03.12.2020

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

Die Expertinnen und Experten von Ecovis erläutern in einem Fachbeitrag für den brutkasten die aktuellen COVID-Maßnahmen rund um Steuern und Sonderbetreuungszeiten.
/artikel/covid-gesetzesmassnahmen
SDG-Award
(c) AdobeStock

1. Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz und zur EStG-Änderung

Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht. Die wesentlichsten Änderungen werden nachstehend überblicksartig zusammengefasst:

a.) Geplante Änderungen im Bereich der Ertragsteuern

o Klarstellung zur degressiven AfA

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine degressive Abschreibung eingeführt. In diesem Zusammenhang soll klargestellt werden, dass die steuerliche degressive Abschreibung für alle bis zum 31. Dezember 2021 angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter unabhängig von der gewählten Abschreibungsmethode im Unternehmensrecht angewendet werden kann (kein Maßgeblichkeitsprinzip).

o Spendenbegünstigung

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an spendenbegünstigte Organisationen ist aktuell mit 10% des Gewinns bzw 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. In Jahren in denen der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend niedrig ist (zB aufgrund von COVID-19) kann eine fehlende steuerliche Berücksichtigung daher die Spendenbereitschaft mindern. Sind der Gewinn bzw der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, soll die höhere Grenze aus 2019 als Referenz gelten. Dahingehend können höhere Spendenbeträge auch in Krisenzeiten steuerlich abgesetzt werden.

o Einführung einer Zinsschranke

In § 12a KStG soll ab 1.1.2021 eine Zinsschranke eingeführt werden (erstmalige Anwendung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen). Ziel ist es Gewinnverlagerungen in Form von überhöhten Zinszahlungen (in Relation zum Gesamtkonzern) durch die Beschränkung der Abzugsfähigkeit zu bekämpfen.

Angewendet werden soll die Bestimmung auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften mit einer inländischen Betriebsstätte. Als Grundregel wird festgelegt, dass ein Zinsüberhang (Ausmaß in dem die abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen) nur im Ausmaß von 30 % des steuerlichen EBITDA2 abzugsfähig ist.

Der Gesetzesentwurf sieht verschiedene Ausnahmen vor, durch die der Zinsabzug weiterhin ermöglicht wird, zB:

  • Es soll ein Freibetrag von MEUR 3 vorgesehen werden (insbesondere um kleinere oder mittlere Unternehmen vom Anwendungsbereich auszunehmen), sodass ein Zinsüberhang bis zu diesem Betrag unabhängig von der Höhe des steuerlichen EBITDA sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sein soll.
  • Die Zinsschranken soll auch nicht angewendet werden, sofern eine Gesellschaft nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen wird und über kein verbundenes Unternehmen iSd § 10a Abs 4 Z 2 KStG verfügen und auch keine ausländische Betriebsstätte unterhalten.
  • Ausgenommen sollen auch Körperschaften sein, die in einen Konzernabschluss nach UGB, IFRS oder anderen vergleichbaren Rechnungslegungsstandards vollständig einbezogen werden, sofern die Eigenkapitalquote der Körperschaft gleich hoch oder höher als die Eigenkapitalquote des Konzerns ist (außerdem wird eine Toleranzgrenze im Fall des Unterschreitens von 2% eingefügt). Maßgeblich für die Ermittlung der KonzernEigenkapitalquote ist der Abschlussstichtag des Wirtschaftsjahres, in das der Einzelabschluss der Körperschaft fällt.

Kann ein Zinsüberhang im laufenden Wirtschaftsjahr nicht geltend werden, wird die Möglichkeit geschaffen diesen mittels Antrag in darauffolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen. Eine Verrechnung kann in Folgejahren bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA als Zinsaufwand steuerlich abgezogen werden (vortragsfähiger Zinsüberhang).

Des Weiteren kann auf Antrag bei übersteigendem EBITDA (verrechenbares EBITDA ist größer als Zinsüberhang), dieser Differenzbetrag in die darauffolgenden fünf Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (EBITDA-Vortrag). Dieser EBITDA-Vortrag erhöht in den fünf Folgejahren jeweils das ermittelte verrechenbare EBITDA. Somit kann in Folgejahren mehr abgezogen werden. Bei Verrechnung von Zinsvorträgen mit EBITDA-Vorträgen sind die ältesten EBITDA-Vorträge zuerst zu verbrauchen.

