15.09.2025
VERBINDUNG

Zusammengeschweißt: Verbundenheit über den Exit hinaus

„Viel dick, viel dünn“: Sie durchlebten gemeinsam den Startup-Rollercoaster. Dann kam der erfolgreiche Exit – die beruflichen Wege trennten sich, doch die Verbundenheit bleibt. Einige der Founder von Prescreen und mySugr erzählen.
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Die Gründerteams von mySugr (l.) und Prescreen (r.) jeweils vor dem Exit ihrer Startups | © mySugr / Foto: privat
Die Gründerteams von mySugr (l.) und Prescreen (r.) jeweils vor dem Exit ihrer Startups | © mySugr / Foto: privat

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2025 “Schubkraft” erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Als „österreichische Paypal-Mafia“ will einer der Gründer, mit denen wir sprechen, sich und seine ehemaligen Co-Founder nicht dargestellt sehen. „Ich mag einfach die Kirche im Dorf lassen“, sagt er. Und er hat wohl recht: Der Vergleich mit dem Netzwerk aus Gründern und ehemaligen Mitarbeitern von Paypal wäre gewiss überzogen. Das unter anderem von Elon Musk und Peter Thiel gegründete Unternehmen wurde 2002 an eBay verkauft – und die Gründer der beiden früheren Wiener Startups Prescreen und mySugr, mit denen wir sprachen, sind eben keine Musks und Thiels. Und doch gibt es Parallelen: ein Startup mit all seinen Ups and Downs, ein erfolgreicher Exit, viele neue Startups – und ein Netzwerk, das bleibt.

Aber zurück zum Anfang. 2013 gründeten nicht weniger als sieben Co-Founder das HR-Startup Prescreen – anfangs noch unter dem Namen „Mercury Puzzle“, der bald abgelegt wurde. Mit seiner Bewerbermanagement-Software konnte das Unternehmen im Lauf der Zeit eine ganze Reihe bekannter Unternehmen als Kunden gewinnen. Gekannt hatten sich die meisten der sieben Founder bereits eine Zeit vor dem Start, erzählt Alexander Birke, einer der Gründer: „Das wahre Netzwerk war das Gymnasium Klosterneuburg. Zumindest über zwei Ecken haben wir uns bereits vorher fast alle von dort gekannt.“ Sechs der sieben Founder gingen dort zur Schule.

„Bei Prescreen hat sich der Kontakt dann intensiviert“, so Birke. „Wir sind gemeinsam durch dick und dünn gegangen – viel dick, viel dünn“, drückt es Andreas Altheimer aus, übrigens jener siebte Prescreen-Gründer, der nicht im niederösterreichischen Klosterneuburg zur Schule ging. Er wuchs in Deutschland auf.

„Klassenfahrt unter widrigen Umständen“

„Wir sind einmal gemeinsam 1.000 Kilometer weit zu einer Messe gefahren; mit einem kaputten Auto und einem selbst gebauten Messestand. Es war wie eine Klassenfahrt unter widrigen Umständen. Aber das schafft Erinnerungen, und die gehen auch nicht weg“, erzählt Altheimer. „Wenn man solche Höhen und Tiefen durchlebt, schweißt das zusammen. Wir bleiben verbunden und werden das wohl immer sein“, meint auch Alexander Birke.

„Klassenfahrt unter widrigen Umständen“ | Foto: privat

Doch es gab durchaus auch Reibungen, erinnert sich Nicola Vorsteher, ein weiterer Prescreen-Co-Founder: „Wir haben uns auch ziemlich die Sporen gegeben während der Zeit. Wir alle sieben waren Alpha-Männchen und wollten gewinnen. Und man wollte sich in Diskussionen keine Blöße geben. Aber wir waren dabei immer menschlich.“

Der selbstgebaute Messestand | Foto: privat

Gerald Stangl, einer der Co-Founder von mySugr, spricht einen ähnlichen Punkt an. Er und seine drei Mitgründer hatten ihr Startup 2012 gestartet und mit dessen App für Diabetiker:innen große Erfolge erzielt. „Ich glaube, es war eine der größten Qualitäten von uns mySugr-Gründern, dass wir eine extrem gesunde Streitkultur hatten – und ein starkes gemeinsames Wertesystem“, sagt Stangl. Auch für ihn ist klar: Das gemeinsame Startup habe die Gründer „total zusammen geschweißt“.

