07.12.2021

Wiener Börse für Scaleups: „Mehr Unabhängigkeit von einzelnen Investoren“

Die Wiener Börse bewirbt ihr Einstiegssegment auch für Scaleups. Diese Finanzierungsform hat Vorteile, stellt junge Unternehmen aber auch vor neue Herausforderungen.
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Martin Kögel, CEO von Voquz Labs läutet die Börsenglocke © Wiener Börse
Martin Kögel, CEO von Voquz Labs läutet die Börsenglocke © Wiener Börse

2020 war für das Berliner Softwareunternehmen Voquz Labs ein sehr erfolgreiches Jahr. Mit SAP-Lizenzmanagement erwirtschaftete die Firma, die Teil der Voquz Gruppe ist, einen Umsatz von rund 3 Millionen Euro und ist erstmals profitabel, wie CEO Martin Kögel erzählt. Ein Jahr später ist Voquz Labs an der Wiener Börse notiert – im MTF-Segment „direct market plus“. „Wir sind bei der Finanzierung von internationalem Wachstum an Grenzen gestoßen“, erklärt Kögel den Schritt im Rahmen einer Informationsveranstaltung der Wiener Börse. Neben Berlin hat Voquz Labs unter anderem Standorte in London, New York, Cape Town, Hong Kong und Mexiko City und will vor allem in den USA und in Asien wachsen. „Das wollen wir über die Börse finanzieren“, sagt der CEO – für die Wiener Börse ein Vorzeigebeispiel für ein Listing im direct market plus.

Die Wiener Börse hat den direct market plus 2019 als börsenregulierten Markt gestartet, an dem es im Vergleich zum EU-regulierten, amtlich geregelten „Prime Market“ mehr Spielraum bei Voraussetzungen und Pflichten gibt. So ist beispielsweise kein Börsenprospekt notwendig und zum Start braucht es 10 Millionen Euro Marktkapitalisierung und eine AG mit mindestens 20 Aktionär:innen.

Neue Investor:innen ansprechen

Mehr als 30 Unternehmen haben sich seither im Vienna MTF listen lassen, davon rund 10 im direct market plus – „eine bunte Mischung“ verschiedener Branchen und einer Spanne an Marktkapitalisierung von 10 Millionen Euro bis 110 Millionen Euro, wie Silvia Wendecker von der Wiener Börse erklärt. Für Startups sei das Segment in einer späteren Unternehmensphase interessant, um den Kapitalmarkt für eine weitere Finanzierung zu nutzen. Die Vorteile sieht Wendecker darin, neue Investor:innen ansprechen zu könne, aber auch in einem besseren Kreditrating durch eine gestärkte Eigenkapitalbasis und nicht zuletzt mehr Sichtbarkeit durch die von der Wiener Börse unterstützte Publizität.

An der Börse ständig im Fundraising

Ein Listing an der Börse bedeutet aber auch laufenden Mehraufwand und damit sind nicht nur Halbjahres- und Jahresabschluss gemeint. „Es kostet viel Zeit und beschäftigt vor allem den CEO“, erzählt Kögel. „Man muss ständig eine aggressive Wachstumsstrategie präsentieren“. Kögel hat sich trotz des Aufwands und der noch überschaubaren Größe des Unternehmens für ein Listing entschieden oder vielmehr gegen eine Finanzierung über ein Private-Equity-Investment.

Private Equity habe zwar den Vorteil, dass man das Fundraising mit einer Runde abschließen könne. Allerdings sei man dann meist sehr stark von einem großen Investor oder einer Investorin abhängig. „Bei einem Listing bleibe ich im driver seat“, meint Kögel und man habe „mehr Unabhängigkeit von einzelnen Investoren“. Der Mehraufwand für die laufende Investor:innensuche bringe auf der anderen Seite auch eine bessere Bewertung. „Wir hatten laut Gutachten eine Bewertung von 16 Millionen Euro und jetzt sind es bereits 25 Millionen Euro (zum Zeitpunkt der Veranstaltung Ende November 2021, Anm.)“, sagt Kögel, der mit Voquz Labs am 26. Juli 2021 die Börsenglocke läutete.

Hürde: 20 Aktionär:innen vor dem Listing

Die größte Herausforderung für vergleichsweise kleine Unternehmen vor einem Listing ist die Suche nach den mindestens 20 Aktionär:innen. Voquz Labs half sich mit Mitarbeiter:innen – ein Punkt, der übrigens oft übersehen wird: ein Listing kann auch ein Vorteil im Hiring sein, da es eine Mitarbeiter:innenbeteiligung vereinfacht. Voquz ist an der Börse mit der knappen Mindestzahl gestartet und hat laut Kögel unmittelbar nach dem Start in einem Private Placement 15 neue Aktionär:innen gewonnen. Um den Streubesitz bereits vor dem Listing zu vergrößern, kann auch Crowdinvesting helfen. „Crowdinvesting kann Kunden zu Investoren machen“, erklärt Daniel Horak, der mit Conda eine entsprechende Plattform gegründet hat. Bis zu 2 Millionen Euro kann man derzeit auf diesem Weg mit einem einfachen Informationsblatt – in der Regel über Nachrangdarlehen – bei Investor:innen einsammeln.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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