Für Steuergruppen iSd § 9 KStG soll es eine Sonderregelung geben, wonach die Zinsschranke nur auf Ebene des Gruppenträgers im Rahmen der Ermittlung des zusammengefassten Gruppenergebnisses anwendbar sein soll. Dahingehend ist ein Gruppenzinsüberhang und ein Gruppen-EBITDA zu ermitteln.

Die Bestimmung sieht eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen vor (zB für die Ermittlung des steuerlichen EBITDA bzw Gruppen-EBITDA).

b.) Geplante Änderungen in Bereich der Lohnsteuer

o Ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte mit inländischen Arbeitnehmern

Nach derzeitiger Rechtslage sind ausländische Arbeitgeber seit 1. Jänner 2020 verpflichtet, für ihre in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer einen Lohnsteuerabzug durchzuführen. Künftig soll keine Verpflichtung mehr zum Lohnsteuerabzug bestehen, sofern keine Betriebsstätte im Inland vorliegt (Neuregelung soll bereits rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2020 gelten).

Der Lohnsteuerabzug soll in diesem Fall jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen können. Für ausländische Arbeitgeber, die die derzeit bestehende Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bereits erfüllen, soll ein erfolgter Lohnsteuerabzug entsprechend der neuen Regelung als freiwilliger Lohnsteuerabzug gelten.

Für den Fall, dass kein Lohnabzug erfolgt ist, soll gemäß § 84a EStG eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung bestehen.

o Velängerung befristeter COVID-Maßnahmen

Die zur Bewältigung der COVID-19-Krise befristet bis Ende 2020 eingeführten Maßnahmen, sollen bis Ende März 2021 verlängert werden (zB weitere Gewährung des Pendlerpauschales, Zulagen und Zuschlägen trotz Homeoffice, Quarantäne oder Kurzarbeit).

c.) Geplante Änderungen in der Umsatzsteuer

o Es soll eine echte Steuerbefreiung für Lieferung, innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen bis 31. Dezember 2022 eingeführt werden.

o Der bis 31. Dezember 2020 befristete Umsatzsteuer-Steuersatz iHv 5 % (zB Hotellerie, Campingbranche, Gastronomie, Publikationsbereich, kulturelle und künstlerische Tätigkeiten) soll bis 31. Dezember 2021 verlängert werden. Ausgenommen davon sind Zeitungen und andere periodische Druckwerke.

o Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sollen ab 1. Jänner 2021 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen.

d.) Geplante Änderungen iZm Zahlungsfristen und Anspruchszinsen (BAO)

o Die Verlängerung der COVID-19 bedingten Möglichkeit zur Stundung von Abgaben bis zum 31. März 2021 soll gesetzlich geregelt werden. Zusätzlich wird die Zahlungsfrist für alle im Zeitraum von 26. September 2020 bis 28. Februar 2021 fällig werdenden laufenden Abgaben ebenfalls auf den 31. März 2021 ausgeweitet.

o Es sollen keine Anspruchszinsen aus Nachforderungen für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 durch das Finanzamt festgesetzt werden.

e.) Geplante Änderungen iZm der Normverbrauchsabgabe

Es soll eine Erhöhung der Normverbrauchsabgabe für ab 1. Juli 2021 neu angeschaffte Kraftfahrzeuge erfolgen. Zusätzlich ist eine weitere Erhöhung bzw Senkung dieser Werte bis 2024 beabsichtigt.

2. Sonderbetreuungszeiten

Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht. Insgesamt (dh beide Varianten zusammen) wird ein maximaler Zeitraum von 4 Wochen Sonderbetreuungszeiten ersetzt:

o Sonderbetreuungszeiten mit Rechtsanspruch

Zwischen 1. November 2020 und 9. Juli 2021, somit bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021, haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf bis zu 4 Wochen Sonderbetreuungszeit unter Fortzahlung des Entgelts. Dieser Rechtsanspruch besteht in folgenden Fällen:

  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahre bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen (Schulen, Kindergärten), wenn die Betreuung notwendig ist.
  • Betreuungspflicht für Kinder bis 14 Jahren bei einer behördlichen Absonderung.
  • Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bei aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossenen Einrichtungen sowie bei Betreuung zuhause aufgrund freiwilliger Maßnahmen.
  • Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen im Fall des Ausfalls der Betreuungsperson.
  • Betreuung von Angehörigen mit Behinderung bei Ausfall der persönlichen Assistenz.

