04.07.2019

Gegen Geldwäsche und Terrorismus: Neue Regeln für die Krypto-Branche

Am 3. Juli hat der Nationalrat ein Gesetz beschlossen, das strengere Regeln für die Dienstleister hinter Kryptowährungen vorsieht. Oliver Völkel von Stadler Völkel Rechtsanwälte erklärt, was dies für die Anbieter hinter Bitcoin und Ether bedeutet.
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Ankündigung: Am 16. Juli um 19 Uhr werden Stadler Völkel Rechtsanwälte und der brutkasten gemeinsam einen Rooftop Talk zu diesem Thema veranstalten. 

Österreich hat sich in den vergangenen Jahren einen Ruf als kryptofreundliches Land im Herzen Europas erarbeitet. Es kommt nicht von Ungefähr, dass Unternehmer aus dem EU-Ausland Österreich als Gründungsland wählen oder dass einige der erfolgreichsten Unternehmen Europas in der Branche aus Österreich stammen. Der Grund dafür ist sicherlich auch die liberale Rechtsordnung, die Österreich zu einem guten Standort macht. Bisher gab es de facto keine eigenen Regeln für die Krypto-Branche. Das hat sich nun geändert.

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Am 3. Juli 2019 hat das Parlament ein Gesetz beschlossen, das für die Branche einige Neuerungen bringen wird. Gemeint ist das “EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019“, mit dem eine Reihe anderer österreichischer Gesetze auf einmal abgeändert werden. Für die Krypto-Branche wesentlich sind vor allem die Änderungen im sogenannten Finanzmarkt-Geldwäschegesetz oder kurz FM-GwG.

Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Durch die Gesetzesänderungen werden künftig auch Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen vom FM-GwG erfasst. Damit haben diese Unternehmen eine Reihe neuer Verpflichtungen zu erfüllen: Beispielsweise muss eine Risikoanalyse individuell für das Unternehmen erstellt werden.

Weiters muss das Unternehmen vor der Aufnahme einer dauerhaften Geschäftsbeziehung und auch bei bestimmten Einzeltransaktionen die Identität seiner Kunden feststellen. Nicht übersehen werden darf auch die Pflicht zur Meldung bei der Geldwäsche-Meldestelle, sollte das Unternehmen den Verdacht hegen, es könne ein Fall von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. Die Verpflichtungen gehen freilich noch viel weiter.

Registrierungspflicht bei der FMA

Das neue Gesetz stärkt nun auch die Position der FMA in ihrer Aufsichtsrolle. Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen werden sich künftig bei der FMA registrieren müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie in Österreich ansässig sind oder nur vom Ausland aus in Österreich aktiv sein möchten. Im Zuge der Registrierung muss unter anderem das Geschäftsmodell beschrieben werden, aber etwa auch, welche internen Kontrollmaßnahmen vorgesehen sind, um die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

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Die FMA kann eine Registrierung auch verweigern, wenn sie Zweifel daran hat, dass die Anforderungen des FM-GwG erfüllt werden, oder wenn sie Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Dienstleisters oder dessen Geschäftsleiters oder Eigentümers hat. Diese Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit fand bisher nur bei konzessionierten Instituten statt. Welche Auswirkung dies auf die Krypto-Branche haben wird, kann noch nicht abgeschätzt werden.

Die FMA kann einmal vorgenommene Registrierungen auch widerrufen, und die Tätigkeit von nicht registrierten Dienstleistern untersagen. Wer übrigens ohne eine solche Registrierung Dienstleistungen in Bezug auf virtuelle Währungen anbietet, der wird eine Verwaltungsübertretung begehen, mit Strafrahmen von bis zu 200.000 Euro.

Für wen gelten die neuen Regeln?

Die neuen Regeln gelten für Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen. Wer ist aber überhaupt ein solcher Dienstleister? Um das zu beantworten, enthält das Gesetz gleich zwei Definitionen. Einerseits definiert es den Begriff der virtuelle Währung, andererseits den Begriff des Dienstleisters.

