22.10.2020

Tesla Modell 3 und VW ID-3: Eloop startet Kooperation mit Drei

Das Wiener Carsharing-Startup Eloop startet eine Kooperation mit dem Mobilfunker Drei, der dessen Flotte um E-Autos mit "3" im Namen aufstockt.
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Drei: Drei CCO Rudolf Schrefl, ELOOP CEO Nico Prugger und ELOOP COO Maximilian Schalkhammer
(c) Drei: Drei CCO Rudolf Schrefl, ELOOP CEO Nico Prugger und ELOOP COO Maximilian Schalkhammer

Üblicherweise sucht man Autos nicht nach dem Namen aus. In einer heute verkündeten Kooperation zwischen dem Wiener Blockchain-Green-Carsharing-Startup Eloop und Drei entsteht jedoch zumindest der Eindruck, dass genau das passiert ist. Denn der Mobilfunker erweitert die Eloop-Flotte zunächst um einen Tesla Modell 3 und will später noch weitere davon, sowie Exemplare des neuen VW ID-3 nachschießen. Die Ziffer “3” erfreut sich im E-Auto-Bereich eben gerade großer Beliebtheit.

Drei-CCO: “Mit Eloop haben wir den perfekten Partner gefunden”

“Für den Stadtverkehr sind die neuen E-Autos in Verbindung mit Carsharing ideal. Das Smartphone spielt dabei eine zentrale Rolle – vom Buchen und Öffnen des Fahrzeugs über das Laden an der Ladestation bis hin zur Abrechnung. Mit Eloop haben wir nun einen perfekten Partner gefunden, der als Pionier in der E-Mobilität bereits ein erfolgreiches Carsharing-System in Österreich etabliert hat”, kommentiert Rudolf Schrefl, Chief Commercial Officer von Drei.

Zunächst startete heute der erwähnt Tesla seinen Betrieb. Er ist der erste seiner Marke, der in Österreich Minutenweise gemietet werden kann. Weitere Tesla-Carsharing Modelle, Eloop-Vorteile für Drei Energie Kunden und die Bezahlung des Eloop Premium-Abos um 8,90 Euro pro Monat per Drei Handyrechnung seien in der nächsten Phase der neuen Partnerschaft geplant, heißt es in einer Aussendung.

Tesla und VW folgen auf BMW, Smart und Renault

Das Blockchain-Mobility-Startup führt derzeit gerade einen Token Sale durch. Im August 2019 gestartet waren bislang BMW i3s, Smart EQ und Renault Zoe in der Flotte vertreten. Das Carsharing-Modell funktioniert nach dem Free Float-Prinzip. Die Fahrzeuge können vom User überall abgestellt (und gebucht) und jederzeit kostenfrei geladen werden.

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Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte und schreibt hier über MiCA
Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte | Foto: Stadler Völkel Rechtsanwälte, Hintergrund: Adobe Stock

Dieser Beitrag ist der erste einer zweiteiligen Serie zu MiCA und Anlageberatung. Teil 1 behandelte unter anderem, was überhaupt unter Krypto-Anlageberatung fällt und was Berater:innen für ihre Kund:innen tun müssen. Hier geht’s zum ersten Teil.


Welche Anforderungen bestehen an Berater von Kryptowerten?

Berater müssen in der Lage sein, die Risiken, die mit Kryptowerten verbunden sind, angemessen zu bewerten und zu kommunizieren. Dazu gehören Kenntnisse über die Volatilität der Preise, das Risiko des Verlustes der Investition, technologische Risiken wie Hacking und Betrug sowie rechtliche und regulatorische Risiken und Vorgaben sowie ein grundlegendes Verständnis der Distributed-Ledger-Technologie und der wesentlichen Merkmale des Marktes für Kryptowerte. Berater sollten außerdem Informationen zu konkreten Coin- oder Tokenprojekten zur Verfügung stellen können. Auch müssen Berater in der Lage sein, dem Kunden Auskunft über die angebotenen Beratungsleistungen in einfachen Worten zu erteilen.

Berater sollten nicht nur die neuesten Trends und Entwicklungen im Auge behalten, sondern auch Änderungen in der Gesetzgebung und Regulierung. Die für Berater einschlägigen Vorschriften der MiCA sind daher ebenso zu beachten, wie gesetzgeberische oder behördliche Vorgaben auf nationaler Ebene, etwa einschlägige Rundschreiben oder Leitfäden der FMA. Die FMA wird auch jene Kriterien veröffentlichen, anhand derer die Kenntnisse und Kompetenzen der Berater zu beurteilen sind.

Aufklärung über Kosten

Berater sind verpflichtet, ihre Kunden klar und verständlich über die Eigenschaften und Risiken von Kryptowerten zu informieren. Dies schließt eine transparente Kommunikation über mögliche Kosten und Gebühren ein, die mit diesen Investitionen verbunden sind. 

Konkret müssen Berater dem Kunden eine Kosteninformation über die angefallenen Kosten übermitteln, die sowohl die Kosten der Beratungstätigkeit selbst als auch jene Kosten des empfohlenen Kryptowerts oder der empfohlenen Kryptowerte-Dienstleistung enthält. Vom Kunden zu tragende Transaktionsgebühren werden daher ebenso in diese Kosteninformation aufzunehmen sein. 

