14.11.2020

Zweiter Corona-Lockdown: Die COVID-19-Notverordnung zum Download

Die Details zur Corona-Notverordnung, die Ausnahmen - und die Verordnung zum Download.
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Coronavirus-Kurve flacht in Österreich ab - Auflockerung der Maßnahmen am Ostermontag unrealistisch - Stagnation, Dunkelziffer
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Die Bundesregierung verkündet am 14. November eine Notsituationsverordnung, mit der neuen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich festgelegt werden. Der Entwurf des Dokuments mit dem Titel “Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation getroffen werden” liegt dem brutkasten vor. Unter dem nachstehenden Link steht das Dokument zum Download zur Verfügung.

So lange gelten die neuen Corona-Regeln

Die Corona-Notverordnung betrifft jene neuen Regeln zur Bekämpfung des Coronavirus in Österreich, die ab dem 17. November 2020 in Kraft treten.

Laut Paragraph 19 (1) des Entwurfs tritt die Verordnung als Ganzes am 6. Dezember 2020 außer Kraft. Die Paragraphen 1 und 12, die konkret Ausgangsregelungen und Veranstanstaltungen betreffen, treten bereits mit Ablauf des 26. November 2020 außer Kraft.

Ausgangssperre mit Ausnahmen

Mit Inkraftreten der Verordnung treten auch neue Ausgangsregeln in Kraft. Für diese gibt es jedoch Ausnahmen. Diese sind konkret:

  1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung
    familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
  3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
    a) der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird,
    b) die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens,
    c) die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen,
    d) die Deckung eines Wohnbedürfnisses,
    e) die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und
    individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
    f) die Versorgung von Tieren.
  4. berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
  5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung,
  6. zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen,
  7. zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie,
  8. zum Zweck des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß den §§ 5, 7 und 8 und bestimmten Orten gemäß den §§ 10 und 11, und (mehr dazu siehe unten)
  9. zur Teilnahme an Veranstaltungen gemäß den §§ 12 und 13 (mehr dazu siehe unten).

Explizit ist dabei auch untersagt, den Kundenbereich von “körpernahen Dienstleistungen” wie Frisören zu betreten. Auch die folgenden Betriebe sind gesperrt:

  1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl.
    Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern)
    gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
  3. Tanzschulen,
  4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  5. Schaubergwerke,
  6. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
  7. Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
  8. Indoorspielplätze,
  9. Paintballanlagen,
  10. Museen,
  11. Museumsbahnen,
  12. Tierparks und Zoos

Diese Geschäfte sind im Lockdown geöffnet

Explizit von der Schließung ausgenommen sind die folgenden Betriebe:

  1. öffentliche Apotheken,
  2. Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und
    bäuerlichen Direktvermarktern,
  3. Drogerien und Drogeriemärkte,
  4. Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,
  5. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
  6. Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der
    Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,
  7. veterinärmedizinische Dienstleistungen,
  8. Verkauf von Tierfutter,
  9. Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten,
  10. Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der
    Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,
  11. Tankstellen und Stromtankstellen, einschließlich Waschanlagen,
  12. Banken,
  13. Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die
    Ausnahmen des § 5 Abs. 3 fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer
    Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine
    andere unter § 5 Abs. 3 fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die
    Erbringung von Postdienstleistungen und die unter § 5 Abs. 3 erlaubten Tätigkeiten, und
    Telekommunikation,
  14. die zu Massenbeförderungsmitteln gehörenden Einrichtungen gemäß § 3,
  15. Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske,
  16. Abfallentsorgungsbetriebe,
  17. KFZ- und Fahrradwerkstätten und
  18. KFZ- und Fahrradverleih.

