17.09.2025
VENTURE BUILDING

whataventure stellt „Company Creation Fund“ mit 15 Mio. Euro auf

Das aus den USA stammende Modell poolt nicht nur Kapital, sondern auch IP und Marktzugänge mehrere Partner für Venture-Building-Projekte. Managing Director des "Company Creation Fund" wird Matthias Hille.
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Vl.: whataventure-Co-Founder und -CEO Philippe Thiltges, Matthias Hille, Managing Director des
Vl.: whataventure-Co-Founder und -CEO Philippe Thiltges, Matthias Hille, Managing Director des "Company Creation Funds" und Stefan Peintner, CEO whataventure | (c) whataventure

Mit mehr als 40 Ventures, in die über 700 Millionen Euro investiert wurden, kann der 2012 gegründete Wiener Venture Builder whataventure bereits eine durchaus beachtliche Statistik vorweisen. Ein neues Modell soll nun weitere Erfolge bringen: „Company Creation Funds“.

Mehrere Corporates mit strategischem Interesse im Fonds

Das Prinzip des in den USA bereits erfolgreich betriebenen Modells: Mehrere Corporates aus einer Branche sowie Finanzinvestoren zahlen gemeinsam in einen Fonds ein, mit dem dann Venture-Building-Projekte umgesetzt werden. Sie steuern dabei nicht nur Kapital sondern auch Assets wie IP, Daten oder Marktzugänge bei.

„Die Partner sind einerseits Unternehmen, die entlang der Wertschöpfungskette in einer Branche angesiedelt sind, aber nicht direkt zueinander in Konkurrenz stehen. Sie haben ein strategisches Interesse und bringen unter anderem Expertise und Zugang zu Kunden ein. Andererseits sind es Finanzinvestoren, deren Netzwerk für Follow-up-Investments besonders wichtig für das Modell ist“, präzisiert Philippe Thiltges Co-Founder und CEO von whataventure.

Den ersten solchen „Company Creation Fund“ über 15 Millionen Euro will whataventure nun bis zum ersten Quartal 2026 aufstellen. Dabei wird das Unternehmen auch selbst Kapital beisteuern. Man sei bereits mit potenziellen Partnern in Gesprächen, sagt Thiltges. Dann sollen mit den Mitteln aus dem Fonds sechs bis zehn neue Ventures gestartet werden.

Eines von drei möglichen Verticals

Abhängig davon, welche Partner für den ersten Fonds gewonnen werden, ist aktuell aber noch offen, mit welcher Branche er angesiedelt sein wird. Drei bereits definierte Verticals seien in der engeren Auswahl, erklärt der CEO: „Sie müssen breit genug sein, damit mehrere Ventures darin parallel funktionieren können und spitz genug, damit die Synergien der Partner und der Ventures untereinander genutzt werden können.“

Eines dieser möglichen Verticals sei der Bereich Mehrparteienhäuser, sagt Thiltges und erläutert das Modell anhand dieses Beispiels: „Es ziehen momentan neue Generationen in die Wohnungen ein, die eine andere Erwartungshaltung und Einstellung mitbringen. Konkret würden wir Ventures in den Bereichen Energieeffizienz und Mehrwerte für Mieter aufbauen. Potenzielle Corporate-Partner wären hier etwa ein Baukonzern, ein Energieversorger, ein Bestandsverwalter und vielleicht ein großer Projektentwickler.“

Überzeugende Studien zu „Company Creation Funds“

Überzeugen will whataventure die potenziellen Partner auch mit Zahlen aus zwei internationalen Studien, in denen das Modell untersucht wurde: Ventures von Company Creation Funds haben demnach eine 30 Prozent höhere Erfolgsrate, sind signifikant schneller am Markt und führen zu doppelt so vielen erfolgreichen Exits im Vergleich zu herkömmlichen Startups. Das Modell verspricht also nicht nur wertvolle Insights für die beteiligten Corporates, sondern auch hohe Renditen für alle Partner.

Und Thiltges erläutert einen weiteren Vorteil des Fokus auf eine einzelne Branche: „Wir bauen uns in dem Modell mit jedem neuen Unternehmen mehr Branchenwissen und eine bessere Kundendatenbank auf. Schon beim zweiten, dritten Venture sind wir viel schneller beim Kunden, weil wir bereits konstant mit der Zielgruppe im Austausch sind.“

Ein Differenzierungsmerkmal zu anderen Modellen in Europa sei dabei auch, dass man das Ownership bei den Projekten länger halte. „Die Ventures werden von Profis und Serial Entrepreneurs soweit gebracht, dass sie attraktiv genug sind, um top-erfahrene Entrepreneurial Manager hereinzuholen“, sagt der whataventure-CEO. Dieser Zeitpunkt sei von Fall zu Fall unterschiedlich, aber ungefähr bei Überschreiten der Eine-Million-Euro-Umsatzgrenze angesiedelt: „Damit ist der Product-Market-Fit-Beweis erbracht. Man weiß dann, dass es funktioniert und sich skalieren lässt“, so Thiltges.

