04.04.2022

Wie die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung funktioniert

Die beiden Steuerrechtsexperten von Ecovis David Gloser und Erdem Mehmet liefern in einem Gastbeitrag einen Überblick zur neuen Mitarbeitergewinnbeteiligung und analysieren deren Bedeutung spezifisch für Startups.
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Erdem Mehmet (Senior Manager) und David Gloser (Partner) bei Ecovis Austria | (c) Ecovis Austria
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Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde eine neue Mitarbeitergewinnbeteiligung eingeführt, um insbesondere die Bindung der Mitarbeiter zum Unternehmen und die Motivation der Mitarbeiter zu fördern. Ab dem 1.1.2022 ist demnach die Beteiligung von Mitarbeitern am Gewinn bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pa pro Mitarbeiter unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei möglich. Kürzlich wurde dazu eine BMF-Info veröffentlicht (siehe BMF 25.3.2022, 2022-0.227.090). Die wesentlichen Highlights werden nachfolgend zusammengefasst:

Rahmenbedingungen für die neue Mitarbeitergewinnbeteiligung

Die neue steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung beträgt pro Mitarbeiter jährlich bis zu Euro 3.000 und ist an folgende Voraussetzung geknüpft:

  • Begünstigung muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird.
  • Insoweit die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT bzw alternativ im Konzernbereich das EBIT des Konzerns) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre übersteigt, besteht keine Steuerfreiheit. Demnach kommt es zu einer vergangenheitsbezogenen Betrachtung, da auf das Ergebnis des Vorjahres abgestellt wird.
  • Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG (zB Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung).
  • Die Gewinnbeteiligung darf nicht anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung geleistet werden.

Die Gewinnbeteiligung ist von der Lohnsteuer befreit, nicht jedoch von den Lohnnebenkosten (Sozialversicherung, DB, DZ und KommSt).

Highlights aus der BMF-Info

Die Befreiung für Gewinnbeteiligungen steht nur dann zu, wenn sie allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird, unabhängig vom Ausmaß der Arbeitszeit der Arbeitnehmer. Sofern die Gewinnbeteiligung an bestimme Gruppen gewährt wird, müssen die Gruppenmerkmalen betriebsbezogen sein (z. B. technisches Personal, Vertriebspersonal oder aber auch Arbeitnehmer mit einer Betriebszugehörigkeit von einer bestimmten Anzahl von Jahren).

Die Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) hat auf die maximale Höhe der steuerfreien Gewinnbeteiligung keine Auswirkungen. Jedoch kann innerhalb einer Gruppe die Höhe der gewährten Gewinnbeteiligung nach objektiven Gründen gestaffelt sein (z.B. Prozentsatz des Bruttobezuges) und muss demnach nicht in gleicher Höhe an alle in dieser Gruppe befindlichen Arbeitnehmer gewährt werden.

Weiters kann die Begünstigung auch aufgrund einer innerbetrieblichen Vereinbarung erfolgen, nicht jedoch aufgrund einer Regelung einer lohngestaltenden Vorschrift. Demnach können bisher individuell ohne Rechtsanspruch oder bisher aufgrund einer Vereinbarung iSd § 68 Abs. 5 Z 7 EStG gewährte Prämien als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Folgende Beispiele dazu:


  1. Einem Mitarbeiter wurde in den vergangenen Jahren jährlich auf Basis einer Vereinbarung im Dienstvertrag eine Erfolgsprämie gewährt. Eine ab 1.1.2022 allfällig gewährte Erfolgsprämie kann als Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, wenn diese (hinkünftig) allen Mitarbeitern oder Gruppen von Mitarbeitern gewährt wird.
  1. In einer innerbetrieblichen Vereinbarung wurde für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vor einigen Jahren ein Prämienmodell entwickelt, wonach den Mitarbeitern eine Erfolgsprämie, die sich an vereinbarten Gewinnzielen orientiert, vereinbart wurde. Nachdem diese Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gilt, erfüllt diese Erfolgsprämie grundsätzlich die Voraussetzungen und kann an Mitarbeiter bis zu jeweils € 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei gewährt werden

Die Höhe der Gewinnbeteiligung kann, sofern die übrigen Voraussetzungen, auch an eine für das jeweilige Unternehmen passende, objektivierbare Erfolgsgröße (z.B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis) anzuknüpfen. Unabhängig davon besteht allerdings die absolute Deckelung mit dem Vorjahresergebnis.

