09.11.2018

W48: Coworking-Space mit Fitnesscenter eröffnete in Hernals

Mit W48 - Startup Lofts ist Wien um einen Coworking-Space reicher. Das neue Gemeinschaftsbüro öffnete am Dienstag in der Wattgasse 48 in Wien Hernals seine Pforten. Neben einem Fitnesscenter werden auch Mentoring-Dienstleistungen, wie Steuer- und Rechtsberatung, angeboten.
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W48-Eröffnung
(c) W48: Das W48 wurde am Dienstag Abend mit einer Party feierlich eröffnet

Wien hat seit kurzem einen neuen Coworking-Space. Am Dienstag eröffnete mit W48 in der ehemaligen Fürnkranz-Zentrale in der Wattgasse 48 ein neues Shared-Office. Auf 1.500 Quadratmetern ist ein offenes Arbeitsumfeld im Industrial-Chic-Design entstanden. Das Besondere am Gemeinschaftsbüro ist, dass es nicht nur über gemeinsame Arbeitsplätze und Meeting-Räume verfügt, sondern auch ein eigenes Fitnesscenter und zusätzliche Coaching-Services anbietet. So können künftige MieterInnen gegen eine Gebühr Mentoring-Dienstleisungen von Steuer- und Rechtsberatern und Web-Developern in Anspruch nehmen.“Startups erhalten zudem von erfahrenen Business Angels aktives Mentoring, Consulting und Venture Capitel“, so Konrad Kreid, Geschäftsführer von W48. 

+++ Das Co-Working Potenzial ist noch lange nicht erschöpft +++

Arbeitsplätze inklusive Fitnesscenter gibt es ab 249 Euro

Die Preise für Arbeitsplätze starten bei 249 Euro. Im Preis inbegriffen sind neben dem Fitnesscenter auch der Zugang zu Lounges, Küchen und einer „Funzone“. In dieser kann neben Tischtennis sogar Basketball gespielt werden. Der Co-Working-Space ist laut Kreid mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie dem PKW einfach zu erreichen, da bei Bedarf auch entsprechende Parkmöglichkeiten gegeben sind. Zudem befinden sich zahlreiche Restaurants sowie Einkaufsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe. 

(c) W48: Im Preis inkludiert ist ein eigenes Fitnesscenter

Fünf Startups ins W48 bereits eingezogen

Die ersten Mieter konnte W48 bereits für sich gewinnen. Zum Start sind die Startups iDwell, Kaffeetschi, Vesturo, Playerhunter und Domonda eingezogen. „Der Mix aus Jungunternehmern und erfahrenen Personen aus der Wirtschaft zeigt, dass unser Co-Working & Incubator Konzept genau so funktioniert wie angedacht“, so Kreid.  Damit der Mix stimmt müssen sich interessierte Startups und EPU bei W48 bewerben. Derzeit gebe es laut den Betreibern noch freie Plätze.

W49-Büro
(c) W48: Die Räumlichkeiten zeichnen sich durch ihre Offenheit und Helligkeit aus

Ausbau und Expansion geplant

Um in Zukunft noch mehr Platz anbieten zu können, werde W48 die Lofts im Laufe des Jahres um zusätzliche 1.500 Quadratmeter erweitern, heißt es von den Betreibern. Mittelfristig sei ein Ausbau auf bis zu 10.000 Quadratmeter geplant. „Es werden uns auch laufend weitere spannende Immobilien für eine Expansion angeboten, wir prüfen dies sowohl im In- wie auch im Ausland“, sagt Kreid.

⇒ zur Page des Coworking-Spaces

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Das Bitpanda Headquarter in Wien © Bitpanda

Sie machte Wien zum beliebten Standort für die EU-Niederlassungen internationaler Krypto-Unternehmen: die EU-Kryptoregulierung MiCAR. Denn die heimische Finanzmarktaufsicht FMA genießt den Ruf, bei der Erteilung der für das Krypto-Geschäft in der EU notwendigen MiCAR-Lizenz hart, aber fair zu sein.

FMA: „MiCAR auch im Enforcement angekommen“

Nach einigen Meldungen rund um die Erteilung solcher Lizenzen – und in einem Fall einer vorübergehenden Sanktionierung – in den vergangenen Monaten, erfolgte nun erstmals die Verhängung einer Strafe wegen eines MiCAR-Verstoßes durch die FMA. „Damit wird sichtbar, dass die MiCAR nicht mehr nur ein Konzessions- und Aufsichtsthema ist, sondern auch im Enforcement angekommen ist“, heißt es von der Behörde in einer Aussendung dazu.

Termin-Fehler und fehlende Telefonnummer und Mail-Adresse

Getroffen hat es ausgerechnet Österreichs Krypto-Regulatorik-Musterschüler Bitpanda. Konkret machte das Wiener Unicorn bei der Veröffentlichung eines Whitepapers im Zuge eines Token-Launchs im vergangenen Jahr einige Termin- bzw. Formfehler, wie aus der Bekanntmachung der FMA hervorgeht: Das Whitepaper hätte laut Regelwerk bis spätestens 20 Werktage vor Veröffentlichung an die FMA übermittelt werden müssen, was nicht passierte; eine Marketingmitteilung zum Whitepaper wurde unerlaubterweise bereits vor dessen Veröffentlichung verbreitet; und in einer weiteren Marketingmitteilung fehlten ein Disclaimer, eine Telefonnummer und eine Mail-Adresse.

„Unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben“

70.000 Euro Strafe wurden letztlich verhängt. Seitens Bitpanda stellt man auf brutkasten-Anfrage klar: „Alle von der FMA aufgezeigten Punkte wurden jeweils unmittelbar nach dem behördlichen Hinweis in Abstimmung mit der FMA behoben. Wir haben uns für eine rasche, einvernehmliche Beendigung des Verfahrens entschieden. Die Veröffentlichung erfolgte nach dem österreichischen MiCA-Vollzugsgesetz. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.“

Zudem betont man beim Scaleup: „Kundengelder, die Sicherheit unserer Plattform oder die Integrität des Bitpanda-Ökosystems waren zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Aus den beanstandeten Punkten ist unseren Kundinnen und Kunden kein finanzieller Schaden entstanden.“

Analyse: Musterschüler als erster Bestrafter als falsches Signal

Das genau Bitpanda die erste Strafe auf MiCAR-Basis ausfasst, ist nachvollziehbar und könnte dennoch ein falsches Signal aussenden. Als größter heimischer Player, der in seinen Prozessen eng mit der FMA zusammenarbeitet, überrascht es nicht, dass gelegentlich Formfehler nicht nur passieren sondern auch unmittelbar bemerkt werden. Indessen sind einige große internationale Player weiterhin ohne MiCAR-Lizenz am heimischen Markt aktiv und entziehen sich erfolgreich der Strafverfolgung. Dass der Formfehler durch die FMA verfolgt wird ist korrekt und konsequent; dass ausgerechnet Bitpanda damit zum Exempel wird, wird den großen regulatorischen Themen am Krypto-Markt aber nicht gerecht.

In der Aussendung der FMA äußert man sich zu dieser Thematik indirekt und gewohnt sachlich: „Der Umstand, dass es sich um den ersten veröffentlichten MiCAR-Fall handelt, begründet für sich genommen keine Sonderstellung des betroffenen Unternehmens oder der festgestellten Verstöße.“

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