03.12.2020

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die aktuellen COVID-Maßnahmen rund um Steuern und Sonderbetreuungszeiten.
/artikel/covid-gesetzesmassnahmen
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(c) AdobeStock

1. Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz und zur EStG-Änderung

Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht. Die wesentlichsten Änderungen werden nachstehend überblicksartig zusammengefasst:

a.) Geplante Änderungen im Bereich der Ertragsteuern

o Klarstellung zur degressiven AfA

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine degressive Abschreibung eingeführt. In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass die steuerliche degressive Abschreibung für alle bis zum 31. Dezember 2021 angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter unabhängig von der gewählten Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht angewendet werden kann (kein Maßgeblichkeitsprinzip).

o Spendenbegünstigung

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an spendenbegünstigte Organisationen ist aktuell mit 10% des Gewinns bzw 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. In Jahren in denen der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend niedrig ist (zB aufgrund von COVID-19) kann eine fehlende steuerliche Berücksichtigung daher die Spendenbereitschaft mindern. Sind der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 als Referenz gelten. Dahingehend können höhere Spendenbeträge auch in Krisenzeiten steuerlich abgesetzt werden.

o Einführung einer Zinsschranke

In § 12a KStG soll ab 1.1.2021 eine Zinsschranke eingeführt werden (erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen). Ziel ist es Gewinnverlagerungen in Form von überhöhten Zinszahlungen (in Relation zum Gesamtkonzern) durch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit zu bekämpfen.

Angewendet werden soll die Bestimmung auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte. Als Grundregel wird festgelegt, dass ein Zinsüberhang (Ausmaß in dem die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen) nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA2 abzugsfähig ist.

Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Ausnahmen vor, durch die der Zinsabzug weiterhin ermöglicht wird, zB:

  • Es soll ein Freibetrag von MEUR 3 vorgesehen werden (insbesondere um kleinere oder mittlere Unternehmen vom Anwendungsbereich auszunehmen), sodass ein Zinsüberhang bis zu diesem Betrag unabhängig von der Höhe des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sein soll.
  • Die Zinsschranken soll auch nicht angewendet werden, sofern eine Gesellschaft nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und über kein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG verfügen und auch keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Ausgenommen sollen auch Körperschaften sein, die in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen werden, sofern die Eigenkapitalquote der Körperschaft gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist (außerdem wird eine Toleranzgrenze im Fall des Unterschreitens von 2% eingefügt). Maßgeblich für die Ermittlung der KonzernEigenkapitalquote ist der Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres, in das der Einzelabschluss der Körperschaft fällt.

Kann ein Zinsüberhang im laufenden Wirtschaftsjahr nicht geltend werden, wird die Möglichkeit geschaffen diesen mittels Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Eine Verrechnung kann in Folgejahren bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA als Zinsaufwand steuerlich abgezogen werden (vortragsfähiger Zinsüberhang).

Des Weiteren kann auf Antrag bei übersteigendem EBITDA (verrechenbares EBITDA ist größer als Zinsüberhang), dieser Differenzbetrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Dieser EBITDA-Vortrag erhöht in den fünf Folgejahren jeweils das ermittelte verrechenbare EBITDA. Somit kann in Folgejahren mehr abgezogen werden. Bei Verrechnung von Zinsvorträgen mit EBITDA-Vorträgen sind die ältesten EBITDA-Vorträge zuerst zu verbrauchen.

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG soll es eine Sonderregelung geben, wonach die Zinsschranke nur auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Gruppenergebnisses anwendbar sein soll. Dahingehend ist ein Gruppenzinsüberhang und ein Gruppen-EBITDA zu ermitteln.

Die Bestimmung sieht eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vor (zB für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bzw Gruppen-EBITDA).

b.) Geplante Änderungen in Bereich der Lohnsteuer

o Ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte mit inländischen Arbeitnehmern

Nach derzeitiger Rechtslage sind ausländische Arbeitgeber seit 1. Jänner 2020 verpflichtet, für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einen Lohnsteuerabzug durchzuführen. Künftig soll keine Verpflichtung mehr zum Lohnsteuerabzug bestehen, sofern keine Betriebsstätte im Inland vorliegt (Neuregelung soll bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten).

