05.12.2022

Wie ein Mödlinger Founder half Russlands Getreidediebstahl aufzudecken

Eine gefinkelte Schmuggelaktion von gestohlenem Getreide aus der Ukraine wurde u.a. durch Daten von Spire Global offenbar.
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Spire, Platzer, Getreide, gestohlenes Getreide, Russland stiehlt getreide
(c) Stock.Adobe/ Federico Rostagno - Russland stahl ukrainisches Getreide im Wert von fast einer Mrd. US-Dollar. (Beispielfoto)

Letzte Woche wurde es publik. Russland hat aus der Ukraine rund 5,8 Millionen Tonnen Getreide im Wert von etwa 950 Millionen US-Dollar gestohlen. Das Wallstreet Journal deckte Anfang Dezember Russlands Schmuggelversuche auf und bekam dabei Hilfe von Spire-Co-Founder und CEO Peter Platzer. Und dessen Satelliten.

Spire Global: Mehr als eine halbe Mrd. US-Dollar an Investments

Spire wurde 2012 gegründet und hat nach Angaben von Crunchbase bisher rund 678 Mio. US-Dollar von Investoren eingesammelt. Das Unternehmen mit Sitz in San Francisco nützt sogenannte Nanosatelliten, die in etwa „so groß und so schwer wie eine Flasche Champagner“ sind. Derzeit befinden sich mehr als 100 Satelliten (Stand 2021) des Unternehmens im All. Mittels dieser werden Daten erhoben und analysiert. Mit einem Software-as-a-Service-Ansatz werden Kunden aus Branchen wie der See- oder Luftfahrt bedient.

Spire Global: Co-Founder & CEO Peter Platzer und einer der Nanosatelliten
(c) Spire Global – Co-Founder & CEO Peter Platzer und einer der Nanosatelliten.

Platzer selbst stammt aus Mödling und hat nach seinem Studium an der Technischen Universität Wien unter anderem bei der Boston Consulting Group sowie bei einem Hedgefonds in New York gearbeitet. Nun half er eine Schmuggelaktion aufzudecken, die eines Hollywood-Filmes würdig wäre und schrieb am 2. Dezember per öffentlichem Post: „Ich bin stolz, bei Spire zu arbeiten, das sich für Transparenz und Lösungen für die globale Sicherheit einsetzt.“

Das System der Schmuggelaktion

Die Ukraine galt vor dem Kriegsausbruch als viertgrößter Getreide-Exporteur der Welt. Nach dem Angriff blockierte die russische Marine beinahe ein halbes Jahr lang ukrainischen Häfen und plünderte Getreide-Vorräte.

Dieses Jahr sank der ukrainische Export von Weizen, Mais und Gerste von 25,8 Millionen Tonnen auf 18,1 Millionen.

Nun brachte eine Untersuchung des Wall Street Journals ans Licht, dass Schiffe, die mit Russlands größtem Getreidehändler (RIF Trading House LLC) in Verbindung stehen, Tausende von Tonnen gestohlenen ukrainischen Getreides an globale Käufer verschifft haben. Ein ausgeklügeltes System von Zubringerschiffen und Schwimmkränen sei dabei zum Einsatz gekommen.

Die Schiffe selbst sind, so das Journal weiter, entweder durch ihr Management oder durch ihre Eigentümerschaft mit Unternehmen verbunden, die von dem russischen Geschäftsmann Peter Khodykin kontrolliert werden. Ihm wiederum gehört die RIF Trading House LLC.

Gestohlenes Getreide von der Krim zu Abnehmern

Der erste Schritt im Schmuggelprozess war der Transport des gestohlenen ukrainischen Getreides von der Krim zu weltweiten Abnehmern: Eine Flotte kleinerer Schiffe transportierte das geschmuggelte Getreide vom Krim-Hafen Sewastopol aus zu größeren Frachtschiffen, die auf See warteten. Jene luden ihre Ladung mithilfe von Kränen um. Diese größeren Schiffe stechen dann in See und steuern weit entfernte Häfen an, so die Kurzfassung.

Diese Getreidewechsel auf See dienten dazu, so die Vermutung, die wahre Herkunft der Schiffsladungen zu verschleiern, um keine Käufer abzuschrecken. Durch die Umladungen wurde zudem das direkte Anlaufen der Containerschiffe zum Hafen Sewastopol vermieden.