Matthias Hille wird Managing Director

Als Managing Director des „Company Creation Fund“ wird Matthias Hille fungieren. Der promovierte Wirtschaftsinformatiker bringt mehr als zehn Jahre Erfahrung im Corporate-Venturing-Bereich mit. Beim Kunststoffhersteller Rehau baute er zuletzt das Venture Building von Grund auf und begleitete mehr als zehn Corporate Ventures von der Problemvalidierung bis zum Markteintritt.

„Das Fund-Modell wird im nordamerikanischen Raum bereits besonders erfolgreich angewendet und zeigt dort, dass die Kombination aus finanziellem und strategischem Ansatz für Corporates, Family Offices und strategisch orientierten Investoren deutliche Vorteile mit sich bringt. Ich freue mich, dass wir es jetzt für den mitteleuropäischen Raum zugänglich machen und bereits reges Interesse von mittleren und großen international tätigen Unternehmen erleben“, kommentiert Hille in einer Aussendung zum „Company Creation Fund“.

Weitere „Company Creation Funds“ zu erwarten

Wenn alles gut geht, soll der erste Fonds jedenfalls nicht der einzige bleiben, stellt Philippe Thiltges klar. Auch bei weiteren branchenspezifischen „Company Creation Funds“ werde man beim Volumen in derselben Größenordnung bleiben. „Es geht nicht darum, immer größere Fonds zu raisen, sondern darum, Expertenteams rund um spitze Verticals aufzubauen“, so der CEO.


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Finanzminister Markus Marterbauer bei der Budget-Rede | (c) Parlamentsdirektion / ​Bernadette Sattler-Remling

Wie bereits vorab von der Regierung angekündigt, bringt das vergangene Woche präsentierte Budget für die kommenden zwei Jahre auch Maßnahmen mit sich, die Unternehmen betreffen. Zu finden sind diese in der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027/28 – dieses muss noch vom Nationalrat beschlossen werden. Besonderes mediales Aufsehen hat dabei schon bislang die Staffelung der Körperschaftssteuer (KÖSt) erregt. Es gibt allerdings noch weitere Regelungen, die – auch für Startups und Scaleups – durchaus relevant sind.

Neue Spielregeln bei der Bewertung von Kapitalanteilen

Eine dieser Änderungen betrifft die steuerliche Bewertung von Kapitalanteilen. Die Steuerberatungskanzlei Ecovis in einer aktuellen Analyse festhält, kam es in der Vergangenheit aufgrund von vereinfachten Bewertungsverfahren und der Auslegung durch die Rechtsprechung häufig zu einer steuerlichen Unterbewertung von Unternehmensanteilen. Um den steuerlich relevanten Wert – den sogenannten „gemeinen Wert“ – künftig stärker an die tatsächlichen Marktverhältnisse anzunähern, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass dieser bald auch aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden darf.

Besonders bemerkenswert ist dabei laut Ecovis ein spezifisches Detail: Künftig können für die Wertermittlung auch Verkäufe herangezogen werden, die erst nach dem eigentlichen Bewertungsstichtag stattfinden. Ein solcher späterer Anteilsverkauf wird steuerrechtlich dann als „rückwirkendes Ereignis“ behandelt. Ecovis weist darauf hin, dass diese Neuregelung bereits für Vorgänge ab dem 10. Juni 2026 gelten soll und in verschiedensten Unternehmenssituationen schlagend werden kann. Explizit genannt werden dabei die Wegzugsbesteuerung, die unentgeltliche Zuwendung von Anteilen an Privatstiftungen sowie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme. Gerade bei Letzteren könnte die neue Möglichkeit, spätere Verkäufe als Bewertungsmaßstab heranzuziehen, künftig eine wichtige Rolle in der steuerlichen Beurteilung spielen.

Striktere Regeln für Gesellschafterverrechnungskonten

Eine weitere Änderung im Entwurf betrifft den Umgang mit sogenannten Gesellschafterverrechnungskonten. In der Praxis nutzen Kapitalgesellschaften solche Konten, um kurzfristige Geldflüsse zwischen dem Unternehmen und seinen Eigentümern festzuhalten – etwa wenn sich ein Gesellschafter vorübergehend Geld auszahlt oder der Firma privat etwas vorschießt. Der neue Gesetzestext sieht vor, dass Forderungen der Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter künftig bis zum Ablauf des Bilanzstichtages zwingend ausgeglichen werden müssen.