Der betroffene Arbeitnehmer muss der Pflicht nachkommen und den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung verständigen und alles Zumutbare unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.

Der Ersatzanspruch des Arbeitgebers wurde von bisher 50% auf nunmehr 100% des fortgezahlten Entgelts (gedeckelt mit der Höchstbeitragsgrundlage) erhöht.

Bisher gewährte Zeiten einer Sonderbetreuungszeit sind nicht anzurechnen, ab 1. November 2020 gewährte Sonderbetreuungszeiten sind anzurechnen.

o Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch (Vereinbarungsmodell)

Sind die oben angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt und besteht somit kein Rechtsanspruch, kann Sonderbetreuungszeit im Ausmaß von bis zu 4 Wochen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.

Der Arbeitgeber hat auch in diesem Fall Anspruch auf eine Vergütung des gesamten während der Sonderbetreuungszeit fortgezahlten Entgelts.

3. Steuerbegünstigte „Corona-Prämie“ letztmalig mit Lohnverrechnung für 12/2020

Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt). Die steuerbegünstigte Auszahlung der Corona-Prämie ist grundsätzlich letztmalig im Rahmen der Lohnverrechnung für Dezember 2020 möglich. Eine derartige Prämie kann einmalig oder monatlich ausbezahlt werden und erhöht außerdem nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs 2 EStG.

Die Zahlungen dürfen üblicherweise bisher nicht gewährt worden sein und ausschließlich dem Zweck der Belohnung im Zusammenhang mit COVID-19 dienen. Belohnungen (zB laufende oder jährliche Prämien), die aufgrund von bisherigen Leistungsvereinbarungen zustehen und ausbezahlt werden, können nicht zB unter dem Titel „Corona-Prämie“ begünstigt ausbezahlt werden und sind daher nicht steuerfrei.

Laut BMF besteht für die Steuerbefreiung keine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder systemrelevante Berufe.

4. Ausblick

Sofern sich Änderungen bzw weitere Entwicklungen ergeben, werden wir Sie umgehend am Laufenden halten und zeitnahe mit einem entsprechenden Update informieren. Gerne unterstützen wir Sie auch bei sämtlichen Aspekten und Abwicklungsschritten im Zusammenhang mit Corona-Hilfsmaßnahmen.

Deine ungelesenen Artikel:
01.06.2026

10 Jahre Global Incubator Network Austria: Ein Jahrzehnt internationaler Vernetzung – gefeiert im Herzen Wiens

Zehn Jahre, sechs Partnerregionen, 756 Startups: Beim Jubiläum von Global Incubator Network Austria (GIN) im Wien Museum wurde greifbar, wie aus einem Förderprogramm ein globales Netzwerk wurde. brutkasten war vor Ort.
/artikel/10-jahre-global-incubator-network-austria
01.06.2026

10 Jahre Global Incubator Network Austria: Ein Jahrzehnt internationaler Vernetzung – gefeiert im Herzen Wiens

Zehn Jahre, sechs Partnerregionen, 756 Startups: Beim Jubiläum von Global Incubator Network Austria (GIN) im Wien Museum wurde greifbar, wie aus einem Förderprogramm ein globales Netzwerk wurde. brutkasten war vor Ort.
/artikel/10-jahre-global-incubator-network-austria
Foto: epilogy.photography

Während der ViennaUP wurde Wien einmal mehr zur internationalen Drehscheibe der Startup-Welt. Inmitten dieser Woche voller Begegnungen, Ideen und Innovationen setzte ein Event einen ganz besonderen Akzent: Im Wien Museum, mit weitem Blick über den Karlsplatz, kamen zahlreiche Founder, Investor:innen, Corporate-Partner und Wegbegleiter:innen zusammen, um ein Jubiläum zu feiern, das sinnbildlich für den internationalen Fokus des österreichischen Innovationsstandorts steht: 10 Jahre Global Incubator Network Austria (GIN).

