27.02.2025
CORPORATE VENTURE CAPITAL

Wie Japan Airlines sich zu einem globalen CVC-Fonds mit 70 Mio. US-Dollar Kapital entwickelte

Im Rahmen des Innovations-Breakfasts hat die Investitions- und Innovationsplattform Plug and Play Österreich zum Flughafen Wien eingeladen. Dort gewährte Japan Airlines Ventures Einblicke in seine Entwicklung von einer reinen Fluggesellschaft zu einem global tätigen CVC-Fonds.
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Nik Munaretto, Managing Director bei Plug and Play Österreich und Shiro Matsuzaki von Japan Airlines Ventures © brutkasten

Von außen betrachtet wirkt Japan Airlines (JAL) wie eine gewöhnliche Fluggesellschaft. Doch hinter den Kulissen treibt das Unternehmen seit einigen Jahren einen ambitionierten Plan voran. JAL positioniert sich als eine der größten Fluggesellschaften Japans. Nun will die Fluggesellschaft mit „Japan Airlines Ventures“ ein weiteres Geschäftsfeld erschließen. „Wir möchten unser Geschäftsportfolio diversifizieren, indem wir nicht nur in den klassischen Airline-Bereich investieren, sondern auch in Raumfahrtprojekte und in andere Mobilitätsformen“, erklärt Shiro Matsuzaki, Strategic Investment Director von Japan Airlines Ventures.

Fondsvolumen von 70 Mio. US-Dollar zur Verfügung

Der Einstieg in das Innovations-Ökosystem gelang Japan Airlines durch eine Zusammenarbeit im Jahr 2015 mit Plug And Play im Silicon Valley, einer US-amerikanischen Investitions- und Innovationsplattform. Plug and Play selbst befindet sich seit Herbst 2019 in einer engen Kooperation mit der Vienna Airport City – brutkasten berichtete.

2019 gründete Japan Airlines schließlich seinen eigenen Corporate-Venture-Capital (CVC)-Fonds. Zu dieser Zeit hatten laut Matsuzaki etwa acht oder weniger Fluggesellschaften einen solchen Fonds. Japan Airlines Ventures hat ein Fondsvolumen von 70 Millionen US-Dollar zur Verfügung, das innerhalb von zehn Jahren in diverse Investments fließen soll. Pro Startup investiert der CVC-Fonds laut Matsuzaki zwischen einer und drei Millionen US-Dollar, mit möglichen Folgeinvestitionen bis zu fünf Millionen US-Dollar.

Der Fokus liege dabei auf den Bereichen Mobilität, Digitalisierung und Nachhaltigkeit. Das Portfolio ist global ausgerichtet und beinhaltet derzeit zwölf aktive Beteiligungen. Bisher erfolgten insgesamt drei Exits, von denen zwei erfolgreich waren, so Matsuzaki.

Bisher getätigte Investments

Als eines der spannendsten Investment zählt Matsuzaki unter anderem das Startup Regent mit Sitz in Rhode Island auf. Es entwickelt einen elektrisch betriebenen „Sea Glider“, der in niedriger Höhe über dem Wasser gleitet, dort landet und mit Geschwindigkeiten von bis zu rund 200 Meilen pro Stunde – umgerechnet in etwa 322 km/h – kurze und mittlere Distanzen zurücklegt. Solche Verbindungen könnten auf Inselgruppen wie in Japan eine attraktive und umweltfreundliche Alternative zu kurzen Fähr- oder Autofahrten werden – ganz ohne die aufwendigen Sicherheitsvorkehrungen, die für klassische Flugzeuge gelten.

Zudem investierte Japan Airlines Ventures in das Unternehmen Matter Motors. Dieses indische Startup produziert vollelektrische Motorräder, die zukünftig in ein ganzheitliches Mobilitätskonzept eingebunden werden können – vom Haus bis zum Flughafen und weiter in die Luft.

Wissen und Fachkenntnisse in neuen Technologiefeldern

Die Investitionen in Startups tragen dazu bei, wichtige Innovationen im Mobilitätssektor voranzubringen. Allerdings erklärt Matsuzaki, dass Japan Airlines aus dem Fonds auch einige Vorteile zieht. Die Hauptmotivation für die Investments von Japan Airlines Ventures besteht darin, Wissen und Fachkenntnisse in neuen Technologiefeldern zu erwerben. Dadurch erhält man wertvollen Zugang zu Expert:innenwissen in verschiedenen Bereich. Dieses Wissen kann somit intern weitergegeben werden, um strategische Entscheidungen zu treffen und sich als „First Mover“ in neuen Märkten zu positionieren.

Japan Airlines will also durch seine Investments nicht nur finanzielle Rendite erzielen, sondern auch strategische Ziele verfolgen, indem sie Wissen aufbaut, Innovationen fördert und ein diversifiziertes Mobilitäts-Ökosystem schafft.

Zweiter, größerer Fonds in Planung

Japan Airlines hat mit seinem CVC-Fonds ein klares Ziel vor Augen: Neben neuen Einnahmequellen und Kostenoptimierungen stehe vor allem der Wissensvorsprung im Fokus. Eine wichtige Erkenntnis aus den ersten Jahren war für Matsuzaki, dass nicht jedes Projekt erfolgreich sein wird. Gerade im Mobilitätssektor seien Regulierungshürden hoch und technische Risiken nicht zu unterschätzen.

Dennoch plant Japan Airlines die Auflegung eines zweiten, größeren Fonds mit einer stärkeren strategischen Ausrichtung, der auch Fusionen und Übernahmen als Teil der Exit-Strategie umfasst, verrät Matsuzaki.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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