19.12.2022

Österreich fällt bei Wettbewerbsfähigkeit mehrere Plätze zurück

Eine Analyse von EcoAustria auf Basis des European Competitiveness Index (ECI) zeigt eine Verschlechterung der Wettbewerbsfähigkeit Österreichs im europäischen Vergleich.
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Österreich liegt in Sachen Wettbewerbsfähigkeit laut ECI im europäischen Mittelfeld
Österreich liegt in Sachen Wettbewerbsfähigkeit laut ECI im europäischen Mittelfeld

Von Rang 12 auf Rang 17 von 30 – um ganze fünf Positionen fiel Österreich zuletzt im European Competitiveness Index (ECI) zurück. Das zeigte das Wirtschaftsforschungsinstituts EcoAustria nun in einer Kurzanalyse, für die Daten bis inklusive drittes Quartal 2022 einbezogen wurden. Der ECI berücksichtigt zur Messung der Wettbewerbsfähigkeit Exporte, Investitionen und Arbeitsproduktivität der einzelnen Länder und stellt sie in den internationalen Vergleich.

Irland ganz vorne im Index, Norwegen Schlusslicht

Österreich liegt mit einem Gesamt-Indexwert von 103 (nach 104,6 in Q2) allerdings nach wie vor im europäischen Mittelfeld. Sehr deutlich auf der ersten Stelle liegt aktuell Irland (134,9), gefolgt von Ungarn (112,2) und Slowenien (108,1). Auf den letzten beiden Plätzen sind Luxemburg (97,6) und Norwegen (96,7) zu finden. Der ECI-Indexwert für die Wettbwerbsfähigkeit korreliert also in keiner Weise mit der Wirtschaftsleistung der Länder.

ECI-Ranking Wettbewerbsfähigkeit Östrerreich
(c) EcoAustria

Wettbewerbsfähigkeit: Besonders starker Rückgang im Teilbereich Investitionen

Zurückzuführen sei dieser Rückgang des Indexwerts für Österreich vor allem auf die Entwicklung der Bruttoanlageinvestitionen, heißt es von EcoAustria. In Österreich sind diese nämlich relativ zum BIP von 26,2 Prozent im ersten, auf 24,4 Prozent im dritten Quartal 2022 gesunken. In vergleichbaren Ländern wie etwa Frankreich oder Schweden sind diese hingegen von 24,6 Prozent auf 25,2 Prozent beziehungsweise von 26,4 Prozent auf 27,5 Prozent gestiegen.

Auch Rückgang bei Exporten

Ein Rückgang war im dritten Quartal auch im Teilbereich Nettoexporte zu verzeichnen. Betrugen diese im zweiten Quartal 2022 noch 2,2 Prozent des BIP, waren es im dritten Quartal nur noch 1,7 Prozent. Entscheidend sei dabei der Rückgang der Bruttoexporte von 60,9 Prozent des BIP auf 59 Prozent, heißt es von EcoAustria. Zwar seien zugleich auch die Bruttoimporte von 58,7 Prozent auf 57,3 Prozent gesunken, dies jedoch in geringerem Ausmaß als die Bruttoexporte.

Österreich hält Rang im Bereich Produktivität des Wettbewerbsfähigkeit-Index

Im Bereich reale Arbeitsproduktivität hält Österreich mit einem Indexwert von 106,7 im dritten Quartal 2022 seine Position aus dem zweiten Quartal 2022. „Die längerfristige Entwicklung der Arbeitsproduktivität ist zwar im Trend positiv, jedoch nur bei geringen Wachstumsraten“, analysiert EcoAustria. Mit dem aktuellen Indexwert belegt Österreich Rang 15 von 30, ist also nur gerinfügig besser platziert, als im Gesamtranking und liegt knapp über den Vergleichswerten der EU-27 Mitgliedstaaten (105,3) bzw. der Eurozone (103,8).

EcoAustria: Ausbau der erneuerbaren Energien zentral

Für eine insgesamt längerfristig positive Entwicklung in der Wettbewerbsfähigkeit benötige es möglichst stabile Rahmenbedingungen und verlässliche Perspektiven, meint EcoAustria-Experte Nikolaus Graf: „Der Ausbau der Infrastruktur bei erneuerbaren Energien, eine verstärkte Integration des europäischen Energiemarktes sowie beschleunigte Genehmigungsverfahren für Anlagen der Energieerzeugung stellen einen nutzvollen Beitrag zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit dar“.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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