Und diese Verbundenheit geht weit über das Berufliche hinaus: „Meine Co-Founder und viele weitere Kollegen von mySugr zählen zu meinen engsten Freunden“, erzählt Stangls Mitgründer Frank Westermann. Und es geht nicht nur ihm so: „Wir sind alle Freunde“, hält Nicolas Vorsteher über das siebenköpfige Prescreen-Gründerteam fest. Einer seiner Co-Founder, Constantin Wintoniak, „war und ist mein bester Freund“, erzählt Vorsteher. „Und nachdem wir in der Company auch Konflikte und Distanzen hatten, haben wir jetzt wieder einen ganz anderen Austausch.“

Die Prescreen-Gründer sind einander auch privat verbunden | Foto: privat

„Jetzt“ heißt in diesem Fall acht Jahre nach dem Exit. Es war 2017, als die beiden und ihre fünf Co-Founder Prescreen an den deutschen HR-Riesen XING (mittlerweile New Work SE) verkauften. Mit 17 Mio. €, die sich auf die sieben Gründer und die damals beteiligten Investor:innen aufteilten, und einigen weiteren Millionen, die später über das Erreichen von „Earn-out-Zielen“ an die Gründer ergingen, war der Deal „nicht riesig“, wie Wintoniak einmal gegenüber brutkasten sagte. Und er bezeichnete diesen Umstand als „Glück“ – denn so hätte er gar nicht erst die Wahl gehabt, bis zum Ende seines Lebens nichts zu tun.

Nach dem Verkauf war er zunächst noch eine Zeit lang bei New Work SE beschäftigt. Dann gründete er gemeinsam mit zwei weiteren der Prescreen-Gründer, Dominik Hackl und Markus Presle, ein neues Startup: fynk, das eine Vertragsmanagement-Software für Unternehmen anbietet. Und dabei kam ihnen auch die „nicht riesige“ Menge an Geld, die sie vom Prescreen-Verkauf mitnahmen, zugute, wie Wintoniak erzählt: „Wir konnten das Kapital dazu nutzen, die erste Phase von fynk selbst zu finanzieren, aber auch, um die Ruhe zu bekommen, nicht von einem monatlichen Gehalt abhängig zu sein.“

Viele neue Startups

Mit dieser Geschichte ist Wintoniak nicht allein. Die anderen Prescreen-Gründer Nicolas Vorsteher, Alexander Birke, Andreas Altheimer und auch die mySugr-Gründer Gerald Stangl, Frank Westermann und Fredrik Debong – sie alle gründeten neue Startups und profitieren dabei auch vom Kapital aus den Exits.

„Für niemanden von uns war der Exit das Ende der Fahnenstange. Alle haben das eher als schönen Start, als schönen ersten Case gesehen, um daran anzuschließen“, erzählt Altheimer. Er hatte schon 2022 einen weiteren Exit mit seinem zweiten Startup SaaS Industries und steht mittlerweile bei Startup Nummer drei, Everapi, das abermals im SaaS-Bereich angesiedelt ist. Dieses hat er unter anderem mit einem ehemaligen Prescreen-Mitarbeiter gegründet, der auch schon bei SaaS Industries sein Co-Founder war.

„Das Kapital war fundamental, weil das Unternehmen, das ich jetzt aufbaue, sehr kapitalintensiv ist“, erzählt auch Gerald Stangl. Mit Roots Energy gründete er 2020 ein Startup im Bereich Energie- und Wärmewende. Bis dahin hatte er für mySugr gearbeitet; denn auch dort ging es nach dem ebenfalls 2017 erfolgten Exit (an den Schweizer Pharma-Konzern Roche) noch eine Zeit lang für die Gründer weiter. Wie hoch der Verkaufspreis damals war, wurde übrigens nie bekannt gegeben, doch mit medial kolportierten „bis zu 200 Millionen Euro“ kann er für österreichische Verhältnisse – vor allem vor acht Jahren – durchaus als „riesig“ bezeichnet werden.

