkt: Initial Coin Offerings sind “the next big thing” und haben international das Interesse zahlreicher Startups geweckt. Das führte auch zu mehreren Betrugsfällen und in weiterer Konsequenz zuletzt zu einem Verbot der neuen Form der Unternehmensfinanzierung durch China. Dennoch: Von ICOs ist in nächster Zeit noch einiges zu erwarten.

+++ ICOs: Die Rechtslage von Initial Coin Offerings in Österreich +++

Was ist ein ICO?

Bei einem Initial Coin Offering (ICO) oder Initial Token Offering (ITO) kommt es zur erstmaligen Ausgabe einer Kryptowährung. In den meisten Fällen werden Coins oder Tokens basierend auf der Blockchain Technologie ausgegeben, um durch den Verkauf der Coins oder Tokens frisches Kapital aufzubringen. Der große Vorteil, den sich Startups von einem ICO/ITO versprechen ist, dass ohne die traditionellen – und häufig langwierigen – Methoden der Kapitalaufbringung bzw. Kapitalerhöhung frisches Geld aufgenommen werden kann. Wenn es um die Aufnahme frischen Kapitals geht, muss im gleichen Atemzug aber eines klargestellt werden: ein ICO ist kein IPO (Initial Public Offering), durch welches Anteile eines Unternehmens zum Verkauf in einem regulierten Markt (an der Börse) angeboten werden.

Keine Anteile und hohe Volatilität

Coins oder Tokens, die im Zuge eines ICO/ITO erworben werden, verschaffen ihrem Halter grundsätzlich keine Rechte an einem Unternehmen und verbriefen auch keine Anteile an dem Unternehmen, das die Coins ausgibt. Mit anderen Worten: wer Coins im Zuge eines ICO erwirbt, erhält dafür keine Unternehmensanteile des Unternehmens, das die Coins ausgibt, also des Emittenten. Diese Coins oder Tokens sind daher auch nicht das, was üblicherweise als Wertpapier bezeichnet wird. Und das kann man ruhig bildlich verstehen, denn Coins oder Tokens sind, ähnlich wie Bitcoin oder andere Kryptowährungen, höchst volatil, weil ihr Wert auf einem – zumindest derzeit – unregulierten Markt bestimmt wird.

Beim ICO kreiere ich also mein eigenes Geld?

Das kommt darauf an. Es gibt viele verschiedene Ideen, die Unternehmen zu einem ICO/ITO bewegen. Manche wollen den ICO “nur” um frisches Geld zu holen und hoffen, dass “ihre” Coins stark im Kurs steigen. Manche wollen ihren Kunden eine alternative Möglichkeit geben, innerhalb eines Ökosystems für diejenigen Waren und Dienstleistungen zu bezahlen, die das Unternehmen verkauft (Ein Beispiel wäre hier Herosphere, das den ersten ICO in Österreich durchführt). Andere wiederum wollen bestimmte Rechte und Privilegien an das Halten von Coins oder Tokens knüpfen, etwa in dem bestimmte Produkte, Dienstleistungen oder Angebote “only for members” zugänglich sind. Ob nun wirklich eigenes “Geld” (oder mit anderen Worten: alternative Bezahlmethoden) herausgegeben wird, hängt stark von der jeweiligen Funktion ab, die der Emittent “seinen” Coins oder Tokens gibt. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Entscheidung können jedoch weitreichend sein.

+++ Julian Hosp von TenX: “Zu viele Fälle, wo Token Sales missbraucht werden” +++

Was immer du machst, mach’s richtig.

Komplexe Sachverhalte werden komplex geregelt. Kryptowährungen sind ein vergleichsweise junges Phänomen. Die bestehenden Gesetze wurden deutlich früher verfasst, als dem Gesetzgeber das Phänomen bekannt wurde, auf das seine Gesetze schließlich angewendet werden. Die Aufsichtsbehörden können aber freilich nur die Gesetze und Regeln verwenden, die sie zur Hand haben. Um nur ein Beispiel von vielen zu nennen: Coins, die im Zuge eines ICO ausgegeben werden, können rechtlich als E-Geld unter der EU E-Geld Richtlinie (welche die Mitgliedstaaten jeweils in nationales Recht umsetzen mussten) qualifiziert werden, wenn der monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten besteht und gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge durchzuführen, und der auch von anderen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird. Mit anderen Worten: wenn

  • der Halter der Coins damit eine Forderung gegen den Emittenten hat;
  • Coins verwendet werden können, um damit Zahlungen durchzuführen; und
  • die derart durchgeführten Zahlungen nicht nur vom Emittenten akzeptiert werden,

spricht vieles dafür, dass die Ausgabe von E-Geld mit diesen Eigenschaften nur den Haltern einer von der Aufsichtsbehörde des jeweiligen Heimatstaats ausgestellten E-Geld Lizenz erlaubt ist.

Navigation durch die Weiten des Banken- und Aufsichtsrechts, Kapitalmarktrechts, Verbraucherschutzrechts und E-Commerce-Rechts

Ist die Party damit zu Ende? Nein! Denn wenn der Halter des elektronischen Gelds nur innerhalb eines begrenzten Netzes Waren oder Dienstleistungen kaufen kann, ist das Erfordernis einer Lizenz gemäß der Bestimmungen der E-Geld Richtlinie (und somit der jeweils lokalen Gesetze in den Mitgliedstaaten) nicht anwendbar. Die genaue Definition eines solchen „begrenzten Netzes“ ist unumgänglich, um die regulatorischen Kosten im Griff zu behalten. Und das ist nur einer von vielen Bereichen, in denen maßgeschneiderte Rechtsberatung vor regulatorischen Komplikationen (und anderem bösen Erwachen) schützen kann. Je nachdem welche Funktionen die Coins haben sollen, ist eine klare Navigation durch die Weiten des Banken- und Aufsichtsrechts, Kapitalmarktrechts, Verbraucherschutzrechts und E-Commerce-Rechts für jeden erfolgreichen ICO unerlässlich.