Der Begriff der virtuellen Währung

ach der neuen Definition sind virtuelle Währungen eine “digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.

Wesentlich ist dabei der Hinweis des Gesetzgebers, dass virtuelle Währungen nur solche digitalen Assets sind, die als Tauschmittel akzeptiert werden. Bitcoin, Ether, Dash, Litecoin, Monero und Konsorten sind damit klar virtuelle Währungen. Security Token – also tokenisierte Wertpapiere – oder Token mit anderer Funktion hingegen sind keine virtuellen Währungen, wenn sie nicht als Tauschmittel akzeptiert werden. Im Detail ergeben sich freilich Abgrenzungsfragen.

Der Begriff der Dienstleister

Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sind Unternehmen, die eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:

  • Dienste zur Sicherung privater kryptografischer Schlüssel, um virtuelle Währungen im Namen eines Kunden zu halten, zu speichern und zu übertragen (Anbieter von elektronischen Geldbörsen
  • Tausch von virtuellen Währungen in Fiatgeld und umgekehrt
  • Tausch einer oder mehrerer virtueller Währungen untereinander
  • Übertragung von virtuellen Währungen
  • Zurverfügungstellung von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen

Die ersten drei Varianten sind wohl selbsterklärend. Wer fremde private Schlüssel verwaltet, gilt künftig als Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen; ebenso wer virtuelle Währungen verkauft oder ankauft oder den Tausch zwischen verschiedenen virtuellen Währungen ermöglicht.

Die letzten beiden Varianten werfen allerdings mehr Fragen auf als sie beantworten. Umfasst das Übertragen von virtuellen Währungen beispielsweise auch Mining? Damit wäre das Aus für Mining in Österreich besiegelt, denn Miner können unmöglich die Identität der User feststellen, die Transaktionswünsche an das Blockchain-Netzwerk stellen. Oder umfasst das Übertragen von virtuellen Währungen auch Anwendungen, die Metamask integrieren, um das “Bezahlen” mit virtuellen Währungen zu ermöglichen? Das würde wohl das Aus für viele Start-ups in der Branche bedeuten. Wahrscheinlicher ist freilich, dass damit nur Unternehmer erfasst werden sollen, die eigene virtuelle Währungen für andere weiterleiten; so klar steht dies aber nicht im Gesetz. Ähnlich unklar ist, was das Zurverfügungstellen von Finanzdienstleistungen für die Ausgabe und den Verkauf von virtuellen Währungen umfasst.

Ab wann gelten die neuen Regeln?

Unternehmen in der Branche haben nur noch eine kleine Schonfrist. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen treten mit 10. Jänner 2020 in Kraft. Ab diesem Tag müssen sich alle Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen an die neuen Regeln halten. Ab diesem Tag entsteht auch die Verpflichtung zur Registrierung bei der FMA. Freiwillig können sich Unternehmen aber bereits davor registrieren, nämlich ab dem 1. Oktober 2019.

Bedeutung für betroffene Unternehmen

Viele Unternehmen in der Krypto-Branche setzen bereits heute freiwillig auf die eine oder andere Form der Kundenidentifizierung. Eine Verpflichtung besteht dazu freilich in den meisten Fällen noch nicht. Es sollte daher genau geprüft werden, ob die eingesetzten Verfahren zur Kundenidentifizierung auch unter dem neuen Regelungsregime ausreichend sind. Wer sich in der Vergangenheit noch nicht mit den neuen Regelungen beschäftigt hat, für den wird es nun allerdings höchste Zeit.

Video: Stadler Völkel Rechtsanwälte über Digital Assets


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Trotz sinkender Gewinne und stagnierender Umsätze steigen die Ausgaben in Forschung und Entwicklung (F&E) von Unternehmen deutlich an. Das ergibt eine Studie der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY, für die die 500 börsennotierten Firmen weltweit mit den größten F&E-Budgets untersucht wurden. Demnach sind bei diesen Unternehmen die F&E-Ausgaben im Jahr 2023 um insgesamt zwölf Prozent gestiegen – obwohl der Umsatz nur um zwei Prozent zulegte und der Gesamtgewinn sogar um neun Prozent schrumpfte.