Ukrainischen Behörden sowie Schifffahrts- und Getreidemarktanalysten haben mittlerweile Sewastopol auch als wichtigen Umschlagplatz für gestohlenes Getreide identifiziert, das per Lkw oder Bahn aus der Ostukraine eingeführt wird. Nach Angaben des Genfer Marktforschungsunternehmens AgFlow wurden von Anfang März bis Oktober rund 848.400 Tonnen Getreide wie Weizen und Gerste nach Sewastopol verschifft, fast 15 Mal so viel wie im gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres.

RIF dementiert

Khodykin war für eine persönliche Stellungnahme nicht zu erreichen; RIF betonte, es habe nichts mit dem ukrainischen Getreidediebstahl zu tun und äußerte sich per E-Mail im Wallstreet Journal wie folgt: „Wir legen Wert auf unseren guten Ruf und halten uns an die Gesetzgebung der Russischen Föderation und alle internationalen Regeln.“

Aber: Spire Global indes unterstützte die Recherchen des US-Mediums mit seinem Tracking-Service, der die Ankunft von Schiffen, wie der Emmakris II dokumentierte.

So traf am 14. Juni die unter russischer Flagge fahrende M. Andreev, ein kleines Zubringerschiff, in der Nähe der Straße von Kertsch ein, beladen mit Gerste aus Sewastopol, wie aus einem Dokument des ukrainischen Geheimdienstes hervorgeht. In der Nähe der Meerenge traf es neben der unter der Flagge Panamas fahrenden Emmakris II ein, die laut den Daten von Spire Global bereits Anfang des Monats eingetroffen war.

Laut der Schiffsdatenbank Equasis wird die Emmakris II seit 2020 von der in Dubai ansässigen MCF Shipping DMCC verwaltet. Sie ist als Eigentum einer Tochtergesellschaft von MCF Shipping aufgeführt. MCF Shipping wiederum teilt sich den Registrator und Verwalter der Unternehmenswebsite mit GTCS Trading DMCC, einem weiteren Unternehmen aus Dubai, das laut einem Moskauer Schiedsgerichtsdokument aus dem Jahr 2019 im wirtschaftlichen Eigentum von Khodykin von RIF steht. Das Unternehmen firmiert auch unter GTCS Trading JLT.

Ein Schiffstrio und ihre sieben Stunden

Am 15. Juni tauchten dann die Emmakris II und die M. Andreev auf Schiffsortungsanlagen nebeneinander auf, zusammen mit einem weiteren Schiff (der Petra II) mit montiertem Kran.

Laut Schiffstracking-Daten und einem Dokument des ukrainischen Geheimdienstes, in dem es heißt, dass die M. Andreev an diesem Punkt ihr Getreide entladen hat, lagen die drei Schiffe mehr als sieben Stunden lang eng beieinander.

Das Kranschiff, Petra II, wird laut der Equasis-Schiffsdatenbank ebenfalls von MCF Shipping verwaltet, dem in Dubai ansässigen Unternehmen, das mit Khodykin in Verbindung steht. Es befindet sich im Besitz einer Tochtergesellschaft von MCF Shipping.

Spire beweist Weg ins Schwarze Meer und Bosporus

Die Emmakris II setzte sich nach einem weiteren Treffen mit russischen Zubringerschiffen in Bewegung (um, wie ukrainische Beamte behaupten, das gestohlene Getreide mit russischem zu mischen und dadurch die Nachverfolgung schwerer zu gestalten) und fuhr am 10. Juli zunächst ins Schwarze Meer und dann durch den Bosporus, wie aus den Schiffsverfolgungsdaten von Spire Global hervorgeht.

Das Schiff gelangte folglich in den Persischen Golf, wo sein Ortungstransponder nicht mehr sendete, sodass es für Schiffsverfolger unsichtbar wurde.

Als die Emakris II am 4. September wieder auftauchte, gab es als Zielort Umm Qasr, im Irak, an. Laut den Schiffsverfolgungsdaten hat das Schiff jedoch nie einen Hafen im Irak angelaufen. Das endgültige Ziel dieser Reise konnte innerhalb der WJ-Recherche nicht ermittelt werden.

Wieder aufgetaucht

Seit September hat die Emmakris II laut Schiffsverfolgungsdaten zwei weitere Fahrten durch das Schwarze Meer zur Straße von Kertsch unternommen. Bei der ersten dieser Fahrten kehrte das Schiff in den Persischen Golf zurück. Anfang November verließ es erneut das Schwarze Meer und durchquerte den Suezkanal auf dem Weg zum Roten Meer.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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