09.11.2016

Wolkenmathematik: Die Cloud als Chance für Startups

Mit der Cloud kann sich ein Startup die Produktionsressourcen mieten, den Großen um die Ohren fahren und der Game-Changer sein, meint Tobias Höllwarth. Er ist Unternehmensberater für IT-Outsourcing und Cloud-Consulting und Vorstandssprecher der EuroCloud Austria.
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(c) Andi Bruckner -Tobias Höllwarth sprach beim Industrieforum der Industriellenvereinigung NÖ zum Thema Cybersecurity

Sie beschreiben in Ihrem Buch „Cloud Migration“ die Cloud als Symbol für einen Paradigmenwechsel. Was geht da vor sich?

Was die Dampfmaschine für die industrielle Revolution war, das bedeutet die Cloud für die digitale Revolution. Gartner, ein Unternehmen, das Marktforschungsergebnisse und Analysen über Entwicklungen in der IT anbietet,  hat verschiedene Komponenten herausgearbeitet, die dabei eine Rolle spielen: Mobility, Analytics und Social, Cloud. Letzteres hat mit der Wolke eigentlich das einprägsamste Symbol, aber man kann sich am wenigsten darunter vorstellen.

Eine Wolke, die Datenvolumen speichert?

Die reine Speicher- und Prozessorleistung ist nur das unterste Fundament der Cloud. Da geht es nur mehr um Google versus Microsoft versus Amazon. Interessant ist, was draufgesetzt wird, die Software-Services und Applikationen.

Was bedeutet diese verbindende Funktion beispielsweise für die vielen einzelnen Funktionen im Internet der Dinge?

Diese Helfer im Haushalt, in Büros, in Lagerräumen, in Krankenhäusern, also die sichtbaren Elemente im Internet der Dinge, brauchen keine starken Prozessoren, und daher auch keine großen Batterien mehr. Die unendlichen Ressourcen aus der Cloud eröffnen für die Robotic viele Möglichkeiten. Unlängst hat der Chief Information Officer zu mir gesagt: ,Wir beide erleben noch, dass diese Roboter bei uns Zuhause Aufgaben übernehmen.‘ Das ist nicht mehr in ferner Zukunft. Vor ein paar Jahren klangen 3D-Drucker noch lustig. Jetzt produziert die Ski-Industrie damit Teile ihre Bindungen, die am nächsten Tag schon getestet werden können.

Ein Großteil des Internetbusiness wurzelt derzeit in den USA. Warum findet dort die Adaption von neuen (cloud-basierten) IT-Lösungen schneller als in Europa statt?

Erstens: weil man in manchen Kulturen heutzutage die Chancen deutlicher erkennt und sich etwas weniger fürchtet. Zweitens: weil in manchen Regionen der Erde der Wunsch und der Druck sich zu verändern und anzupassen größer ist als bei uns.

Wie schätzen Sie die Bedeutung für Europa ein?

Aus makroökonomischer Sicht ist die Cloud für  Europa sehr wichtig. Denn 99 Prozent aller europäischen Unternehmen haben weniger als 250 Mitarbeiter, 92 Prozent weniger als zehn Mitarbeiter und 50 Prozent sind sowieso Ein-Personen-Unternehmen. Wir sind darauf angewiesen, dass diese Unternehmen auch nach den radikalen Veränderungen einer digitalen Revolution erfolgreich sind. Unser Lifestyle und Sozialstandard – wir verbrauchen 70 Prozent der Sozialleistungen weltweit – beruht auf der Tatsache, dass diese Unternehmen Wertschöpfung generieren, Steuern bezahlen und Mitarbeiter einstellen.

Welche Branchen müssen aus Ihrer Sicht besonders über Cloud-Services nachdenken?

Die Cloud als Teil der digitalen Revolution ist die technologische Verbindung zwischen Menschen, Informationen und Anwendungen. Es ist mir keine Branche bekannt, die nicht von der digitalen Transformation betroffen ist. Selbst die Katholische Kirche muss sich überlegen, wie sie kommuniziert. Ein Friseur wird vielleicht weniger betroffen sein, oder ein Schwimmlehrer, aber von den Fortune 500, den besten erfolgreichsten Unternehmen des Jahres 2000, ist heutzutage nur noch die Hälfte übrig. Durchschnittlich wird ein Unternehmen 15 Jahre alt

Wie kann die Gründerszene globale Datennetze nutzen?

Die Cloud ist eine Produktionsressource, die in diesem Ausmaß bisher nur großen Unternehmen zur Verfügung stand. Wenn ein Big Player eine Idee hatte und weltweit rausbringen wollte, hat er sich einfach tausende Server gekauft, Rechenzentren angemietet. Jetzt kann auch ein Startup mit einer cleveren Idee, auch wenn sie nur einen Cent pro verkaufter Einheit bringt, ein paar tausend Server haben und sofort die ganze Welt bedienen. Früher musste es dafür einen Kredit aufnehmen. Mit dem richtigen Business-Case stehen einem mit der Cloud schnell alle Türen offen. KMUs haben plötzlich eine Produktionsressource, die bisher nur Großunternehmen zur Verfügung stand.