Alternativ ist eine Umwandlung in eine „fremdübliche Darlehensforderung“ nötig. Das bedeutet, dass das Darlehen zu Bedingungen abgeschlossen werden muss, die auch unter unabhängigen Dritten üblich wären – etwa durch klare schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich Verzinsung, Laufzeit und Bonität.

Ecovis warnt vor den weitreichenden Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Wird das Konto nicht fristgerecht ausgeglichen oder formell korrekt umgewandelt, greift eine sogenannte Ausschüttungsfiktion. Der offene Betrag wird in diesem Fall am Tag nach dem Bilanzstichtag steuerrechtlich als Gewinnausschüttung an den Gesellschafter gewertet, wodurch umgehend Kapitalertragsteuer (KESt) fällig wird. Eine Entschärfung gibt es laut Gesetzestext für Gesellschafter, die am Bilanzstichtag zu mindestens zehn Prozent am Unternehmen beteiligt sind: Hier gilt die strenge Regelung erst für Forderungsbeträge, die die Schwelle von 50.000 Euro übersteigen.

Gestaffelte KÖSt

Auch bei der generellen Besteuerung der Unternehmensgewinne sieht die Regierungsvorlage eine Neugestaltung vor, die, wie erwähnt, bereits im Vorfeld umfassend diskutiert wurde. Die Körperschaftsteuer (KÖSt) wird künftig gestaffelt berechnet. Für Einkommensteile bis zu einer Million Euro bleibt es beim Steuersatz von 23 Prozent. Erwirtschaftet ein Unternehmen jedoch Einkommensteile, die über diese Grenze hinausgehen, erhöht sich der Steuersatz für diesen übersteigenden Teil auf 24 Prozent. Die Neuregelung wird erstmals auf Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 31. Dezember 2027 beginnen, und gilt ebenso für Unternehmensgruppen.

Ende des Steuer-Privilegs für E-Firmenautos

Ein weiteres Thema wurde ebenfalls bereits im Vorfeld breit diskutiert – angestoßen etwa durch eine Petition von Biogena-Gründer Albert Schmidbauer (brutkasten berichtete): Eine finanzielle Mehrbelastung kommt auf Angestellte und Führungskräfte zu, die ein Firmen-Elektroauto auch privat nutzen. Bisher fiel für E-Autos ohne CO2-Ausstoß kein steuerpflichtiger Sachbezug an. Dieses Privileg wird nun laut Regierungsvorlage beendet: Künftig muss ein Sachbezug versteuert werden. Ab dem Jahr 2027 werden dafür 0,375 Prozent der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA) fällig, wobei ein Maximalbetrag von 180 Euro pro Monat gilt. Im Jahr 2028 wird die Steuerlast weiter angehoben: Dann sind 0,625 Prozent der Anschaffungskosten als Sachbezug anzusetzen, gedeckelt mit maximal 300 Euro monatlich.

Neue „Paketsteuer“ für den Online-Handel

Eine branchenspezifische, aber markante Neuerung, die ebenfalls für Unmut in der Startup-Szene sorgt (brutkasten berichtete) ist die Einführung eines neuen Paketsteuergesetzes. Dieses richtet sich zwar gezielt an große Versandhändler, deren Versandhandelsumsätze im Inland im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Grenze von 100 Millionen Euro überschritten haben, betrifft aber indirekt etwa jedes Unternehmen, das seine Produkte über Amazon und Co. verkauft. Ab Oktober 2026 müssen die großen E-Commerce-Anbieter eine Steuer von zwei Euro pro im Inland zugestelltem Paket abführen.

Einschränkung beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag

Auch Unternehmen, die den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag nutzen, müssen sich auf eine deutliche Einschränkung einstellen. Laut Neuregelung sollen Investitionen in Wertpapiere zur Deckung dieses Freibetrags vorübergehend ausgesetzt werden. Konkret betrifft der geplante Ausschluss Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2030 beginnen. Erst danach sollen Investitionen in Wertpapiere wieder begünstigt möglich sein. Ein kleines Trostpflaster gibt es für den Übergangszeitraum: Für bereits in der Vergangenheit getätigte, begünstigte Wertpapierinvestitionen bleibt eine sogenannte Ersatz- beziehungsweise Wertpapierersatzbeschaffung weiterhin erlaubt.

Homeoffice und digitale Arbeitsmittel

Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Budgetbegleitgesetz zudem Anpassungen für das dezentrale Arbeiten. Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz – explizit genannt werden Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtung – können künftig bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 300 Euro pro Kalenderjahr steuerlich berücksichtigt werden. Zudem wird gesetzlich festgeschrieben, dass der Wert von digitalen Arbeitsmitteln, die der Arbeitgeber seinen Angestellten unentgeltlich für die berufliche Tätigkeit überlässt, nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen zählt.

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