16.11.2022

Wie Firmen von einem ELOOP E-Auto-Abo profitieren können

Der Wiener E-Carsharing Anbieter ELOOP führte 2022 zusätzlich zu seinem bestehenden free-floating Angebot ein neues E-Auto-Abo-Modell ein. Auch Firmen können davon profitieren – angefangen von völliger Flexibilität über Steuerersparnisse bis hin zu einer verbesserten CO2-Bilanz.
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(c) Eloop
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Die E-Mobilitätswende in Österreich nimmt im Bereich der betrieblichen Mobilität an Fahrt auf. Ende September dieses Jahres waren erstmals mehr als 100.000 Elektrofahrzeuge auf Österreichs Straßen unterwegs, wobei zwei Drittel davon betrieblich genutzt werden. Für viele Einzel- und Kleinunternehmer:innen ist die Anschaffung eines neuen E-Autos jedoch mit hohen Anschaffungskosten verbunden. Auch Leasingverträge erweisen sich aufgrund ihrer langen Laufzeiten oftmals als nicht optimal. Insbesondere wenn das Auto für ein paar Monate nicht gebraucht wird, können monatliche Raten für viele Firmen zu einem unwirtschaftlichen, laufenden Posten werden.

E-Auto-Abo: Keine Anschaffungskosten & schnelle Verfügbarkeit

Eine neue Alternative zum Autokauf oder Leasing-Modellen bietet ein Auto-Abo, das seit 2022 vom Wiener E-Carsharing Anbieter ELOOP angeboten wird. Mit wesentlich flexibleren und günstigeren Konditionen sowie planbaren Kosten schließt es die Lücke zwischen klassischem Leasing und Kauf. Während klassische Leasing-Raten für ein Tesla Model 3 in der Regel eine Laufzeit von mindestens 48 Monaten haben, beträgt die Mindestlaufzeit im ELOOP Abo lediglich drei Monate. Zudem punktet ELOOP mit einer schnellen Lieferzeit. Ein Tesla Model 3 wird innerhalb von nur neun Tagen zugestellt. Beim Neukauf hingegen belaufen sich die Wartezeiten aufgrund von Lieferengpässen aktuell auf bis zu zwölf Monate oder länger. Für viele Firmen stellt dies ein Ausschlusskriterium dar, da die Auftragslage heutzutage volle Flexibilität von den Unternehmen fordert.

Steuersparen, kalkulierbare Kosten & keine Bürokratie

Auch in puncto Steuern bietet das Abo-Modell von ELOOP für Unternehmen Vorteile. Abgesehen von der mit 1. Oktober eingeführten CO2-Steuer, die bei E-Autos entfällt, gibt es beim E-Auto-Abo keinen Sachbezug für Mitarbeiter:innen zu entrichten: Weder Dienstnehmer:in noch Dienstgeber:in müssen für ein teilweise privat genutztes Dienstfahrzeug Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder sonstige Abgaben leisten. 

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Zudem profitieren Unternehmen auch von kalkulierbaren Kosten, die ein Auto Abo von ELOOP bietet. Der monatliche Fixpreis des Auto-Abos unterliegt keinen Schwankungen. So sind im Abopreis pauschal Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, saisonale Bereifung, Kosten für Wartung und Verschleiß, §57a Pickerl-Überprüfung, Zulassungsgebühren und eine Österreichische Autobahnvignette enthalten. Durch ein Rundum-sorglos-Paket profitieren Firmen zudem von der Schadensabwicklung im Falle eines Unfalls, der Organisation von Werkstatt-Terminen oder der Abwicklung mit der Versicherung. Ebenfalls inkludiert ist ein Pannenservice in über 30 Ländern inklusive einer 24/7 Mobilitätsgarantie.

Noch mehr Flexibilität mit Eloop Business 

Für Firmen, die noch mehr Flexibilität benötigen, bietet der Wiener E-Carsharing Anbieter ELOOP Business an. Auch hier kümmert sich ELOOP um die Abwicklung der Versicherung, Wartung, Vignette oder sogar Parkplätze. Einen besonderen Vorteil bietet dabei ein zentraler Business Account, da Firmen am Ende des Monats nur eine einzige Rechnung für alle Fahrten ausgestellt bekommen, egal ob sie zwei, fünf, zehn oder noch mehr Tesla Model 3 benötigen. Zudem entfällt ein Fahrtenbuch und das Sammeln von Belegen, da die Verrechnung direkt erfolgt. 

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ELOOPs E-Auto-Abo Partnerschaften

Erst unlängst ist der Handelsverband für seine neue Nachhaltigkeitsinitiative eine Kooperation mit ELOOP eingegangen. Ziel der Kooperation ist es, heimische Händler:innen beim Umstieg auf E-Auto-Abos und Carsharing zu unterstützen. Ab sofort können mehr als 4.000 HV-Mitglieder:innen und mehr als 200 HV-Partner:innen von exklusiven Angeboten profitieren und in der Bundeshauptstadt 100 Prozent elektrisches Carsharing von ELOOP zum Spezialtarif nutzen. Unter anderem nutzt im Rahmen der Partnerschaft beispielsweise auch das aufstrebende Wiener Food-Startup NEOH mittlerweile das E-Auto-Abo von ELOOP.

Die Angebote umfassen sowohl vergünstigte Business-Tarife und Fahrtguthaben für Mitarbeiter:innen als auch kostenloses Laden innerhalb Wiens, Vollkaskoversicherung, Mobilitätsgarantie (Pannenservice) und Social Benefits für Beschäftigte. Darüber hinaus stellt ELOOP bei ausgewählten Großveranstaltungen des Handelsverbandes Tesla-Elektroautos für Shuttle-Services zur Verfügung und punktet somit mit höchster Flexibilität.

Tipp für interessierte Nutzer:innen

Aktuell hat ELOOP eine Aktion laufen. Bis Jahresende können Nutzer:innen bis zu 500 Euro im ersten Monat sparen. Mehr darüber könnt ihr hier nachlesen.


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Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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