02.02.2022

Stadt Wien will mit neuer Förderung internationale Klimaschutz-Projekte locken

3 Mio. Euro Fördergelder sollen Wien zum Hotspot für Klimaschutz-Innovationen machen. Wien stellt 2022 68 Mio. Euro an Förderungen bereit.
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Gerhard Hirczi von der Wirtschaftsagentur Wien auf der ViennaUp © Wirtschaftsagentur/Vogelhuber
Gerhard Hirczi von der Wirtschaftsagentur Wien auf der ViennaUp © Wirtschaftsagentur/Vogelhuber

Die Stadt Wien startet mit der Wirtschaftsagentur Wien einen neuen Call, der international ausgerichtet ist und sieht sich damit selbst als Vorreiter in Europa: 3 Millionen Euro an Fördergeldern stehen für Klimaschutz-Innovationen zur Verfügung und einreichen können Unternehmen aus Wien, aber auch internationale Player. Das Ziel sei, dass innovative Projekte letztendlich in Wien umgesetzt würden, so Gerhard Hirczi von der Wirtschaftsagentur Wien bei der Präsentation der neuen Förderschiene: “Wir wollen die besten Lösungen gegen die Klimakrise nach Wien bringen”.

Die Förderung solle aber auch heimische Unternehmen motivieren, Projekte anzugehen: “Wir wollen nationale Erfolgsgeschichten schreiben, die auch international reüssieren”, sagte Wirtschaftsstadtrat Peter Hanke, der auch hofft, mit dieser Förderung dem Ziel der Stadt Wien, bis 2040 klimaneutral zu sein, näher zu kommen. Im Fördertopf stehen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte zum Klimaschutz drei Millionen Euro bereit, pro Klimaschutz-Projekt sind bis zu 500.000 Euro vorgesehen. Der Call öffnet Anfang April und eine Einreichung soll bis Juli möglich sein.

68 Mio. Euro Fördergelder für 2022

Insgesamt stellt die Stadt Wien 2022 über die Wirtschaftsagentur 68 Millionen Euro an Fördergeldern bereit. Mehr als 27 Förderungen gibt es derzeit und Hanke hob bei der Präsentation vor allem EPUs, Gründer:innen und Startups hervor. Für das Gründerstipendium steht 2022 wieder 1 Million Euro bereit, um Gründer:innen drei Monate lang mit 1.300 Euro pro Monat pro Person zu unterstützen, “um sich auf ein Thema einzulassen”, wie Hanke erklärte. Startups bezeichnete er als sehr wichtigen Bereich, “in dem wir einer der spannendsten Standorte in Europa geworden sind”. Die Wirtschaftsagentur will Wien auch weiterhin intensiv als Standort für internationale Startups etablieren, betonte Hirczi.

Förderung für Kultur und Technologie

Hanke hob zusätzlich die Investitionsförderung für EPU hervor, die noch bis Ende des Jahres läuft und für die die Projektsumme auf bis zu 10.000 Euro erhöht wurde. Für KMU werden zwei Calls für Digitalisierungsprojekte verlängert. Und auch für die Geschäftsbelebungsförderung werden wieder Mittel gegen den Leerstand in der Stadt bereitgestellt und die Projektsumme erhöht. Neu ist eine Förderschiene für die Kulturbranche, die Kultur und Technologie besser verzahnen soll. Dabei gehe es beispielsweise um NFT-Projekte, wie man sie zuletzt vom Belvedere mit Klimts “Kuss” gesehen hat. „Die Wirtschaftsagentur Wien hat ihre Ohren immer bei den Unternehmen der Stadt“, erklärte Hirczi. „Unsere Leute sind im direkten Kontakt mit den Unternehmerinnen und Unternehmern und kennen dadurch die aktuellen Herausforderungen, vor denen diese stehen“.

