10.06.2022

Wie Investitionen in GreenTech den heimischen Wirtschaftsstandort stärken

Die Austria Wirtschaftsservice (aws) veranstaltet am, Dienstag, das Event "#awsPerspektiven - Investieren in die Zukunft" zum Thema "Ökologisierung als Wachstumsmotor". Anhand von vier konkreten Unternehmensbeispielen wurde gezeigt, welchen Mehrwert nachhaltige Technologien für den österreichischen Wirtschaftsstandort haben.
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aws/Schedl
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Ökologisierung ist ein Wachstumsmotor für den heimischen Wirtschaftsstandort. Das belegt auch eine neue Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS), die erst Anfang Juni erschienen ist und den wirtschaftlichen Effekt von Investitionen im Bereich der erneuerbaren Energie untersucht. Das Ergebnis: Im Zeitraum zwischen 2021 und 2032 könnten Ausbau und Betrieb erneuerbarer Energie in Österreich eine Wertschöpfung von 21,6 Milliarden Euro auslösen, wie das IHS berechnete. Basis dieser Ergebnisse war die von der Regierung versprochene „Ökostrom-Milliarde“. Zudem lösen die Investitionen auch einen Beschäftigungseffekt aus und könnten innerhalb der nächsten zehn Jahre rund 25.000 Vollzeitstellen schaffen.

aws ermöglicht Dialog über Zukunftsthemen im Bereich Nachhaltigkeit

Doch nicht erst der Blick in die Zukunft zeigt, welche Bedeutung nachhaltige Technologien für den heimischen Wirtschaftsstandort haben können. Bereits jetzt gibt es in Österreich zahlreiche Unternehmen, die sich in ihrem Kerngeschäft der Nachhaltigkeit verschrieben haben. Im Rahmen des Events #awsPerspektiven – Investieren in die Zukunft“ zum Thema „Ökologisierung als Wachstumsmotor“ holte die Austria Wirtschaftsservice vier Unternehmen aus Österreich vor den Vorhang, die mit ihren Technologien und Geschäftsmodellen einen wichtigen Beitrag zur Erreichung des Klimaziels 2040 leisten und darüber hinaus die regionale Wertschöpfung stärken. Zu den Unternehmen zählten SynCraft, Sonnenkraft, Circly und das Vienna Textile Lab

Neben den erfolgreichen GreenTech-Unternehmen waren auch Klimaschutzministerin Leonore Gewessler sowie Edeltraud Stiftinger und Bernhard Sagmeister von der aws Geschäftsführung vertreten. Die Teilnehmer:innen konnten so in Dialog treten und über Zukunftsthemen diskutieren – angefangen von der alternativer Energiegewinnung, über den KI-Einsatz zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung bis hin zu nachhaltigen Technologien bei der Textilherstellung. Zudem wurde der Frage nachgegangen, welchen Impact die Wirtschaftsförderung hat, um das Wirtschaftssystem in Österreich nachhaltig zu transformieren.

Leonore Gewessler | aws/Schedl.

Marktführer aus Österreich für die Energiewende 

Österreich hat sich zum Ziel gesetzt, seinen Strombedarf bis 2030 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energiequellen zu decken. Grundlage bildet dafür das Erneuerbaren Ausbau Gesetz (EAG). Damit dies gelingt, bedarf es eines flächendeckenden Ausbaus an Photovoltaik. Dies umfasst unter anderem auch die Installation von PV-Anlagen an bereits bestehenden Gebäude-Objekten. Eine Lösung dafür liefert das Kärntner Unternehmen Sonnenkraft GmbH, das sich auf Entwicklung und Produktion von PV-Anlagen für die sogenannte Gebäudeintegration spezialisiert hat. “Unser Ziel ist es, jedes Gebäude zu einem Kraftwerk für Sonnenenergie zu machen”, so Sabine Wurzer, Head of Finance & Administration bei der Sonnenkraft GmbH. Das Unternehmen ist ein führender Spezialist für Glas-Folien-Module, die unter anderem auch an Gebäudefassaden installiert werden können. Pro Tag verlassen rund 1600 Photovoltaikmodule das Werk. Um die hohe Nachfrage am europäischen Markt zu bedienen, hat Sonnenkraft rund 8,5 Millionen Euro in den Ausbau der Produktionskapazitäten investiert. Das Unternehmen wurde dabei unter anderem mit einem zinsgünstigen aws erp-Kredit unterstützt. Dieser ermöglicht Investitionen in Gründung, Modernisierung, Wachstum und Innovation. Zudem erhielt das Unternehmen auch einen aws Frontrunner-Zuschuss, der sich speziell an Markt- und Technologieführer richtet.