Corona-Regeln in Geschäften

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Der Kundenbereich der Betriebsstätten gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4, 8bis 10, 12, 13, 15-18darf nur in
    der Zeit zwischen 06.00 und 19.00 Uhr betreten werden. Restriktivere Öffnungszeitenregeln
    aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
  2. Erfolgt das Betreten zum Zweck des Erwerbs von Waren, dürfen nur solche Waren erworben
    werden, die dem typischen Warensortiment der in Abs. 3 genannten Betriebsstätten des Handels
    entsprechen.
  3. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens
    einem Meter einzuhalten.
  4. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische
    Schutzvorrichtung zu tragen.
  5. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass er und seine Mitarbeiter bei Kundenkontakt eine den Mundund Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung tragen, sofern

zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung
vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

  1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich maximal so viele Kunden
    gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde 10 m2
    zur Verfügung stehen; ist der
    Kundenbereich kleiner als 10 m2
    , so darf jeweils nur ein Kunde den Kundenbereich der
    Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese
    Voraussetzung hinzuweisen.
  2. Für baulich verbundene Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) gilt Z 6 mit der
    Maßgabe, dass die Flächen der Kundenbereiche der Betriebsstätten und des Verbindungsbauwerks zusammenzuzählen sind und dass sich sowohl auf der so ermittelten Fläche als auch im Kundenbereich der jeweiligen Betriebsstätten maximal so viele Kunden gleichzeitig aufhalten dürfen, dass pro Kunde 10 m² der so ermittelten Fläche bzw. des Kundenbereichs der Betriebsstätte zur Verfügung stehen.

Diese Gastronomen bleiben im Lockdown geöffnet

Auch für die Gastronomie gibt es Ausnahmen. Konkret geöffnet demnach Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

  1. Krankenanstalten und Kuranstalten,
  2. Alten-, Pflege- und Behindertenheimen,
  3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten,
  4. Betrieben,

wenn diese ausschließlich durch die dort betreuten, untergebrachten oder nicht zum bloßen Besuch aufhältigen Personen oder durch Betriebsangehörige genutzt werden.

Corona-Ausnahmen in der Hotelerie

Auch das Betreten von Beherbergungsbetrieben, also der Hotelerie, ist untersagt. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Das Verbot gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs:

  1. durch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits in
    Beherbergung befinden, für die im Vorfeld mit dem Unterkunftgeber vereinbarte Dauer der
    Beherbergung,
  2. zum Zweck der Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen,
  3. aus unaufschiebbaren beruflichen Gründen,
  4. zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,
  5. zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,
  6. durch Kurgäste und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a des Krankenanstalten und Kuranstaltengesetzes (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit
    angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  7. durch Patienten und Begleitpersonen in einer Einrichtung zur Rehabilitation, die als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,
  8. durch Schüler zum Zweck des Schulbesuchs und Studenten zu Studienzwecken (Internate, Lehrlingswohnheime und Studentenheime).

Corona-Ausnahmen für Veranstaltungen

Das Verlassen des privaten Bereichs für Veranstaltungen ist nur unter den folgenden Ausnahmen möglich:

  1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen
    Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
  2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,
  3. Veranstaltungen zur Religionsausübung,
  4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in
    digitaler Form nicht möglich ist,
  5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen,
    sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974,
    sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
  7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
  8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
  9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur
    Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I
    Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form
    nicht möglich ist.

Weitere Ausnahmen der Corona-Verordnung

Weitere Ausnahmen werden ebenfalls in dem Dokument genannt. Die Verordnung gilt demnach nicht für:

  1. Elementare Bildungseinrichtungen, Schulen gemäß dem Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, Art. V Z 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, und dem Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, land- und forstwirtschaftliche Schulen, die regelmäßige Nutzung von Sportstätten im Rahmen des Regelunterrichts und Einrichtungen zur außerschulischen Kinderbetreuung,
  1. Universitäten gemäß dem Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, und dem Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, Fachhochschulen gemäß dem FachhochschulStudiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogische Hochschulen gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, einschließlich der Bibliotheken dieser Einrichtungen,
  2. Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen.

Auch für den Mindestabstand gibt es Ausnahmen. So gilt dieser zum Beispiel nicht in Luftfahrzeugen, die als Massenbeförderungsmittel gelten, unter Wasser und “wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen erfordert”.

