17.03.2023

Wasner zur KI in Österreich: „Minister hat Job verfehlt“

Laut Ansicht von Experten ist Österreich im KI-Bereich nicht einmal ein Entwicklungsland. Trotz guter Rahmenbedingungen fehle der politische Wille.
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Künstliche Intelligenz hat in Österreich keinen hohen Stellenwert.
(c) Adobe Stock / metamorworks

Heimat bist du vergebener Chancen. Österreichs Politik verpasst laut Ansicht mehrerer Expert:innen seit Jahren in beeindruckender Konstanz den internationalen Anschluss im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI). Dabei würden die Rahmenbedingungen für den Standort sprechen, politische Aktionen hingegen nicht.

ELLIS-Units als gute Rahmenbedingung

„Österreich hat eine sehr gute Ausgangsposition, wird aber in der Bedeutungslosigkeit verschwinden“, sagt Clemens Wasner, Vorstand von AI Austria, im brutkasten-Gespräch. Die Infrastruktur wäre hierzulande gegeben. Mit dem European Lab für Learning & intelligent systems in Linz, der TU Graz und dem Institute of Science and Technology Austria (ISTA) in Klosterneuburg stellt Österreich drei von insgesamt 35 Vertreter im europaweitem KI-Forschungsnetzwerk ELLIS (European Laboratory for Learning and Intelligent Systems). Selbstverständlich ist das nicht. Während das Linzer Institut bereits in der ersten Runde 2019 den Zuschlag für eine ELLIS-Unit erhalten hatte, konnten renommierte Universitäten wie unter anderem Oxford und Cambridge erst in weiteren Anläufen reüssieren.

Das Ziel von ELLIS ist es, europäische KI-Forschungs-Hotspots zu vernetzen, um Forschungsdurchbrüche zu ermöglichen. Europa soll so im technologischen Wettlauf mit China und den USA Schritt halten. Die meisten europäischen Staaten hätten den Nutzen und das Potenzial von ELLIS bereits erkannt – Österreich nicht, kritisieren Experten.

Fehlende öffentliche Gelder

Laut Günter Klambauer, KI-Experte an der JKU Linz, ist es besorgniserregend, dass im Rahmen der Cluster-of-Excellence-Wissenschaftsförderung, brutkasten berichtete, kein KI-Projekt ausgewählt wurde. Dabei hatten die drei ELLIS-Units aus Österreich gemeinsam mit drei Partner-Forschungseinrichtungen einen Antrag gestellt, um die KI-Forschung in Österreich weitervoranzutreiben. Eine brutkasten-Anfrage beim Wissenschaftsministerium, das für die Fördervergabe verantwortlich ist, nach welchen Kriterien die Projekte gefördert wurden, blieb unbeantwortet. Bei der Fördervergabe sprach Wissenschaftsminister Martin Polaschek davon, dass man bei den geförderten Projekten den Fokus darauf legte, dass sich diese allesamt mit den brennenden Fragen der Zukunft beschäftigen.

Im internationalen Vergleich entpuppt sich Österreich als schwarzes Schaf in der KI-Förderung Beispielsweise fördert Schweden in nur einem Programm (WASP) KI mit knapp 500 Millionen Euro. Darin enthalten sind 50 neue Professuren, 400 PhD Stellen, 60 neue Forschungsteams. Die österreichische Bundesregierung fördert KI hingegen nicht gesondert.

Staatliche Investitionen in KI. Quelle: Brookings

Laut Wasner gebe es zwar eine Vielzahl an Förderprogrammen, bei denen KI immer wieder mal aufschlägt, wie beispielsweise: das FFG Basisprogramm, das AWS Pre-Seed & AWS Seed sowie eine Förderung der Wirtschaftsagentur Wien Innovation. Das Gesamtvolumen der Förderungen ist mit ein bis drei Millionen Euro aber überschaubar. Hinzu kommen Schwerpunktförderungen von einzelnen Ministerien. Das Klimaschutzministerium investiert beispielsweise laut eigenen Angaben im Jahr 2023 über 60 Millionen Euro in KI. Jedoch nicht in die so wichtige Grundlagenforschung im KI-Bereich, kritisieren Experten.

So ist Österreich im internationalen Vergleich bezüglich der staatliche KI-Förderung weit abgeschlagen und derzeit auf einem Niveau mit Uganda. Große Projekte, technologischer Fortschritt und Forschungsdurchbrüche lassen sich dadurch nicht realisieren. „Beim Cluster-of-Excellence Antrag hätten wir 32 Millionen beantragt, darin enthalten drei Tenure-Track Professuren („Nachwuchs-Professuren“), 60 PhD-Stellen und sieben neue Forschungsteams – nicht einmal das haben wir bekommen“, kritisiert Klambauer.