Schon beim Eintreten wurde spürbar, was GIN über das vergangene Jahrzehnt ausgemacht hat – das Zusammenspiel aus österreichischen Wurzeln und globaler Reichweite. Gründer:innen aus Wien trafen auf asiatische Startups, die diese Woche in der Stadt zu Gast waren, um in Europa Fuß zu fassen.

Foto: epilogy.photography

Eine von ihnen war Nga Chi Lydia Yip, Co-Founderin und CSO von Elleon Biotech aus Hongkong. Ihr Startup hat ein Reagenz entwickelt, mit dem sich markierte Zellen – etwa Krebs- oder virusinfizierte Zellen – mit bloßem Auge oder per Smartphone sichtbar machen lassen, ganz ohne teure Mikroskope oder geschultes Personal. „Ich habe in den letzten Tagen mehr wertvolle Leads getroffen als in zwei Jahren in Hongkong“, erzählte sie. Über das GIN-Programm war sie auf der Suche nach einem strategischen Partner für die Antikörper-Produktion – und wurde bei einem der Networking-Momente tatsächlich fündig. „Ich liebe den Vibe hier. Die Leute sind wirklich da, um einander zu helfen.“

Genau diese Atmosphäre baut GIN seit 2016 systematisch auf: Verbindungen, die weit über ein einzelnes Programm oder eine Delegationsreise hinausreichen.

Ein Jahrzehnt Brückenbauen zwischen Österreich und Asien

Seit seiner Gründung 2016 verfolgt GIN ein klares Ziel: innovative Startups beim internationalen Wachstum zu unterstützen und gleichzeitig Österreich als zentralen Innovationsstandort zu stärken. Unter dem Leitgedanken „Connecting the Circles of Growth“ hat sich daraus ein Netzwerk entwickelt, das weit über klassische Förderprogramme hinausgeht.

Die Bilanz nach zehn Jahren spricht für sich: 756 unterstützte Startups, 71 internationale Programm-Batches, 7 zentrale Partnerregionen und über 30 internationale Innovationspartner. Im Zentrum stehen die beiden Programme GO ASIA und GO AUSTRIA, die den Austausch in beide Richtungen ermöglichen – ein zweiseitiger Ansatz, der GIN zu einer einzigartigen Brückenbauerin macht. Geschichten wie jene von Elleon Biotech zeigen, was das konkret bedeutet.

Foto: epilogy.photography

Zur Beginn reflektierten Henrietta Egerth (Geschäftsführerin FFG) und Bernhard Sagmeister (Geschäftsführer aws) über die Vision hinter GIN, die gemeinsame Steuerung der beiden Programme und den Blick nach vorne. „Zehn Jahre Global Incubator Network Austria bedeuten zehn Jahre messbaren Impact für das österreichische Startup-Ökosystem und weit darüber hinaus“, betont Henrietta Egerth. „Allein am aktuellen GIN-Programm nehmen 56 Startups aus sieben asiatischen Zielregionen teil – mehr als jemals zuvor.“

Panel: Local Roots, Global Reach

Unter dem Titel „Local Roots, Global Reach: The New Rules of Internationalization“ diskutierte ein hochkarätig besetztes Panel die veränderten Spielregeln internationaler Expansion. Marcus Berger (CEO, Aviloo), Ayashi Das Majumder (Co-Founderin & COO, Sensegrass), Markus Lang (General Partner, Speedinvest) und Andreas Mühlberger (Infineon Technologies Austria) brachten vier sehr unterschiedliche Perspektiven zusammen. Die zentrale Botschaft: Für einen kleinen Exportmarkt wie Österreich ist Internationalisierung essenziell – gleichzeitig aber komplexer geworden, und sie gelingt nur durch starke Partnerschaften und langfristige Begleitung.

Foto: epilogy.photography

Workshop: Impulse für die nächsten zehn Jahre

Im interaktiven Workshop-Teil, moderiert von Viktoria Ilger (Venture Clienting Austria), wurden die Gäste selbst zu Mitgestaltenden. An mehreren Tischen diskutierten sie in kleinen Runden über die zentralen Fragen rund um Internationalisierung. Begleitet wurde der Nachmittag von einem Live-Graphic-Recording-Team, das die wichtigsten Gedanken und Erkenntnisse in Echtzeit visuell festhielt – ein wachsendes Bild, das ebenso entstand wie die Insights selbst und am Ende eindrucksvoll präsentiert wurde.