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(vlonru.) Everest Carbon, cortEXplore, My Esel und Simventure nutzten und nutzen die umfassenden Möglichkeiten an den TECH HARBOR-Standorten | (c) TECH HARBOR
(vlonru.) Everest Carbon, cortEXplore, My Esel und Simventure nutzten und nutzen die umfassenden Möglichkeiten an den TECH HARBOR-Standorten | (c) TECH HARBOR / tech2b / My Esel / Simventure

Der Begriff “Co-Working-Space” wäre bei TECH HARBOR in Linz eindeutig zu kurz gegriffen. Viel zu kurz gegriffen. Denn hochwertige Büroräume für Startups gibt es an den zwei Standorten TECHCENTER und NEUE WERFT zwar durchaus. In einem üblichen Co-Working-Space würde man aber wohl sehr schnell an die Grenze stoßen, wenn man dort eine Serienproduktion für Fahrräder oder eine Produktionsstätte für hochpräzise chirurgische Geräte aufbauen wollte.

Genau das und noch viel mehr passiert in den TECH HARBOR-Standorten. Sie bieten Hardware-Startups mit komplexen technischen Anforderungen und teilweise viel Platzbedarf eine Heimat. Große Werkstattbereiche, Techlabs für Forschung und Entwicklung und Lagermöglichkeiten machen dabei den entscheidenden Unterschied.

My Esel: Vom Prototypen bis zur Serienproduktion im TECHCENTER

Ein Unterschied, der etwa dem mittlerweile einer breiten Öffentlichkeit bekannten Holzfahrrad-Startup My Esel mehr als nur die ersten Schritte ermöglichte. “In der Zeit im TECHCENTER fand die Entwicklung von den ersten Prototypen hin zur Serienproduktion statt”, erzählt Gründer Christoph Fraundorfer. 2016 sei nach einer erfolgreichen Crowdfunding-Kampagne von dort aus der Markstart erfolgt. “Parallel wurde an der Optimierung der Rahmenkonstruktion und an den My Esel E-Bikes gearbeitet. 2019 konnten noch aus dem TECHCENTER die ersten E-Bikes ausgeliefert werden.”

Im TECHCENTER kam Christoph Fraundorfer mit My Esel vom Prototypen bis zur Serienproduktion | (c) TECH HARBOR
Im TECHCENTER kam Christoph Fraundorfer mit My Esel vom Prototypen bis zur Serienproduktion | (c) My Esel

Ebenfalls im Jahr 2019 Jahr zog My Esel dann um. “In Traun fanden wir in den ehemaligen Produktionsstätten der Carrera-Brillen unseren neuen Standort. Inzwischen nutzen wir hier über 800 Quadratmeter und konnten 2023 mit etwas mehr als 1.000 Bikes zirka 2.7 Millionen Euro Umsatz erwirtschaften”, erzählt Fraundorfer.

Simventure: Im TECH HARBOR-Standort zum Wingsuit-Simulator

Die Räumlichkeiten im TECHCENTER blieben danach freilich nicht leer. Auch aktuell arbeiten viele spannende Startups im TECH HARBOR-Standort und schreiben die Erfolgsgeschichten der Zukunft. Einer der Mieter ist etwa Simventure. Das Startup baut Geräte, mit denen Extremsportarten vollimmersiv simuliert werden können. Das erste dieser Geräte – WingSim – simuliert den Flug in einem Wingsuit – in Realität bekanntlich ein hochriskantes Unterfangen.

“Seit dem Einzug im TECHCENTER Anfang 2023 haben wir die Hard- und Software für unseren Prototypen entwickelt. Wir haben diesen Prototypen im Techlab gebaut und umfangreich getestet. Nun können wir den Demonstrator Kunden und potentiellen Investoren vorführen. Wir haben den Firmenwert seit dem Einzug vervielfacht”, sagt Gründer Norman Eisenköck.

Das Simventure-Team baut im TECHCENTER seine Simulatoren | (c) Simventure

Das TECHCENTER biete die idealen Voraussetzungen für das Startup und seine Wachstumsherausforderungen, so der Simventure-Gründer. “Ein Startup ist während der Unternehmensgründung und dem Unternehmens-Aufbau Schwankungen im Bedarf an Büroflächen und – in unserem Fall – eines Mechatronik Labors unterworfen. Die Flexibilität des TECHCENTER hat uns geholfen, diese Schwankungen sehr gut zu berücksichtigen.” Und die Infrastruktur diene nicht nur dem Team zur Arbeit, sondern biete auch schöne Repräsentationsräume, um Partner und Kunden zu empfangen.