Beim Arbeitgeber ist die gewährte Gewinnbeteiligung Teil der Personalkosten und als Betriebsausgabe abzugsfähig. Pro Jahr kann neben der steuerfreien Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 Euro auch eine steuerfreie Kapitalbeteiligung von ebenfalls bis zu 3.000 Euro gewährt werden.

Sofern die Summe der gewährten Gewinnbeteiligung das EBIT des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt, ist die Zuwendung steuerpflichtig und es kommt zur Haftung des Arbeitgebers hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung entfällt.

Nur für aktive Arbeitnehmer

Die Gewinnbeteiligung kann nur aktiven Arbeitnehmer gewährt werden. Unter aktiven Arbeitnehmern sind grundsätzlich Personen zu verstehen, welche sich in einem aufrechten Dienstverhältnis befinden und zwar auch dann, wenn für eine gewisse Zeit kein Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht (zB Elternkarenz). Kein aktives Dienstverhältnis besteht, wenn dieses arbeitsrechtlich beendet ist. Bezieht sich eine Gewinnbeteiligung, welche nach Beendigung des Dienstverhältnisses (z.B. wegen Pensionierung) an einen ehemaligen Arbeitnehmer ausbezahlt wird, auf Zeiträume des aktiven Dienstverhältnisses, ist auch diese Gewinnbeteiligung steuerfrei möglich.

Die Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen gilt bereits ab 1.1.2022 und bezieht sich somit schon auf Unternehmensgewinne des Jahres 2021.

Bedeutung der Mitarbeitergewinnbeteiligung für Startups

Bei der Umsetzung der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung wird auf ein positives Vorjahresergebnis aus abgestellt. Daher bleibt die Begünstigung einer Reihe von Unternehmen von vornherein verwehrt (z.B. ein großer Teil an Startups erwirtschaftet gerade in der Anfangsphase Verluste; weiters auch Entwicklungsunternehmen, Sanierungsunternehmen oder Non-Profit-Unternehmen) und es kommt somit zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung dieser Unternehmen bzw zu Mitnahmeeffekten für gut gehende Unternehmen. Die Schlechterstellung ist auch gerade deshalb nicht nachvollziehbar, da gerade in den genannten Branchen einer erhöhter Arbeitseinsatz von den Mitarbeitern abverlangt wird (zB Mitarbeiter von Startups, Pflegekräfte bei Non-Profit-Unternehmen).

Die Problematik für Startups

Gerade bei Startups sind Beteiligungsprogramme von ganz wesentlicher Bedeutung, da Startups Schlüsselarbeitskräften in der ersten Phase keine marktüblichen Gehälter im Vergleich zu etablierten Unternehmen bezahlen können und große Gehaltssprünge erst mit der Entwicklung des Unternehmens erfolgen. Im „war for talents“ stellt eine betragsmäßige Begünstigung von 3.000 Euro nur ein Tropfen auf den heißen Stein dar. In Deutschland hat man den Handlungsbedarf für diese wichtige Branche bereits erkannt und kürzlich wesentlich attraktivere Rahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen im Startup-Bereich geschaffen. Es bleibt daher zu hoffen, dass die bisherigen politischen Ankündigungen in Bezug auf die Mitarbeiterbeteiligungen bei Startups auch tatsächlich zur Umsetzung gebracht werden, damit Österreich hier keinen noch größeren Standortnachteil erleidet.


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v.l.n.r: Daniela Gassner (RLB), Steve Jeitler (Business Angel), Verena Kraßnig (RLB), Georg Lackner (SUPASO), Olivia Pinter (RLB), Fabian Gems (SUPASO), Jörg Schönbacher (FMMS) | (c) Supaso

Im Juli 2025 hatte Supaso am Rande des Business Angel Summit in Kitzbühel angekündigt, eine Finanzierungsrunde vorzubereiten (brutkasten berichtete). Diese Runde ist nun abgeschlossen: Angeführt wird sie von der Gerald Jeitler GmbH, beteiligt sind außerdem die Raiffeisen-Landesbank (RLB) Steiermark und die FMMS Beteiligungs GmbH.

Die Supaso FlexCo aus Hartberg produziert Isolierverpackungen aus recyceltem Altpapier, die Styropor (EPS) in der temperaturgeführten Logistik ersetzen sollen. Mit dem Kapital will das Unternehmen seine Produktionskapazitäten ausbauen und international wachsen. Zur Höhe des Investments macht Supaso allerdings keine Angaben.