Österreich als GreenTech-Standort & Innovationsschutz in der Internationalisierung

Ebenfalls im Bereich Energie ist das Tiroler Unternehmen SynCraft tätig, das sich auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Energiegewinnung spezialisiert hat. Zum Einsatz kommen Holzkraftwerke, die mit Waldholzresten gespeist werden. Marcel Huber, Geschäftsführender Partner von Syncraft, thematisierte die wirtschaftliche Bedeutung von GreenTech-Unternehmen für den heimischen Wirtschaftsstandort. “Neben dem Tourismus verfügt Österreich auch über eine Standortkompetenz im Bereich GreenTech”, so Huber. 

SynCraft hat zudem auch seine internationale Expansion vorangetrieben und setzt mittlerweile auch Projekte in Japan um. Im Rahmen der Internationalisierung nutzte das Unternehmen den aws Innovationsschutz, um sein geistiges Eigentum zu schützen. aws Geschäftsführerin Stiftinger fügte hinzu: “Im Zuge der Internationalisierung geht es nicht nur um die Finanzierung. Unternehmen müssen dabei auch ihr geistiges Eigentum schützen, um so ihre Wettbewerbsposition abzusichern”. Dahingehend bietet die aws auch Unterstützung bei der Entwicklung einer IP-Strategie – angefangen von Coaching über Zuschüsse bis hin zur konkreten Umsetzung. 

Edeltraud Stiftinger | aws/Schedl

Lebensmittelverschwendung & KI

Ein weiteres Thema über das im Rahmen des Events diskutiert wurde, ist die Lebensmittelverschwendung. Sie ist aktuell für 3,3 Gigatonnen der weltweiten CO2-Emissionen verantwortlich und somit der drittgrößte Klimasünder nach den USA und China. Abhilfe in diesem Bereich möchte das niederösterreichische GreenTech-Startup Circly rund um Serienunternehmer Eric Weisz schaffen. Gemeinsam mit seinem Team hat er ein KI-basiertes Prediction-System für den Lebensmittelhandel entwickelt, das Kaufverhalten vorhersagt und so dabei hilft, Lagerbestände und Bestellungen zu optimieren. Das noch recht junge Unternehmen erhielt im Rahmen des aws Programms aws Preseed eine sechsstellige Förderung, um seine selbstlernende Absatzprognose-Software zu entwickeln und auf den Markt zu bringen. Und das mit Erfolg. Mittlerweile zählt das Unternehmen namhafte Referenzkunden, wie Kastner und die Österreichische Post. In einem nächsten Schritt soll nun die internationale Skalierung vorangetrieben werden.

Welch hohen Stellenwert die Unterstützung von Startups für die aws hat, beweist eine Wirtschaftskennzahl, die aws Geschäftsführerin Stiftinger präsentierte. “Im vergangenen Jahr haben wir mit unseren Kernprogrammen Startups mit rund 380 Millionen Euro unterstützt. Damit möchten wir einen Beitrag leisten, um Finanzierungslücken für innovative Unternehmen zu schließen”. 

Nachhaltige Innovationen in der Textilindustrie

Neben den Themen Energie & Lebensmittelverschwendung wurde zudem noch über den Impact der Textilindustrie diskutiert. Sie produziert jährlich rund 1,2 Milliarden Tonnen an CO2-Äquivalente. Dies entspricht mehr CO2 als der gesamte Flugverkehr und die Schifffahrt zusammen. Der Trend wird angetrieben durch Fast-Fashion und die Produktion in Billiglohnländern. Doch es gibt in der Branche auch einen Gegentrend, wie Unternehmerin und Chemikerin Karin Fleck erläuterte. Ihr Unternehmen Vienna Textile Lab hat in der Textilindustrie eine Möglichkeit gefunden, natürliche Organismen für das Färben zu nutzen. Im Zuge des Verfahrens werden umweltfreundliche Ressourcen genutzt, umweltschädliche Farbstoffe umgangen und zugleich die Biodiversität gestärkt, dabei wurde das Unternehmen mit einer awsPreseed-Förderung unterstützt. “Aktuell erhalten wir weltweit Anfragen von zahlreichen namhaften Vertretern der Branche”, so Fleck. Um künftig auch ganz gezielt Frauen als Unternehmerinnen zu fördern, gibt es nun für die Bereiche awsPreseed und awsSeedfinancing einen Female Entrepreneurship Bonus. Dabei können Startups mit Frauen im Gründungsteam eine höhere Förderung erhalten. 


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Seit 2. August ist Artikel 50 des EU AI Act verbindlich, die Transparenzstufe der KI-Verordnung. Der Wiener Rechtsanwalt Manuel Mofidian erklärt anhand von drei konkreten Anwendungsbeispielen, was gekennzeichnet werden muss und was nicht.
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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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