Die Feier zum mySugr-Exit 2017 | Foto: privat

Und das Kapital half Stangl und seinen Co-Foundern nicht nur beim Aufbau ihrer neuen Startups: Sie nutzten es auch für ein neues gemeinsames Projekt. „Wir haben zusammen etwa 50 Angel-Investments gemacht und nennen uns Sweet Ventures“, erzählt Co-Founder Fredrik Debong. Allein deswegen seien die vier Gründer nach wie vor zumindest monatlich miteinander in Kontakt. „Das Kapital gibt dir auch die Möglichkeit, das zu unterstützen, was du für richtig hältst; durch Investments, aber auch durch Spenden und Zeit“, sagt Debong.

Und doch betont er, wie auch die anderen Gründer, mit denen brutkasten gesprochen hat, einen weiteren Aspekt, der mindestens ebenso wichtig sei wie das Kapital: „Die Leute, die man als Gründer kennenlernt, sind oft spannend: Kollegen, Investoren, Entscheidungsträger. Dann kann man schon was bewegen. In meinem Fall sind auch viele aus der Diabetes-Community zu meinen engeren Freunden geworden“, so Debong.

Letzteres hat für ihn eine besondere Bewandtnis – nicht nur bei mySugr stand damals die Krankheit Typ-1-Diabetes, an der Debong selbst leidet, im Zentrum: Nach einem Exkurs in den Insurtech-Bereich mit dem Startup hi.health, mit dem 2025 ebenfalls der Exit gelang, betreibt der Gründer mit „1921“ seit Kurzem eine Risikokapitalgesellschaft, die sich auf das Thema spezialisiert.

„Leider konnten wir nicht alle mitnehmen“

Auch Co-Founder Frank Westermann ist dem Thema Diabetes – im konkreten Fall Typ 2 – treu geblieben. Er gründete 2021 in den USA sein neues Startup 9amHealth, das Nutzer:innen beim Abnehmen und beim Management von Typ-2-Diabetes und Herz-Kreislauf-Erkrankungen hilft. Von mySugr nahm er sich dazu deutlich mehr mit als nur Kapital und Know-how, wie er erzählt: „Meine drei Co-Founder bei 9amHealth waren alle langjährige mySugr-Mitarbeiter“, erzählt er und fügt an: „Leider konnten wir nicht alle mitnehmen, da wir in den USA gestartet sind. Aber es gäbe nichts Schöneres, als mit der ganzen Truppe von damals wieder zusammenzuarbeiten.“

Doch auch ohne ein gemeinsames neues Unternehmen bleiben die Verbundenheit und auch das Netzwerk zwischen den durch „Startup-Rollercoaster“ und Exit zusammengeschweißten Gründern bestehen. „Eine Trennung? Ist nicht wirklich passiert“, sagt Fredrik Debong lachend. Gerald Stangl präzisiert: „Manche höre ich alle paar Wochen, andere vielleicht nur einmal im Monat. Aber wir sind in engem Kontakt und unterstützen uns mit Rat und Tat. Und manchmal geht es auch ein bisschen weiter. Jeder würde für den anderen sofort einspringen, wenn Feuer am Dach wäre.“

Sehr Ähnliches erzählt Nicolas Vorsteher, der mit seinem neuen Startup chatlyn eine Kommunikationslösung für die Hotellerie anbietet, über die Prescreen-Gründer: „Wenn wir Support brauchen, rufen wir uns gegenseitig an und helfen einander bei unterschiedlichen Fragen. Wir haben eine WhatsApp-Gruppe, die recht aktiv ist, und pushen uns gegenseitig auf LinkedIn. Wir haben einfach ein Vertrauen aufgebaut, das bleibt.“ Constantin Wintoniak ergänzt: „Natürlich versuchen wir, uns auch dort Gelegenheiten zuzuspielen, wo das Sinn macht – sei das jetzt im Bereich Investorensuche oder im Recruiting: Personen, die man selbst gerne eingestellt hätte, aber nicht kann, versuchen wir etwa immer weiterzuvermitteln.“