Der Lohnsteuerabzug soll in diesem Fall jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen können. Für ausländische Arbeitgeber, die die derzeit bestehende Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bereits erfüllen, soll ein erfolgter Lohnsteuerabzug entsprechend der neuen Regelung als freiwilliger Lohnsteuerabzug gelten.

Für den Fall, dass kein Lohnabzug erfolgt ist, soll gemäß § 84a EStG eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung bestehen.

o Velängerung befristeter COVID-Maßnahmen

Die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet bis Ende 2020 eingeführten Maßnahmen, sollen bis Ende März 2021 verlängert werden (zB weitere Gewährung des Pendlerpauschales, Zulagen und Zuschlägen trotz Homeoffice, Quarantäne oder Kurzarbeit).

c.) Geplante Änderungen in der Umsatzsteuer

o Es soll eine echte Steuerbefreiung für Lieferung, innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen bis 31. Dezember 2022 eingeführt werden.

o Der bis 31. Dezember 2020 befristete Umsatzsteuer-Steuersatz iHv 5 % (zB Hotellerie, Campingbranche, Gastronomie, Publikationsbereich, kulturelle und künstlerische Tätigkeiten) soll bis 31. Dezember 2021 verlängert werden. Ausgenommen davon sind Zeitungen und andere periodische Druckwerke.

o Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen ab 1. Jänner 2021 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen.

d.) Geplante Änderungen iZm Zahlungsfristen und Anspruchszinsen (BAO)

o Die Verlängerung der COVID-19 bedingten Möglichkeit zur Stundung von Abgaben bis zum 31. März 2021 soll gesetzlich geregelt werden. Zusätzlich wird die Zahlungsfrist für alle im Zeitraum von 26. September 2020 bis 28. Februar 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben ebenfalls auf den 31. März 2021 ausgeweitet.

o Es sollen keine Anspruchszinsen aus Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 durch das Finanzamt festgesetzt werden.

e.) Geplante Änderungen iZm der Normverbrauchsabgabe

Es soll eine Erhöhung der Normverbrauchsabgabe für ab 1. Juli 2021 neu angeschaffte Kraftfahrzeuge erfolgen. Zusätzlich ist eine weitere Erhöhung bzw Senkung dieser Werte bis 2024 beabsichtigt.

2. Sonderbetreuungszeiten

Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Insgesamt (dh beide Varianten zusammen) wird ein maximaler Zeitraum von 4 Wochen Sonderbetreuungszeiten ersetzt:

o Sonderbetreuungszeiten mit Rechtsanspruch

Zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021, somit bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021, haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf bis zu 4 Wochen Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Rechtsanspruch besteht in folgenden Fällen:

  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahre bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten), wenn die Betreuung notwendig ist.
  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahren bei einer behördlichen Absonderung.
  • Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen sowie bei Betreuung zuhause aufgrund freiwilliger Maßnahmen.
  • Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Fall des Ausfalls der Betreuungsperson.
  • Betreuung von Angehörigen mit Behinderung bei Ausfall der persönlichen Assistenz.

Der betroffene Arbeitnehmer muss der Pflicht nachkommen und den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung verständigen und alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Der Ersatzanspruch des Arbeitgebers wurde von bisher 50% auf nunmehr 100% des fortgezahlten Entgelts (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) erhöht.

Bisher gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit sind nicht anzurechnen, ab 1. November 2020 gewährte Sonderbetreuungszeiten sind anzurechnen.

o Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell)

Sind die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt und besteht somit kein Rechtsanspruch, kann Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 4 Wochen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Der Arbeitgeber hat auch in diesem Fall Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.

3. Steuerbegünstigte „Corona-Prämie“ letztmalig mit Lohnverrechnung für 12/2020

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt). Die steuerbegünstigte Auszahlung der Corona-Prämie ist grundsätzlich letztmalig im Rahmen der Lohnverrechnung für Dezember 2020 möglich. Eine derartige Prämie kann einmalig oder monatlich ausbezahlt werden und erhöht außerdem nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG.

Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich dem Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 dienen. Belohnungen (zB laufende oder jährliche Prämien), die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen zustehen und ausbezahlt werden, können nicht zB unter dem Titel „Corona-Prämie“ begünstigt ausbezahlt werden und sind daher nicht steuerfrei.

Laut BMF besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Berufe.

4. Ausblick

Sofern sich Änderungen bzw weitere Entwicklungen ergeben, werden wir Sie umgehend am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie auch bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit Corona-Hilfsmaßnahmen.

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Guive Balooch (c) L'Oréal Groupe

Auf der VivaTech in Paris, Europas größter Tech- und Startup-Messe, hat L’Oréal Mitte Juni eine weitreichende KI-Kooperation mit OpenAI vorgestellt: Künftig sollen Konsument:innen Make-up-Looks direkt im ChatGPT-Umfeld ausprobieren, die Produktsuche der Marken von Lancôme bis Kérastase wird in den USA innerhalb von ChatGPT gestärkt, und im Forschungslabor kartiert der Konzern mithilfe eines spezialisierten OpenAI-Modells das Hautmikrobiom.

brutkasten war vor Ort und hat am Rande der Messe mit Guive Balooch gesprochen, der bei L’Oréal vor rund fünfzehn Jahren den Technologie-Inkubator aufgebaut hat und heute als Global Vice President für Tech und Open Innovation die Partnerschaften des Konzerns verantwortet. Im Gespräch erklärt er, wie der Weltkonzern seine Partner auswählt, wo überall KI zum Einsatz kommt und welche Rolle das übrige Innovationssetup spielt, von Corporate-Venture-Investments in Startups bis zur hauseigenen Forschung. Es geht also um die Frage, wie der weltgrößte Beauty-Konzern seine Beauty Tech vorantreibt.


L’Oréal hat im Rahmen der VivaTech 2026 die Kooperation mit OpenAI verkündet. Was eröffnet das für L’Oréal?

Zu unserer KI-Strategie gehört, dass wir – in den unterschiedlichen Anwendungsfeldern – mit den jeweils Besten zusammenarbeiten wollen. Mit NVIDIA beispielsweise kooperieren wir über deren Plattform Alchemy, um Moleküle zehnmal schneller zu entwickeln, als wir das früher im Labor konnten. Mit Anthropic wiederum arbeiten wir an Enterprise-Lösungen. Und OpenAI ist für uns der richtige Partner, weil das Thema Conversation boomt: Menschen holen sich zunehmend über KI-Plattformen Rat. Wir haben über zehn Jahre einzigartige Services wie den Lancôme Skin Screen, den Lancôme Shade Finder oder L’Oréal Paris‘ Beauty Genius aufgebaut. So geben wir Konsument:innen die passgenaue Information zu ihrer Beauty-Routine an die Hand – und dies dank Partnern wie OpenAI so präzise wie möglich.

Sie nutzen die Modelle auch zur Erforschung des Hautmikrobioms. Was erhoffen Sie sich?

Dafür nutzen wir das Modell von NVIDIA. Wenn man im Labor ein neues Molekül entdecken will, muss man Tausende von ihnen nach dem Trial-and-Error-Prinzip testen, das dauert lange. Beim Mikrobiom haben Sie Milliarden Mikroben auf der Haut. Mit Alchemy beschleunigen wir diesen Prozess bei der Entdeckung neuer Inhaltsstoffe stark, das macht uns mehr als zehnmal schneller. Es geht nicht um Sekunden, es steckt weiter viel Wissenschaft dahinter. Aber für das Innovationstempo ist das ein Gamechanger.

Longevity war schon im Vorjahr ein Thema. Wie hat sich das Feld entwickelt?