„Kostensenkungsprogramme, die derzeit sehr wohl gang und gäbe sind, konzentrieren sich eher auf Prozesse in Verwaltung oder Produktion. F&E weiter zu treiben bleibt dagegen essenziell“, sagt Gunther Reimoser, Country Managing Partner von EY Österreich.

US-Unternehmen klar an der Spitze

Die größten Investor:innen haben nach wie vor ihren Sitz in den Vereinigten Staaten: 169 der 500 Top-Investor:innen in F&E weltweit sind laut EY US-Unternehmen. Auch die Anzahl der US Firmen, welche im Top-500-Ranking vertreten sind, steigen merklich. Im Vergleich zu 2018 stieg die Zahl von 140 auf 169. Ingesamt investierten diese 169 US-Konzerne 533 Mrd. Euro, das entspricht einem Plus von 13 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

Auch in den Top 10 haben amerikanische Unternehmen die Nase vorn. Sieben von zehn Konzernen mit den höchsten Innovationsausgaben sitzen in den USA, davon sind sechs Digitalkonzerne. Amazon hatte 2023 laut EY das größte Innovationsbudget – umgerechnet etwa 79 Milliarden Euro (plus 17 Prozent). Auf dem zweiten Platz folgt die Google-Muttergesellschaft Alphabet mit Entwicklungsausgaben von 42 Milliarden Euro (plus 15 Prozent). An dritter Stelle ist Meta mit 36 Milliarden Euro an Forschungs- und Entwicklungsausgaben (plus neun Prozent).

Europa und Asien hinken hinterher

Die vertretenen Unternehmen aus Asien steigerten ihre Investitionen im Vergleich zum Vorjahr um elf Prozent. Europäische Konzerne erhöhten ihre F&E-Ausgaben um sieben Prozent.

Immerhin: Zwei europäische Unternehmen belegen Platzierungen in den Top 10. Volkswagen auf Rang acht (15,8 Milliarden Euro, plus 10 Prozent) und der Schweizer Pharmakonzern Roche auf Rang zehn (14,6 Milliarden Euro, minus 7 Prozent).

Als überdurchschnittlich innovationsfreudig erweist sich in Europa laut EY lediglich die Automobilindstrie. Während die europäischen Automobilunternehmen 6,1 Prozent ihres Umsatzes in F&E investieren, liegt der Anteil in Asien bei 5,0 Prozent und in Nordamerika bei 3,9 Prozent.

EY sieht Österreich auf falschem Weg

Gunther Reimoser sieht in der Analyse einen klar negativen Trend für die Zukunftsfähigkeit des europäischen Wirtschaftsstandorts. „US-Unternehmen sind hier ganz klar die Klassenbesten, trotz eines nur leichten Umsatzwachstums und eines Gewinnrückgangs. Die Schere zwischen den USA und Europa/Asien geht immer mehr auf. Immerhin könnte man salopp sagen: Die Forschungsinvestitionen der Gegenwart sind die Gewinne der Zukunft – und ohne Forschung sehen Unternehmen ihren Anspruch auf Technologieführerschaft schnell dahinschwinden“, so Reimoser.

Country Managing Partner von EY Österreich Gunther Reimoser (c) EY/Stefan Seelig

Außerdem formuliert der Country Managing Partner von EY Österreich eine klare Handlungsaufforderung an die Politik: „Gerade bei den hohen Steuersätzen in Österreich und Deutschland müssen neue Wege erschlossen werden, um die Innovationskraft unserer Betriebe zu fördern, siehe zum Beispiel schnellere Abschreibungsmöglichkeiten, Bürokratieabbau und ein Ausdünnen des Regulierungsdschungels.“

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