24.04.2025
STARTUP-POLITIK

Vom Dachfonds bis zur FlexCo-Reform: Wie es in der Startup-Politik weitergeht

Wie sieht der Zeitplan für Österreichs neuen Dachfonds aus – und an welchen Schrauben wird bei der FlexCo nach ihrem ersten Praxisjahr wirklich gedreht? Darüber haben wir mit Staatssekretärin Elisabeth Zehetner und WKO-Präsident Harald Mahrer gesprochen.
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(c) brutkasten

Ende Februar präsentierte die neue Bundesregierung ihr Regierungsprogramm – und versprach darin unter anderem den in der heimischen Startup-Szene lang geforderten Dachfonds, eine „signifikant beschleunigte“ Gründung sowie einen Feinschliff der erst 2024 eingeführten FlexCo-Rechtsform (brutkasten berichtete). Doch wie geht es nun weiter und wie sieht der Fahrplan für die angekündigten Maßnahmen aus? In einem brutkasten-Talk haben wir bei Staatssekretärin Elisabeth Zehetner und WKO-Präsident Harald Mahrer nachgefragt.

Dachfonds – Studie soll Klarheit bringen

Zehetner sieht im Dachfonds das zentrale Vehikel, um institutionelles Kapital in junge Tech-Firmen zu lenken. „Im Sommer liegt die Studie für den Dachfonds am Tisch; bis Ende des Jahres wollen wir wissen, wo er angesiedelt ist und wie er befüllt wird“, kündigte sie an.​ Die Analyse soll Fonds-Modelle „von den Nordics über die USA bis Asien“ vergleichen und eine Governance vorschlagen, die einerseits Private an Bord holt und andererseits politischer Einflussnahme standhält.

Mahrer begrüßt das Projekt, warnt jedoch vor Schnellschüssen: „So eine Fund-of-Funds-Struktur macht Sinn – aber nur, wenn wir aus Fehlern anderer Länder lernen.“​ Scheitere der Fonds an komplizierter Steuerung oder schwacher Attraktivität für Versicherungen und Banken, sei er „ein teurer Papiertiger“. Nach Abschluss der Studie werde man rund sechs bis neun Monate für die Gesetzesgrundlage benötigen. Damit könnte der Fonds im Idealfall im Frühjahr 2026 konkrete Form annehmen. Die Studie wird laut Zehetner aktuell von EcoAustria durchgeführt.

FlexCo – ein Jahr Praxis, dann nachjustieren

Nach ihrer Einführung zählt die Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) „über 800 Gründungen“. Ein Boom der neuen Rechtsform blieb bislang aus (brutkasten berichtete). Auch Zehetner sieht Anpassungsbedarf: Die Mitarbeiterbeteiligung greife noch zu kurz, der Notariatsakt sei zu aufwendig und das Firmenbuch zu langsam. Ihr Ziel lautet: „Innerhalb von fünf Tagen sollte jede Gründung möglich sein.“​ Vorher müsse die Rechtsform aber ein volles Betriebsjahr lang „echte Daten statt Bauchgefühl“ liefern, betont die Staatssekretärin.​ Zudem müsse hier auch das Justizministerium eingebunden werden.

Beteiligungsfreibetrag als ideologischer Stolperstein

Ein weiterer, seit Jahren geforderter Baustein blieb erneut außen vor: Der Beteiligungsfreibetrag für Business Angels – gedacht, um Verluste aus Risikokapital steuerlich geltend zu machen – fand keinen Eingang ins Regierungsprogramm. „Hier stoßen wir nach wie vor auf ideologische Blockaden“, kritisiert Mahrer. „Viele erkennen nicht, dass diese Regelung lediglich das Risiko mindert und damit privates Kapital erst freisetzt.“

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Exkurs: Wissenstransfer von Forschung in die Wirtschaft

Beim Thema Forschungstransfer zeichnet sich ein klarer Befund ab: Österreich hat zwar eine hohe Forschungsquote, doch der Weg vom Labor in den Markt stockt. Staatssekretärin Elisabeth Zehetner sieht den Engpass weniger beim Geld, sondern im „Entrepreneurial Mindset“ an den Hochschulen. Sie verweist auf die A-plus-B-Zentren und fordert, Entrepreneurship Education in allen Studienfächern zum Standard zu machen.

WKO-Präsident Harald Mahrer richtet den Blick ins Ausland: Die ETH Zürich setze mit ihrem Pioneer-Fellowship-Programm auf voll finanzierte Validierungs­phasen, während die TU München mit dem „UnternehmerTUM“-Komplex eine eigene Startup-Fabrik betreibe. Solche Modelle fehlten hierzulande; Institute zögerten, weil ihnen während der Ausgründung Spitzen­kräfte fehlen und kein Ersatz budgetiert ist. Mahrer plädiert daher für „Speedboote“ nach schwedischem Vorbild: gezielte Fördergefäße, die radikale Innovationen schnell aus der Uni heraus­lösen. „Mindset, Mindset, Mindset“ bleibe dennoch die Hauptaufgabe – und dabei wolle man jetzt „viel mehr skalieren“.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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