Keine international-anerkannte KI-Strategie

Trotz der guten Ausgangslage hat Österreich im KI-Sektor immer weiter an Boden verloren. Laut Wasner und Klambauer fehle es am Reformwillen der Politik. In jedem anderen Land wäre KI mittlerweile eines der drei-wichtigsten Themen: „Österreichs Politik verabsäumt es leider seit Jahren auf Bundes- und Landesebene dieser Entwicklung mit Investitionen Rechnung zu tragen und gilt daher nicht umsonst als eines der weltweiten Schlusslichter“, so Wasner.

Dabei hatte man auch in der Vergangenheit schon einige Chancen verpasst. Im Jahr 2018 hatten ÖVP und FPÖ bereits eine Strategie geplant, die konkrete Fördermittel enthalten hätte. Die Ziele und die fertige Strategie hätten im dritten Quartal 2019 präsentiert werden sollen. Die Koalition ging jedoch zuvor aufgrund des verhängnisvollen Urlaubs von Heinz-Christian Strache auf Ibiza in die Brüche.

Die türkis-grüne Nachfolger-Regierung konnte sich nur noch zu einem Absichtspapier durchringen, das laut internationalen Beobachter:innen keine KI-Strategie ist. Die dritte vergebene Chance war nun laut Klambauer die Nicht-Berücksichtigung von KI-Projekten beim Cluster of Excellence-Förderungsprogramm.

Fachkräfte ohne Arbeitsplatz

„Der Skandal ist, dass Österreich im Gegensatz zu anderen Ländern die Forschung im KI-Bereich nicht gesondert durch öffentliche Gelder fördert“, sagt Klambauer. So gibt es finanzielle Unterstützung für Unternehmen, die KI nutzen, und vereinzelte Projekte aber nicht konkret für Universitäten und Forschungseinrichtungen. International ist das ein Unikat. Bis heute hat Österreich trotz guter Rahmenbedingungen keinen KI-Cluster. Klambauer sehe Österreich daher nicht einmal auf der Ebene eines Entwicklungslandes im KI-Bereich. Dabei wäre KI laut den Experten die Key-Technologie zur Bewältigung diverser Krisen.

Ein Blick über die Grenzen bestätigt: Österreich hinkt hinten nach. Die ETH in Zürich bekommt 200 Millionen Euro staatliche Fördergelder für ihr ELLIS-Institut. In den Niederlanden wurden 2,1 Milliarden Euro für die KI-Forschung von öffentlicher Hand zur Verfügung gestellt. Wasner kritisiert daher den zuständigen Minister Martin Polaschek: „Ein Wissenschaftsminister, der im Jahr 2023 keinerlei Akzente im KI-Bereich setzt, hat den Beruf verfehlt oder lebt in der Vergangenheit – beides keine guten Aussichten für den Forschungs- und Wirtschaftsstandort“ Eine brutkasten-Anfrage, ob in Zukunft bundesweite Förderungen für die heimischen ELLIS-Units geplant sind, blieb vom Wissenschaftsressort unkommentiert.

Der Grund könne dem Experten zufolge im Wissenschaftsverständnis der handelnden Personen liegen. „Ich habe den Eindruck, dass die Politik KI noch immer als Grundlagenforschungsgebiet sieht und befürchtet, man hätte ohnehin schon alles verpasst“, so Wasner. Jedoch sind speziell im KI-Bereich Fortschritte auch in der Grundlagenforschung schnell erzielbar.

Fehlende KI-Strategie geht ins Geld

Eine verfehlte KI-Strategie dürfte weitreichende Folgen haben. Berechnungen des deutschen eco-Verband für Internetwirtschaft zufolge, hätte KI einen erheblichen Einfluss auf das Wirtschaftswachstum. Aus einem Bericht aus dem Jahr 2020 geht hervor, dass KI das BIP in Deutschland bis 2025 um 13 Prozent erhöhen könnte. Eine PwC-Studie aus dem Jahr 2018 prognostizierte zudem, dass 2030 knapp die Hälfte der wirtschaftlichen Gewinne von einer KI lukriert werden könnten.

Um dieses Potential abzurufen, bräuchte es in Österreich das nötige KI-Ökosystem, sagt Klambauer. Derzeit gibt es in Österreich rund 1.500 KI-Studierende. Ändert sich nichts an der Struktur und dem politischen Kommittent im Land dürften diese abwandern, befürchtet Klambauer. Apple und Google haben das Potential der österreichischen Rahmenbedingungen erkannt, die Bundesregierung indes nicht.

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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