+++ Event: “The Rise of ICO” – Zukunft der Startup-Finanzierung? +++


Über den Autor: Mag. Nicholas Aquilina

(c) Brandl & Talos: Nicholas Aquilina

Nicholas Aquilina ist seit 2009 wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte und spezialisiert sich auf E-Commerce, Payments, Europarecht sowie Internationales Glücksspiel und Entertainment Recht, Social Gaming, Fantasy Gaming und E-Sports. Er ist Autor zahlreicher Fachpublikationen im In- und Ausland und spricht auf Veranstaltungen zu seinen Arbeitsschwerpunkten. Nicholas Aquilina ist Mitautor des Buches „Social Gaming in Europe“, LexisNexis Österreich, Wien 2013 sowie des Sammelbands „Bitcoins“, Jan Sramek Verlag, Wien 2014.

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onestephost
(c) Helge Kirchberger - Gebhard Haas, Founder von onestephost.

Es bezeichnet sich selbst als rebellisches Startup, das den Markt rund um die Vermietung und Buchung von Tourismusbetrieben, insbesondere von Ferienappartements und kleineren Hotels, verändern und die Wertschöpfungskette wieder geraderücken will. Der Name: onestephost.

Onestephost greift auf KI zurück

Zur Erklärung: Die digitale Landschaft verändert sich rasant und der Pinzgauer Gebhard Haas hat es sich daher zum Ziel gesetzt, den digitalen Wandel für Hoteliers und Vermieter von Ferienapartments proaktiv zu gestalten. Haas’ Wurzeln liegen im Tourismus – er selbst hat jahrelang ein Unternehmen zur Vermarktung von Hotels und Ferienappartements geführt. Dadurch kenne er sämtliche Facetten und Anforderungen der Branche. Mit onestephost, seiner Tourismussoftware, will er eigenen Worten nach “neue Standards setzen und die digitale Landschaft im Tourismus neu definieren, ja sogar eine Transformation der gesamten Branche herbeiführen”.

Die bedeutet konkret, künftig brauche es mit onestephost “nur einen Schritt und die Hosts (Vermieter von Ferienimmobilien) erhalten Zugang zu einem System, das – mithilfe von Künstlicher Intelligenz – jegliche Prozesse, von der Buchung über die Onlinepräsenz bis hin zu sämtlichen administrativen Abläufen, automatisiert für sie erledigt”, so der Claim.

Wenig Ressourcen nötig

Haas, selbst Eigentümer verschiedener Apartments, weiß, dass es den Vermieter:innen von Ferienunterkünften in der Regel ein großes Anliegen ist, möglichst wenig der eigenen Ressourcen für die Vermietung aufwenden zu müssen. Mit seinem ehemaligen Unternehmen hat er bis zum Verkauf 2023 ein rundum Paket zur Vermietung angeboten und hier im Laufe der Jahre alle Vor- und vor allem Nachteile selbst erlebt.

Die letzten beiden Jahre tüftelte er nun an einem effizienteren System und konnte es schlussendlich, mithilfe der Möglichkeiten durch die KI, seinen Vorstellungen entsprechend realisieren.

Onestephost stellt 24/7 Stream zur Verfügung

“Mein Ziel war es, den effektivsten Vermietungsprozess der Welt zu bauen und alle technischen Möglichkeiten inklusive der künstlichen Intelligenz zu nutzen, ohne dabei Abhängigkeiten von Personal oder persönlichen Einsatz bei den Vermietern zu erzeugen” sagt er. “Wir haben unser altes Angebot als Vermarktungsunternehmen in einen automatisierten Prozess ausgelagert und können unseren Kunden nun das effektivste System zur Buchung anbieten, ohne dass sie auf die Leistungen klassischer Vermarktungsunternehmen zurückgreifen müssen.“

Onestephost führe dabei die zur Vermietung notwendigen Prozesse standardisiert und automatisiert ohne menschliches Zutun aus. Dadurch könne seine Software ab fünf Prozent Provision anbieten. Es bleiben somit bis zu 95 Prozent des Umsatzes beim Anbieter selbst.

Im Konkreten wird über die Software Kund:innen ein Stream zur Verfügung gestellt, der den gesamten automatisierten Vermietungsprozess abbildet. Er läuft 24 Stunden und sieben Tage die Woche im Hintergrund ab und sei ohne weitere Schnittstellen einsatzfähig.

Keine weiteren Tools

“Eigentümer:innen kennen das Problem, dass bei verschiedensten Softwareherstellern nach der Installation auch weitere Kreditkartenverträge, Registrierkassen oder Ortstaxen sowie zahlreiche weitere kostenpflichtige Schnittstellen benötigt werden”, so Haas abschließend. “Bei onestephost braucht es keine weiteren Tools. Im Gegenteil, es können sogar eigene Zugänge für externe Dienstleister:innen wie das Reinigungspersonal angelegt und so auch diese Vorgänge automatisiert werden.”

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