08.06.2017

Virtual und Augmented Reality bei der Therapie und im Operationssaal

Im Gesundheitsbereich wird derzeit am Einsatz von Virtual und Augmented Reality gearbeitet. Bei komplizierten chirurgischen Eingriffen, bei der Psychotherapie und der Pflegerausbildung soll die Technologie künftig eingesetzt werden.
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(c) asawinklabma -fotolia.com

Seit mehr als 40 Jahren leidet ein Mann unter Schmerzen im rechten Arm – jede Stunde und jeden Tag. Und das, obwohl er gar keinen rechten Arm mehr hat. Es sind Phantomschmerzen, die den 72-Jährigen seit der Amputation plagen. Nach unzähligen gescheiterten Therapieversuchen können ihm Ärzte in Göteborg endlich helfen. Sie schließen Elektroden an den Armstumpf an. Der Patient sieht sich derweil wie in einem Spiegel auf einem Bildschirm, nur dass der fehlende Arm durch einen virtuellen ersetzt wird. Eine Software misst die gesendeten Muskelsignale und macht es so möglich, den virtuellen Arm unabhängig zu bewegen. Nach einigen Wochen verschwinden die Phantomschmerzen – zum ersten Mal seit vielen, vielen Jahren.

„Wir haben diese Technologie entwickelt, um Patienten und Wissenschafter im Kampf gegen den Schmerz zu unterstützen“, sagt Max Ortiz Catalan, der Erfinder der Software. Sie ist aber nur ein Beispiel dafür, wie Virtual und Augmented Reality im Gesundheitsbereich eingesetzt werden können. Ideen dazu gibt es schon seit einigen Jahren, praxistauglich werden sie aber erst allmählich.

Die künstliche Spinne

Ein Bereich, in dem sich die Forschung bald große Erfolge durch Augmented Reality verspricht, ist die Psychotherapie, genauer gesagt die Konfrontationstherapie zur Behandlung von Angststörungen. Mittels der Technologie können künstliche Objekte in eine reelle Situation eingebunden werden. Ohne einen Ausflug in die Zoohandlung ist es so beispielsweise möglich, Menschen mit Angst vor Spinnen eines der haarigen, achtbeinigen Tiere über den Arm laufen zu lassen. Personen mit Flugangst können über eine Virtual-Reality-Brille in ein Flugzeug steigen und Start und Landung miterleben, obwohl sie eigentlich bequem auf dem Sofa sitzen. Wie wirksam diese Therapien tatsächlich sind, dazu ist man sich in der Forschung derzeit noch nicht einig. Sollte die Methode als allgemein erfolgversprechend eingestuft werden, könnte sie eine enorme Kostenerleichterung für die Patienten und die Therapeuten bedeuten.

Redaktionstipps

Ähnlich verhält es sich bei der Ausbildung von Ärzten und Pflegekräften. So bietet etwa die Plattform Medical Realities eine umfangreiche Sammlung an 360-Grad-Lehrvideos für zukünftige Chirurgen an. Das Programm würde somit „Ausbildungskosten reduzieren, ein breiteres Publikum erreichen und eine sichere Lernumgebung für Medizinstudenten bieten“, heißt es von den Entwicklern.

Second Life

Auch Krankenpfleger ler- nen während ihrer Ausbildung virtuelle Umgebungen kennen. Die Nursery University of Texas at Arlington hat sich auf Erfahrungen aus dem Spiel „Second Life“ spezialisiert. Seit 2015 setzt man bei der Ausbildung des Pflegepersonals auf die Erforschung von Anwendungsfällen mit VR-Brillen zum Erlernen eines korrekten Umgangs mit Patienten.

Schwierige Eingriffe

Selbst bei komplizierteren Operationen könnten VR- und AR-Technologien künftig helfen: Für diese sind derzeit noch viele Röntgenbilder nötig, die vor, während und nach dem Eingriff gemacht werden. Das kostet Zeit und bedeutet eine hohe Strahlenbelastung für die Patienten. An der Uniklinik München haben Forscher den sogenannten Camera Augmented Mobile C-Arm, kurz CAMC, entwickelt. Die Kamera zeigt in Echtzeit, wo sich die Hände des Chirurgen während des Eingriffs befinden. Derzeit ist dafür noch ein Bildschirm notwendig. Doch bald soll der Operateur einfach eine Datenbrille aufgesetzt bekommen. Die Entwickler des CAMC schätzen, dass ihre Technologie in den nächsten drei bis fünf Jahren in mehreren Krankenhäusern eingesetzt werden wird.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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