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Christoph Puchner und David Gloser von Ecovis Austria (c) Ecovis / AdobeStock

Neben Mitarbeiterbeteiligungsprogramme mit echten Anteilen besteht auch die Möglichkeit virtuelle Anteile (sogenannte “Phantom Shares”) zu gewähren. Für echte Anteile wurde mit dem ab 2024 umgesetzten Startup-Paket eine neue steuerliche Begünstigung in § 67a Einkommensteuergesetz geschaffen, die eine Mischrechnung für die Besteuerung erst im Exit-Fall vorsieht: 75 Prozent des Exitgewinnes sind mit 27,5 Prozent (ohne Lohnnebenkosten) und 25 Prozent des Exitgewinnes mit voller Lohnsteuer und Abgaben zu rechnen (woraus in Summe eine Steuerbelastung von rund 35 Prozent resultiert).

Im Gegensatz dazu blieben virtuelle Anteile jedoch bisher unangetastet. Sobald es bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu einer exitbedingten Auszahlung kommt, sind diese mit dem progressivem Einkommensteuertarif steuerpflichtig (in der Regel bis 50 Prozent) und unterliegen auch der Sozialversicherungspflicht sowie den Lohnnebenkosten.

Um diesen nachteiligen Steuereffekt bei virtuellen Beteiligungsprogrammen zu beseitigen, wurde vor kurzem der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 veröffentlicht.

Neue Begünstigung durch Umstellung von virtuellen Beteiligungsprogrammen

Die neue steuerliche Begünstigung ist dahingehend ausgestaltet, dass bestehende virtuelle Anteile im Zeitraum 1.1.2024 bis 31.12.2025 unter gewissen Voraussetzungen steuerneutral in das bestehende Regime für echte Mitarbeiterbeteiligungen überführt werden können, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss. Eine Besteuerung findet dann erst im Exit-Zeitpunkt statt (insgesamt mit einer Steuerbelastung von rund 35 Prozent).

Wenn nun Mitarbeiter mit virtuellen Anteilen von Startups diese neue Regelung in Anspruch nehmen wollen und aus diesem Grund statt der virtuellen Anteile unter § 67a Einkommensteuergesetz fallende Kapitalanteile (etwa GmbH-Anteile, Aktien, Unternehmenswertanteile, Substanzgenussrechte) erhalten, müssen jedoch sämtliche Voraussetzungen für eine Startup-Mitarbeiterbeteiligung vorliegen, zum Beispiel:

⦁ Das Startup darf über nicht mehr als 100 Arbeitnehmer verfügen
⦁ Die Umsetzerlöse des Startups dürfen nicht mehr als EUR 40 Mio. betragen
⦁ Das Startup darf nicht vollständig in einen Konzernabschluss einbezogen sein (abgesehen davon dürfen die Anteile am Startup nicht zu mehr als 25 Prozent durch Unternehmen gehalten werden, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind)
⦁ Startup-Mitarbeiterbeteiligung kann nur an “echte”“” Dienstnehmer gewährt werden
⦁ Der Mitarbeiter hat zuvor bzw. im Zeitpunkt der Anteilsgewährung nicht mehr als 10 Prozent der Anteile am Startup gehalten
⦁ Die Anteilsgewährung erfolgt innerhalb von 10 Jahren seit Unternehmensgründung
⦁ Vinkulierung der Mitarbeiterbeteiligung erforderlich
⦁ Schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers bzgl. der Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung (samt Aufnahme der Beteiligung in das Lohnkonto)

Ausblick

Vor diesem Hintergrund sollten Startups ihre bestehenden virtuellen Beteiligungsprogramme einer Analyse unterziehen, inwiefern eine Umwandlung der virtuellen Anteile in eine “echte” Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a Einkommensteuergesetz in Frage kommt. Aufgrund des temporären Zeitfensters ist diese Möglichkeit einer Umstellung jedoch begrenzt. Da das Abgabenänderungsgesetz derzeit noch im Entwurf vorliegt, bleibt die finale Umsetzung auch noch abzuwarten.


Über die Autoren:

Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) sowie Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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