Die Prescreen-Gründer bei einem Treffen 2023 | Foto: privat

Gleichzeitig betont er, wie er in Sachen Recruiting vom Netzwerk aus der Prescreen-Zeit profitiert hat: „Wir haben sehr viele ehemalige Kolleginnen und Kollegen von Prescreen, die sich entschieden haben, jetzt wieder mit uns arbeiten zu wollen und in unserem Team ganz wesentliche Rollen übernehmen. Dieses Wissen, wer gut ist und wie gut man mit den Menschen kann, erspart einem eine enorme Kapazität im Hiring. Das ist der Bereich, wo die meiste Zeit auf der Strecke liegen bleibt, wenn man es ohne dieses Netzwerk machen muss.“

„Sehr unterschiedliche Interessen“

Und stand es auch bei anderen im Raum, mit den ehemaligen Co-Foundern ein neues Startup zu gründen? „Ich glaube, wenn ich mit anderen Foundern gemeinsam etwas Neues gemacht hätte, würde es auch gehen“, meint Nicolas Vorsteher. Man sei auch nach dem Exit in der gemeinsamen Zeit bei New Work SE zusammengesessen und habe überlegt, ob man zusammen ein neues Projekt starten könne. „Aber wir hatten sehr unterschiedliche Interessen.“

„Krypto hat mich zum Beispiel gar nicht interessiert, aber ich wollte etwas im Bereich Hospitality machen“, erzählt Vorsteher und spielt damit auf seinen ehemaligen Co-Founder Alexander Birke an. Dieser hat sich mit seinem Startup 21bitcoin nach dem Exit einer Leidenschaft gewidmet, die er schon vor der Prescreen-Zeit gehabt hat. Die von seinem Co-Founder genannten unterschiedlichen Interessen sieht er in der Rückschau als größtes Asset im ehemaligen Gründerteam. „Wir hatten von Beginn an viel Manpower mit sehr unterschiedlichen Kompetenzen. Jeder hatte seinen eigenen Bereich“, erzählt Birke.

Dabei habe man mit dem siebenköpfigen Team eigentlich mit Konventionen gebrochen und entgegen allgemein üblichen Empfehlungen agiert. „Aber man muss sich nicht unbedingt immer an allgemeingültigen Normen orientieren. Es gibt auch Bands mit 20 Mitgliedern“, sagt Birke. Dieses Brechen mit Konventionen habe er letztlich auch bei 21bitcoin fortgesetzt.

Auch Andreas Altheimer betont die Vorteile der unterschiedlichen Kompetenzen im damaligen Prescreen-Gründerteam. Und trotzdem meint er: „Die Entscheidung, die Company zu verkaufen, war auch die Entscheidung: Wir geben das in andere Hände und die selbst auferlegten Fesseln aneinander sind damit gelöst. Jeder kann selbst entscheiden, was der nächste logische Schritt für ihn ist.“ Für ihn etwa habe sich die Zeit im Konzern – also bei XING – schon bald als „Ernüchterung“ herausgestellt. Ein Gefühl, das mehrere seiner Co-Founder – mitunter etwas anders formuliert – teilen.

„Der junge Wahnsinn hat einen auch viel gelehrt“

Bei aller bleibenden Verbundenheit habe es also durchaus viel Positives, dass jeder seinen eigenen Weg weiterging, meint Nicolas Vorsteher. „Wir sind alle Menschen. Man ist sich gegenseitig auch einmal auf die Nerven gegangen. Der frische Wind hat gut getan. Du weißt, wie du Dinge anders machst, und versuchst, sie mit deinem neuen Founding-Team so zu konzipieren, dass du nicht mehr über diese Stolpersteine fällst“, so der Gründer. „Man ist einfach auch reifer und älter geworden – der junge Wahnsinn hat einen auch viel gelehrt.“

Symbolbild: junger Wahnsinn | Foto: Prescreen
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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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