Redaktionstipps

Ein Startup kann sich also die Chance, die große Unternehmen haben, mieten?

Ja, er kann den Großen um die Ohren fahren und der Game-Changer sein. Weil er schneller reagieren kann. Ein Buchhändler hat jetzt die Idee und ist morgen ist er der größte Internetanbieter der Welt, weil er Amazon heißt. Und weil es so schnell gehen kann, werden Startups oft als Konkurrenz übersehen. So führt eine kleine Idee rasch zu einer Marktveränderung.

Was raten Sie österreichischen Startups?

Die Idee eines Gründers mag nur ein Mini-Detail betreffen, irgendetwas verknüpfen, verbessern, bequemer machen. Wenn er Glück hat, stellt es eine wesentliche Komponente dar. Damit hängt er sich als Teilchen in den riesigen wirtschaftlichen Kreislauf ein. Es gibt ja auch in Österreich Entwickler, die eine App kreieren, die so interessant ist, dass sie Twitter aufkauft. Da reicht oft ein Feature, das einen Mehrwert erzeugt, den große Unternehmen integrieren wollen.

Welches erfolgreiche Beispiel fällt Ihnen dazu als Erstes ein?

Runtastic. Die sind in einen etablierten Markt der Sportuhren reingefahren. Ihre Idee hat einfach die vorhandene Infrastruktur genutzt. Am Handy hab ich ja schon Geopositionierung, Facebook und Musik. Ich kann meine Trainingspläne runter- und meine Top-Zeit  stolz rauflanden. Außerdem ist das Display schöner und das Smartphone sowieso immer mit dabei. Sie haben geschafft, was die Schuhindustrie wollte: Endlich wieder Kontakt zum Endkunden, deswegen hat sie ein Markenhersteller dann aufgekauft.

Sie waren Anfang Oktober beim EuroCloud Forum in Bukarest und vor zehn Tagen in Taiwan. Welche neuen Erkenntnisse haben Sie besonders überrascht?

Es gibt Länder, in denen die Dinge sehr viel schneller funktionieren als bei uns. Taiwan ist gerade einmal 60 Jahre alt. Da leben 23 Millionen Leute. Bis vor kurzem hat dieses Land 90 Prozent aller PCs und Tabletts weltweit hergestellt. Dieses Geschäft geht den Bach hinunter. Deswegen haben sie vor vier Jahren begonnen, sich intensiv auf staatlicher Ebene mit Cloud zu beschäftigen. ,Wir stellen uns auf Services um‘ hat der Vice-Premierminister Chang damals zu mir gesagt. ,aber nicht nur für Taiwan!‘ Es gibt bereits dutzende Cloud Services für unterschiedliche Anwendungen und Themengebiete – eine Food Cloud, eine Health Cloud, eine Education Cloud, eine Fire Departement Cloud…

Wie setzt man die in Taiwan ein?

Vor 10 Tagen hab ich der FDA (Food and Drug Authority Taiwan) für deren Cloud-Anwendung ein Zertifikat von EuroCloud StarAudit übergeben können. Mit der Cloud wollen sie Lebensmittel von der Produktion über den Import bis zum fertigen Produkt rückverfolgen. Da geht der Staat mit gutem Beispiel voran und zeigt: ,Wir verstehen diese neuen Veränderungen, wir bauen auf Cloud auf und zwar auf einer hohen Qualität, und können uns damit international etablieren. Sie zeigen dem Markt, vor allem den jungen interessierten Unternehmen: ,Achtung, man kann die Cloud irgendwie  machen und es kann kräftigst daneben gehen oder man macht es so.‘

Was, wenn diese Cloud gehackt wird?

IT-Anwendungen werden immer Ziel von Angriffen sein, und es ist ein Irrglaube, wenn man meint, dass man grundsätzlich einmal sicher ist, wenn man eine Anwendung selbst betreibt. Es ist wie immer eine Frage des angemessenen Aufwandes sich zu schützen. Das geht nur, wenn man sich nur rechtzeitig darauf vorbereitet und ausreichend Know-how dafür hat. Dies ist bei eigener IT genau so zu prüfen wie bei Cloud Services.

Die auch unterschiedlich in der Qualität sind.

Ich würde behaupten, dass 50 Prozent aller Cloud Anwendungen für den professionellen Einsatz unbrauchbar sind. Sie sind vielleicht in ihrer Funktion gut, aber für Unternehmen unbrauchbar. Der Qualitätsstand ist nicht ideal, sie werden nicht nachvollziehbar und vertrauenswürdig betrieben und mit Verträgen angeboten, die lächerlich oder nicht datenschutzkonform sind. Oft taumeln die Anbieter noch herum wie Schlafwandler.

Tut sich bei uns auf staatlicher Seite schon etwas?

Nach der Fabasoft lässt derzeit gerade ein österreichisches Ministerium seine Cloud Anwendung zertifizieren. Das BMLFUW wird Anfang des nächsten Jahres ein Vorreiter sein. Das ist ein positives Signal. Bei dem Projekt geht es um Abfallwirtschaft, Mülltrennung und Umwelt.

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03.08.2026

KI-Kennzeichnung: Was seit Sonntag gekennzeichnet werden muss, und was nicht

Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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