Transportkosten begrenzen den Lieferradius

„Das größte Problem bei Verpackung ist natürlich die Distanz“, sagt Mitgründer Fabian Gems im Gespräch mit brutkasten. Gut liefern lasse sich in einem Radius von 300 bis 400 Kilometern. „Alles, was darüber hinausgeht, geht meistens auf die eigene Marge, weil die Transportkosten einfach steigen.“

Gems nennt dazu Zahlen: Der Warenwert einer LKW-Ladung liege zwischen 6.000 und 8.000 Euro, die Transportkosten nach Madrid bei 3.500 Euro. Eine Zustellung in die Schweiz inklusive Verzollung kostete im Vorjahr 1.900 Euro, mittlerweile 2.700 Euro. Weitergeben lasse sich das nur bedingt, ohne näher gelegenen Wettbewerbern eine Chance zu geben.

Fünf Partner, erste Pilotanlage ab Q1

Supaso setzt deshalb auf ein Machine-as-a-Service-Modell, das unter dem Namen Modular Up Cycling Hub (MUCH) vorbereitet wird: Statt fertige Dämm-Inlays quer durch Europa zu transportieren, sollen Partnerbetriebe mit eigenem Papier- und Kartonabfall vor Ort produzieren. Das Kapital fließt laut Gems in die Serienreife der Produktionslinien und in erste Testpiloten im In- und Ausland.

Fünf Partner hat Supaso nach eigenen Angaben identifiziert, darunter ein Styroporhersteller, der selbst unter Druck steht. Der Start ist für das erste Quartal des kommenden Jahres geplant, zunächst mit einer Anlage. Zwei weitere sollen nach Möglichkeit folgen. Die Validierungsphase soll bis etwa 2028 laufen, danach ist die nächste Finanzierungsrunde vorgesehen. Als besonders dynamische Märkte nennt Gems Kroatien und Slowenien.

Wie abgerechnet wird, ist offen. Getestet werden Varianten von der Leasinganlage mit Lizenzgebühr bis zu Pay-per-Use. Eine eigene Großfabrik schließt Gems aus: „Davon bin ich absolut nicht überzeugt. Wir wollen uns direkt in die Wertschöpfungskette bei Verpackungs- und Kartonageherstellern und Papierfabriken einbauen.“

Bewusst österreichische Investoren

Seit dem Business Angel Summit in Kitzbühel im Vorjahr habe man mit vielen Kandidaten gesprochen und dabei eine Erkenntnis gewonnen, so Gems: „So ein ganz klarer VC-Fall sind wir nicht.“ Man sei erstens Hardware und zweitens relativ erklärungsbedürftig. Die Präferenz sei deshalb auf österreichisches Kapital mit langem Atem gefallen, einen Exit in zwei Jahren strebe man nicht an: „Wir wollen das jetzt wirklich groß machen.“

Die FMMS Beteiligungs GmbH mit Sitz in Frohnleiten wurde Ende 2024 im Firmenbuch eingetragen und gehört zur FMMS Holding GmbH, der Beteiligungsholding von Franz Mayr-Melnhof-Saurau. Zum Portfolio zählen die Mayr-Melnhof Holz Holding, der größte Privatforstbetrieb Österreichs und ewe Küchen, insgesamt rund 2.000 Mitarbeitende in vier Ländern. Als Schwerpunkte nennt die Holding unter anderem Ressourcenwirtschaft und Greentech.

Die RLB Steiermark bringt neben Kapital vor allem Know-how bei der Ausgestaltung der Abrechnungsmodelle ein, sagt Gems – ein Punkt, der bei einem noch offenen Machine-as-a-Service-Geschäftsmodell zwischen Leasing und Pay-per-Use nicht unerheblich ist. Die Landesbank, die als größte Regionalbank im Süden Österreichs auftritt, hat ihr Beteiligungsgeschäft zuletzt gezielt ausgebaut: Für Startups, Scaleups und KMU steht ein Beteiligungsvolumen von 100 Millionen Euro bereit, wovon bereits 40 Millionen Euro investiert sind. Nachhaltige und regionale Zukunftsbranchen zählen dabei explizit zu den Investitionsschwerpunkten der Bank

Supaso wurde 2021 gegründet. Im August 2023 zählte das Unternehmen 190 Kund:innen in neun Ländern (brutkasten berichtete), im Juli 2025 über 300 in zehn Ländern, aktuell sind es nach eigenen Angaben „Hunderte“ in zwölf europäischen Ländern. Die Nachfrage nach kreislauffähigen Verpackungen wird unter anderem durch die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) getrieben.

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