Bei dem Erwerb eines Kryptowerts muss die Kosteninformation somit folgende Informationen enthalten:

  1. Kosten der Beratungstätigkeit;
  2. Marktpreis des anzuschaffenden Kryptowerts;
  3. eine Schätzung der Transaktionsgebühr, die beim Erwerb anfällt.

Im Zuge der Beratungstätigkeit wird der Kunde auch darüber aufzuklären sein, dass beim Verkauf des angeschafften Kryptowerts erneut Transaktionsgebühren anfallen.

Verpflichtende Risikohinweise

Es bestehen zusätzlich verpflichtende Risikohinweise, die Kunden im Zuge der Beratung zu Kryptowerten erteilt werden müssen. So sind Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass 

  1. der Wert von Kryptowerten schwanken kann; 
  2. die Kryptowerte ihren Wert ganz oder teilweise verlieren können; 
  3. die Kryptowerte womöglich nicht schnell in Geld umgewandelt werden können und daher nicht liquide sind; 
  4. die Kryptowerte nicht unter Entschädigungssysteme für Anleger fallen; 
  5. die Kryptowerte nicht unter die Einlagensicherung fallen.

Darüber hinaus müssen Berater mögliche Interessenkonflikte offenlegen und geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Entstehung von Interessenkonflikten zu vermeiden. So hat ein Berater transparent offenzulegen, wenn er Kryptowerte empfiehlt, die vom Anbieter selbst stammen. 

Unabhängige vs nicht-unabhängige Beratung

MiCA unterscheidet zwischen zwei Arten der Beratungstätigkeit: die unabhängige und die nicht-unabhängige Beratung zu Kryptowerten. Jeder Berater hat seinen Kunden mitzuteilen, ob seine Tätigkeit unabhängig erfolgt. Vereinfacht ausgedrückt, erfolgt eine unabhängige Beratung stets nur dann, wenn der Berater nicht zu Kryptowerten berät, von deren Empfehlung er profitiert, weil er diese (a) selbst verkauft oder (b) beim Verkauf eine Provision oder andere Vorteile erhält. Im Fall der unabhängigen Beratung besteht daher für Berater ein Provisionsverbot, das sich nicht nur auf geldwerte Vorteile, sondern auch zB auf Sachleistungen erstreckt. Das Provisionsverbot ist aber auch mit einem Vorteil für die Berater verbunden: Nur im Fall der unabhängigen Beratung darf nämlich damit geworben werden. 

Wie werde ich Berater?

Um Beratung unter der MiCA anzubieten, ist eine Zulassung der FMA erforderlich. Im Zuge der Antragstellung muss bereits die konkrete geplante Beratungstätigkeit beschrieben werden, insbesondere ob eine Beratung nur zu Kryptowerten selbst erfolgt oder auch zu bestimmten Dienstleistungen. Darüber hinaus ist zu beschreiben, wie die von MiCA aufgestellten Anforderungen erfüllt werden.

Eine alternative Möglichkeit unter der MiCA zu beraten, besteht im Tätigwerden für einen dazu bereits zugelassenen Anbieter. Vermögensberater können ihre Beratungstätigkeit analog dem Konzept der vertraglich gebundenen Vermittlung also auch auf Kryptowerte unter dem Haftungsdach eines zugelassenen Anbieters erweitern. Die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen in Bezug auf Kryptowerte müssen in jedem Fall vorliegen. 

Berater, die überlegen, ihr Beratungsportfolio um Kryptowerte zu erweitern, sollten zeitnah prüfen, ob und in welchem Umfang sie ihren Beratungs- und Dokumentationsaufwand an die Anforderungen der MiCA auszurichten haben. Da die MiCA auch die Beratung zu Kryptowerte-Dienstleistungen erfasst, besteht für Berater unter Umständen erhöhter Aufklärungsbedarf im Hinblick darauf, welche Beratungstätigkeiten nunmehr konkret erfasst sind.


Philipp Ley ist Rechtsanwalt bei Stadler Völkel Rechtsanwälte. Zu seinen fachlichen Spezialisierungen zählen das Banken- und Kapitalmarktrecht, Finanzierungen sowie die rechtliche Beratung in sämtlichen Anwendungsbereichen der Blockchain-Technologie.

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AI Summaries

Tesla Modell 3 und VW ID-3: Eloop startet Kooperation mit Drei

  • In einer heute verkündeten Kooperation zwischen dem Wiener Blockchain-Green-Carsharing-Startup Eloop und Drei entsteht jedoch der Eindruck, dass die Autos, um die es geht, nach dem Namen ausgesucht wurden.
  • Denn der Mobilfunker erweitert die Eloop-Flotte zunächst um einen Tesla Modell 3 und will später noch weitere davon, sowie Exemplare des neuen VW ID-3 nachschießen.
  • Die Ziffer “3” erfreut sich im E-Auto-Bereich eben gerade großer Beliebtheit.
  • Im August 2019 gestartet waren bislang BMW i3s, Smart EQ und Renault Zoe in der Flotte vertreten.
  • Die Fahrzeuge können vom User überall abgestellt und jederzeit kostenfrei geladen werden.

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