Longevity wird Jahr für Jahr wichtiger – in Health, Wellness, Fitness und Beauty. Die Menschen wollen nicht nur länger leben, sondern besser. Das reicht bis in die Beauty: es geht vor allem um gesündere Haut, wir wollen so lange wie möglich jung aussehen. Vor zwei Monaten haben wir mit Lancôme unsere erste Produktreihe dazu gelauncht, Absolue Longevity MD. Das Herzstück jedes Produkts ist Mitopure – die einzige klinisch getestete Form von Urolithin A, welches die Mitochondrien, die Energiequellen unserer Zellen, verjüngt. Mitopure wurde von unserem Partner im Bereich Longevity, Timeline, entwickelt. Timeline verfügt über einen der weltweit besten Wirkstoffe zur Stimulierung der mitochondrialen Aktivität in Zellen.

Nach welchen Trends suchen Sie, wenn Sie über Ihren CVC-Arm investieren?

Wir investieren nur in Plattformen, mit denen wir langjährig Innovation aufbauen können. Longevity gehört klar dazu – dies wird den Anti-Aging-Markt zu einem neuen Well-Aging-Markt erweitern. Auch Supplements, also der Ansatz zwischen Nutrikosmetik und Topicals, sind ein spannendes Feld, ebenso Biotech-Inhaltsstoffe, die heute skalierbar werden, was sie vor zwanzig Jahren nicht waren. Und Tech: Wir haben in das führende chinesische Technologieunternehmen ZUVI investiert, woraus der Haartrockner AirLight Pro entstand; im Biotech-Bereich in ein Unternehmen aus San Diego um Pionierarbeit bei bioidentischen, nachhaltigen Inhaltsstoffen zu leisten;  im Longevity-Bereich in Timeline.

Ein großes Thema am VivaTech ist die technologische Souveränität Europas. Wie nehmen Sie das wahr?

Für uns bei L’Oréal bedeutet europäische Technologiesouveränität vor allem die große Chance, durch die einzigartige Verbindung von lokaler wissenschaftlicher Exzellenz, einem starken Startup-Ökosystem und globaler Open Innovation die Zukunft der personalisierten Beauty Tech selbstbestimmt und führend mitzugestalten. Unser Fokus liegt dabei ganz klar auf der konkreten Consumer Journey. Das Wichtigste sind für uns die Konsument:innen, die  anspruchsvoll sind und genau auf sie zugeschnittene Informationen brauchen. Wir werden alles tun, um ihnen diese auf die ethischste, präziseste und wissenschaftlich fundierteste Weise zu liefern – das geht sehr oft ohne KI, manchmal noch besser mit.

Kommen genügend Startups aus Europa in Ihren Deal Flow?

Absolut. Wir machen heute gleich viele Startup-Deals in Asien, Europa und den USA. Wir beobachten ein starkes Wachstum in den Bereichen Biotech, Longevity, Supplements und nachhaltige Produktentwicklung, und in allem steckt KI: Die meisten Startups, selbst im Biotech, sind ohne KI-Plattform nicht mehr wettbewerbsfähig. Meine Überzeugung als Wissenschaftler ist, dass geografische Grenzen immer weniger eine Rolle spielen. Am Ende setzen sich die besten Ideen durch.

Wie stark wächst Beauty Tech innerhalb von L’Oréal?

Wir investieren jährlich 1,3 Milliarden in R&I und 1,5 Milliarden in Tech, also nahezu gleich viel. Als ich das Team vor fünfzehn Jahren gegründet habe, ging es in erster Linie darum, Konsument:innen zu begeistern. Heute steckt Technologie in allem: in den Laboren, in der molekularen Forschung, in Marketing und Kreation. Das ermöglicht uns, schneller und besser zu liefern, was unsere Konsument:innen wollen.

Was werden wir nächstes Jahr hier sehen?

Ich wünschte, ich wäre Hellseher. Aber ich bin in einem Punkt sicher: Wir werden mehr Devices sehen, die uns Dinge ermöglichen, die unsere Hände nicht können, und wir werden mehr biologische Einblicke in die Haut haben. Zudem werden wir die ersten konkreten Erfolge unserer Kooperationen im Bereich der Conversational AI erleben – mit neuartigen Services, die unsere digitale Beratung auf ein neues Level heben.

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AI Summaries

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

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