Foto: epilogy.photography

Blick nach vorne: Indien als nächster Meilenstein

Mit der geplanten Erweiterung von GIN GO ASIA nach Indien ab 2027 wurde ein klares Signal für die nächste Phase gesetzt. Bereits heute holt das aktuelle GO AUSTRIA Programm sieben indische Deep-Tech-Startups nach Österreich. Indien zählt mittlerweile über 130 Startup-Unicorns und entwickelt sich mit enormer Dynamik zu einem der wichtigsten Technologie- und Wachstumsmärkte der Welt. Mit der India-Austria Startup Bridge wurde bereits vor zwei Jahren ein erstes Instrument geschaffen, um indische Startups nach Österreich zu holen – ab 2027 öffnen sich die Türen gezielt auch für österreichische Startups in diesen Zukunftsmarkt. So festigt GIN Österreichs Rolle als europäisches Gateway für Innovation, Technologie und internationale Zusammenarbeit.

Foto: epilogy.photography

Eine Community feiert

Zum Abschluss wurde sichtbar, was GIN über die Zahlen hinaus ausmacht: eine globale Community aus Foundern, Partner:innen, Mentor:innen und Freund:innen. In einem Happy-Birthday-Video schickten Wegbegleiter*innen aus aller Welt ihre Glückwünsche. Das GIN-Team kam auf die Bühne, die Gläser wurden erhoben – und der Nachmittag mündete in eine Feier, die anschließend bei GIN & Friends am Karlsplatz ihre Fortsetzung fand. Für Lydia Yip stand da nur noch ein letztes Meeting an, bevor auch sie dazustieß: „Ich hätte nie erwartet, dass eine Geschäftsreise so viel Freude macht.“


Das Global Incubator Network Austria (GIN) ist eine Initiative der österreichischen Bundesregierung und wird von der Austria Wirtschaftsservice (aws) und der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft (FFG) umgesetzt. Ziel ist es, Start-ups, Investor:innen und Innovationspartner:innen international zu vernetzen und den Innovationsstandort Österreich nachhaltig zu stärken. Der Artikel wurde in Kooperation mit der Austria Wirtschaftsservice (aws) umgesetzt.

Toll dass du so interessiert bist!
Hinterlasse uns bitte ein Feedback über den Button am linken Bildschirmrand.
Und klicke hier um die ganze Welt von der brutkasten zu entdecken.

brutkasten Newsletter

Aktuelle Nachrichten zu Startups, den neuesten Innovationen und politischen Entscheidungen zur Digitalisierung direkt in dein Postfach. Wähle aus unserer breiten Palette an Newslettern den passenden für dich.

Montag, Mittwoch und Freitag

AI Summaries

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Welche gesellschaftspolitischen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen hat der Inhalt dieses Artikels?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Innovationsmanager:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Investor:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Welche Relevanz hat der Inhalt dieses Artikels für mich als Politiker:in?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Was könnte das Bigger Picture von den Inhalten dieses Artikels sein?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Personen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

AI Kontextualisierung

Wer sind die relevantesten Organisationen in diesem Artikel?

Leider hat die AI für diese Frage in diesem Artikel keine Antwort …

Das sind die neuen COVID-Gesetzesmaßnahmen

  • Am 20. November 2020 wurden Initiativanträge zum COVID-19 Steuermaßnahmengesetz sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 1 durch die Regierungsparteien eingebracht.
  • Rückwirkend ab 1. November 2020 gibt es für Berechtigte im Zusammenhang mit Sonderbetreuungszeiten zwei Modelle in Abhängigkeit davon, ob ein Rechtsanspruch besteht oder nicht.
  • Mit dem 3. COVID-19-Gesetz wurde die Möglichkeit geschaffen, eine Corona-Prämie an Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2020 aufgrund der Corona-Krise iHv max EUR 3.000 ohne Lohnnebenkosten auszuzahlen (somit Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).