16.11.2022

Wie Firmen von einem ELOOP E-Auto-Abo profitieren können

Der Wiener E-Carsharing Anbieter ELOOP führte 2022 zusätzlich zu seinem bestehenden free-floating Angebot ein neues E-Auto-Abo-Modell ein. Auch Firmen können davon profitieren – angefangen von völliger Flexibilität über Steuerersparnisse bis hin zu einer verbesserten CO2-Bilanz.
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(c) Eloop
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Die E-Mobilitätswende in Österreich nimmt im Bereich der betrieblichen Mobilität an Fahrt auf. Ende September dieses Jahres waren erstmals mehr als 100.000 Elektrofahrzeuge auf Österreichs Straßen unterwegs, wobei zwei Drittel davon betrieblich genutzt werden. Für viele Einzel- und Kleinunternehmer:innen ist die Anschaffung eines neuen E-Autos jedoch mit hohen Anschaffungskosten verbunden. Auch Leasingverträge erweisen sich aufgrund ihrer langen Laufzeiten oftmals als nicht optimal. Insbesondere wenn das Auto für ein paar Monate nicht gebraucht wird, können monatliche Raten für viele Firmen zu einem unwirtschaftlichen, laufenden Posten werden.

E-Auto-Abo: Keine Anschaffungskosten & schnelle Verfügbarkeit

Eine neue Alternative zum Autokauf oder Leasing-Modellen bietet ein Auto-Abo, das seit 2022 vom Wiener E-Carsharing Anbieter ELOOP angeboten wird. Mit wesentlich flexibleren und günstigeren Konditionen sowie planbaren Kosten schließt es die Lücke zwischen klassischem Leasing und Kauf. Während klassische Leasing-Raten für ein Tesla Model 3 in der Regel eine Laufzeit von mindestens 48 Monaten haben, beträgt die Mindestlaufzeit im ELOOP Abo lediglich drei Monate. Zudem punktet ELOOP mit einer schnellen Lieferzeit. Ein Tesla Model 3 wird innerhalb von nur neun Tagen zugestellt. Beim Neukauf hingegen belaufen sich die Wartezeiten aufgrund von Lieferengpässen aktuell auf bis zu zwölf Monate oder länger. Für viele Firmen stellt dies ein Ausschlusskriterium dar, da die Auftragslage heutzutage volle Flexibilität von den Unternehmen fordert.

Steuersparen, kalkulierbare Kosten & keine Bürokratie

Auch in puncto Steuern bietet das Abo-Modell von ELOOP für Unternehmen Vorteile. Abgesehen von der mit 1. Oktober eingeführten CO2-Steuer, die bei E-Autos entfällt, gibt es beim E-Auto-Abo keinen Sachbezug für Mitarbeiter:innen zu entrichten: Weder Dienstnehmer:in noch Dienstgeber:in müssen für ein teilweise privat genutztes Dienstfahrzeug Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder sonstige Abgaben leisten. 

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Zudem profitieren Unternehmen auch von kalkulierbaren Kosten, die ein Auto Abo von ELOOP bietet. Der monatliche Fixpreis des Auto-Abos unterliegt keinen Schwankungen. So sind im Abopreis pauschal Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, saisonale Bereifung, Kosten für Wartung und Verschleiß, §57a Pickerl-Überprüfung, Zulassungsgebühren und eine Österreichische Autobahnvignette enthalten. Durch ein Rundum-sorglos-Paket profitieren Firmen zudem von der Schadensabwicklung im Falle eines Unfalls, der Organisation von Werkstatt-Terminen oder der Abwicklung mit der Versicherung. Ebenfalls inkludiert ist ein Pannenservice in über 30 Ländern inklusive einer 24/7 Mobilitätsgarantie.

Noch mehr Flexibilität mit Eloop Business 

Für Firmen, die noch mehr Flexibilität benötigen, bietet der Wiener E-Carsharing Anbieter ELOOP Business an. Auch hier kümmert sich ELOOP um die Abwicklung der Versicherung, Wartung, Vignette oder sogar Parkplätze. Einen besonderen Vorteil bietet dabei ein zentraler Business Account, da Firmen am Ende des Monats nur eine einzige Rechnung für alle Fahrten ausgestellt bekommen, egal ob sie zwei, fünf, zehn oder noch mehr Tesla Model 3 benötigen. Zudem entfällt ein Fahrtenbuch und das Sammeln von Belegen, da die Verrechnung direkt erfolgt. 

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ELOOPs E-Auto-Abo Partnerschaften

Erst unlängst ist der Handelsverband für seine neue Nachhaltigkeitsinitiative eine Kooperation mit ELOOP eingegangen. Ziel der Kooperation ist es, heimische Händler:innen beim Umstieg auf E-Auto-Abos und Carsharing zu unterstützen. Ab sofort können mehr als 4.000 HV-Mitglieder:innen und mehr als 200 HV-Partner:innen von exklusiven Angeboten profitieren und in der Bundeshauptstadt 100 Prozent elektrisches Carsharing von ELOOP zum Spezialtarif nutzen. Unter anderem nutzt im Rahmen der Partnerschaft beispielsweise auch das aufstrebende Wiener Food-Startup NEOH mittlerweile das E-Auto-Abo von ELOOP.

Die Angebote umfassen sowohl vergünstigte Business-Tarife und Fahrtguthaben für Mitarbeiter:innen als auch kostenloses Laden innerhalb Wiens, Vollkaskoversicherung, Mobilitätsgarantie (Pannenservice) und Social Benefits für Beschäftigte. Darüber hinaus stellt ELOOP bei ausgewählten Großveranstaltungen des Handelsverbandes Tesla-Elektroautos für Shuttle-Services zur Verfügung und punktet somit mit höchster Flexibilität.

Tipp für interessierte Nutzer:innen

Aktuell hat ELOOP eine Aktion laufen. Bis Jahresende können Nutzer:innen bis zu 500 Euro im ersten Monat sparen. Mehr darüber könnt ihr hier nachlesen.


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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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