cortEXplore: Von der NEUEN WERFT zu Yale und MIT als Kunden

Absolute HighTech-Produkte sind auch aus dem Standort NEUE WERFT schon vielfach hervorgegangen. Bis 2024 hatte dort etwa das Startup cortEXplore seinen Sitz, das eine Technologie für Gehirn-OPs für Forschungszwecke entwickelt hat. “Wir verkaufen unsere Technologie international in die EU, die USA und China und haben Kunden wie die US-Unis Berkeley, Yale und MIT”, sagt Gründer Stefan Schaffelhofer. Diesen April wurde das Unternehmen mehrheitlich von einem internationalen Medizintechnikkonzern übernommen.

Den Grundstein dafür legte cortEXplore am TECH HARBOR-Standort. “Wir haben in der NEUEN WERFT gestartet. Wir hatten zunächst Platz für die Entwicklung, hatten aber auch später ein Lager dort und Platz für Assemblierungen unserer Produkte”, erinnert sich der Gründer. “Es ist die optimale Location in Linz. Sie ist gut für Anlieferungen und den Versand der Produkte. Und es gibt Räumlichkeiten für Veranstaltungen und die Einladung von Kunden.”

cortEXplore baute in der NEUEN WERFT seine Hightech-Produkte für Gehirn-OPs | (c) tech2b/Andreas Balon
cortEXplore baute in der NEUEN WERFT seine Hightech-Produkte für Gehirn-OPs | (c) tech2b/Andreas Balon

Everest Carbon: “Unser Fortschritt übertrifft unsere Erwartungen”

Und auch in der NEUEN WERFT kamen seitdem viele spannende Unternehmen nach, etwa Everest Carbon, das diesen Sommer eingezogen ist. “Momentan entwickeln wir unser erstes Produkt, einen digitalen Umweltsensor für die Bindung von CO2 in Projekten basierend auf dem Prozess des beschleunigten Verwitterns, und testen es in Feldern hier in der Umgebung”, erklärt Gründer Matthias Ginterseder.

In der NEUEN WERFT baue man seit dem Einzug den primären Forschungs- und Produktionsstandort auf. “Wir sind gerade dabei, unser Team in der NEUEN WERFT zu vervollständigen, um Anfang nächsten Jahres die Produktionszahlen unserer ersten Produktlinie bedeutend erhöhen zu können”, sagt der Everest Carbon-Gründer. “Unser Fortschritt dabei übertrifft unsere Erwartungen, nicht zuletzt wegen der proaktiven Unterstützung durch Georg Spiesberger und sein Team hier im TECH HARBOR.” Und auch die Location selbst sei “hervorragend” für das Startup: “Das flexible Platzangebot sowie die zahlreichen Events, helfen uns sehr dabei, unsere Bedürfnisse in verschiedenen Entwicklungsstadien zu decken”, so Ginterseder.

Everest Carbon baut in der NEUEN WERFT gerade seine Produktion auf | (c) TECH HARBOR

Große Zukunftspläne – vom TECH HARBOR in die ganze Welt

Die Voraussetzungen für große Zukunftspläne und weitere Erfolgsgeschichten, wie die oben genannten, sind damit also perfekt gegeben. Der Everest Carbon-Gründer gibt einen Einblick: “Wir wollen in naher Zukunft unser erstes Produkt am Markt etablieren und unsere Technologie als eine bahnbrechende Lösung für zukunftsträchtige Formen von negativen Emissionen etablieren.”

Auch Simventure will am TECH HARBOR-Standort noch viel erreichen, wie Gründer Norman Eisenköck erklärt: “Wir werden weiterhin sowohl die Büroflächen als auch das Techlab für die Entwicklung weiterer Bewegungsplattformen nutzen. Es ist geplant, das weitere Wachsen des Teams und der Produktlinien im TECHCENTER zu machen.” Der erste WingSim werde aber schon bald ins Ars Electronica Center übersiedelt, um dort – ganz in der Nähe – für Kundenvorführungen zur Verfügung zu stehen. “Im Techlab werden dann neue Produkte entwickelt”, so der Gründer.

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