21.11.2022

VR Coach: Salzburger VR-Therapie Startup erhält sechsstelliges Investment

Das Salzburger Startup VR Coach hat ein mobiles Virtual-Reality-Therapie-System (VRT) zur Behandlung von Angststörungen und Suchterkrankungen entwickelt. Für das weitere Wachstum konnte das Startup nun eine sechsstellige Finanzierung abschließen.
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VR-Coach
VR-Coach Gründer & CEO Michael Altenhofer | (c) VR-Coach

Das 2019 gegründete Salzburger Startup VR Coach rund um Gründer Michael Altenhofer hat gemeinsam mit dem österreichischen Hirnforscher Marcus Täuber und dem Frühphaseninvestor Thomas Blaschke ein VR-System auf den Markt gebracht, das im therapeutischen Bereich eingesetzt wird. Das System unterstützt bei der Behandlung von Angststörungen oder Suchterkrankungen. Zu den Kund:innen zählen hauptsächlich Kliniken im DACH-Raum. Für die Entwicklung des Systems konnte sich das Startup 2020 Förderungen in Höhe von 250.000 Euro sichern.

VR Coach schließt Finanzierung ab

Für das weitere Wachstum erhält VR Coach nun erneut Kapital. Konkret hat das Startup vergangene Woche eine Finanzierungsrunde im sechsstelligen Bereich abgeschlossen. „In den letzten zwei Jahren haben wir gebootstrapped, aber da die Sales-Cycles in Kliniken relativ lange sind, haben wir uns entschlossen, Investoren zu suchen, um schneller unsere Ideen umsetzen und Möglichkeiten nutzen zu können“ wie VR Coach Co-Founder & CEO Michael Altenhofer gegenüber brutkasten erläutert.

Zu den Investoren zählen Marco Bühler, CEO des deutschen Home Health Care Unternehmens Beurer, das 1700 Mitarbeiter:innen zählt und einen Jahresumsatz von 500 Millionen Euro erwirtschaftet. An der jüngsten Finanzierungsrunde beteiligen sich auch Oskar Obereder und Wendelin Weingartner, die in mehrere HealthTech-Startups investiert sind.

„Mit dem aktuellen Investment wollen wir uns auf den deutschen Markt konzentrieren. Nächstes Jahr ist eine weitere Finanzierungsrunde für den US-Markt geplant, da es auch dort neue gesetzliche Rahmenbedingungen gibt, in denen öffentliche Versicherungen die Kosten für ein System wie wir es planen, für die Versicherten übernehmen würden“, so Altenhofer über die weiteren Wachstumspläne. Bereits 2021 ist das VR Coach für die internationale Skalierung eine Partnerschaft mit dem kanadischen Unternehmen Thought Tech eingegangen.

Kooperation mit Betriebskrankengassen geplant

Neben Angststörungen können mit Hilfe des VR Systems auch Suchterkrankungen behandelt werden. Mit Hilfe der VR-Technologie können Alkoholkranke beispielsweise Alltagssituationen wie den Besuch einer privaten Feier oder den Supermarkteinkauf simulieren. „Hier entwickeln wir ein System, das bei Alkoholmissbrauch zu Hause angewendet werden kann und von deutschen Krankenkassen für die Versicherten bezahlt wird“, so Altenhofer.

In Deutschland möchte das Startup unter anderem verstärkt mit betrieblichen Krankenkassen kooperieren. Als potentiellen Markt nennt Altenhofer zehn Millionen Versicherte. Zudem kooperiert das Startup im Bereich der Suchttherapien mit dem Anton Proksch Institut in Wien, Europas größter Suchtklinik. „Die Wirkung unserer VR-Szenarien wird dort regelmäßig evaluiert und mit uns stetig weiterentwickelt“, so Altenhofer abschließend.


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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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