30.10.2024
CYBER RISK SOLUTIONS

Vienna Insurance Group gründet Cybersicherheitsunternehmen

Die neu gegründete Cyber Risk Solutions GmbH will Kund:innen vor Cyberangriffen schützen.
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Cyber Security
(c) fotolia/peshkov

Cyberangriffe sind zu einer der größten Herausforderungen für Unternehmen geworden. Im aktuellen „Global Risks Report 2024“ des World Economic Forum wird Cyberunsicherheit als das viertgrößte Risiko der kommenden zwei Jahre eingestuft. Gleichzeitig verursachen Cyberattacken auf heimische Unternehmen immer stärkere Schäden – brutkasten berichtete. Um dieser Bedrohung aktiv zu begegnen, gründet die Vienna Insurance Group das B2B-Cybersicherheitsunternehmen Cyber Risk Solutions (CyRiSo).

CyRiSo: Rundumbetreuung im Thema Cybersicherheit

Die Vienna Insurance Group setzte es sich zum Ziel, in ihrer Region umfassende Lösungskompetenzen für ihre Kund:innen bereitzustellen. Dabei geht das Unternehmen über klassische Versicherungsprodukte hinaus und bietet auch ergänzende Serviceleistungen, wie den Schutz vor Cyberangriffen. Mit ihrem neu gegründeten Cybersicherheitsunternehmen ermöglicht die Versicherungsgruppe „kleineren und mittelständischen Unternehmen eine Rundumbetreuung von Expert:innen bei dem wichtigen Thema Cybersicherheit“, erklärt Christoph Rath, stellvertretendes Vorstandsmitglied der Vienna Insurance Group.

CyRiSo bietet Unternehmen umfassende Lösungen im Cyber-Risk-Management – von Beratungsleistungen bis hin zu Managed Services. Hierbei überwacht CyRiSo die Cyberrisiken der Kund:innen und mindert diese gezielt durch passende Maßnahmen. Dieses Serviceangebot richtet sich nicht nur an Bestands- und Neukunden der Vienna Insurance Group und ihre Vertriebspartner, sondern steht auch dem Drittmarkt offen.

Maßnahmen gegen Ransomware

Ein besonderes Angebot von CyRiSo umfasst Maßnahmen gegen Ransomware – eine derzeit besonders verbreitete Art von Cyberangriff. Solche Angriffe führen häufig zur Verschlüsselung ganzer IT-Infrastrukturen und fordern hohe Lösegeldzahlungen. CyRiSo unterstützt seine Kund:innen mit technischen und organisatorischen Vorkehrungen, um „die Auswirkungen potenzieller Betriebsunterbrechungen zu minimieren, oder im besten Falle diese überhaupt zu vermeiden“. Sollte es dennoch zu einem Cyberangriff kommen, steht „CyRiSo zur Stelle, um mit dem Unternehmen gemeinsam den Sicherheitsvorfall möglichst schnell zu beheben“, so die Geschäftsführung.

Geschäftsleistung übernimmt Bruckner gemeinsam mit Ganzwohl

Die Unternehmensführung von CyRiSo übernimmt Christiana Bruckner gemeinsam mit Michael Ganzwohl. Bruckner bringt langjährige Erfahrungen im Vertrieb und Business Development mit. In der Vergangenheit unterstützte sie internationale und österreichische Unternehmen dabei, „neue Kundensegmente und Märkte für Cyber Security Beratung, -services und -software zu erschließen“. Ihr Kollege Ganzwohl ist ein erfahrener Experte im Bereich Cyber Security. Zuvor war er in Singapur als CEO für ein Unternehmen im Bereich Cyber Security Consulting und Services tätig.

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Laura Raggl | Foto: Fabianklima.at

In der Startup-Szene waren bereits Paare in der Gründerschaft ebenso Thema, wie auch alleinerziehende Mütter. Was jedoch als unangenehm gilt und weniger in den Fokus gerät, ist der Ehevertrag bei Founder:innen. Genau dieses Spannungsfeld hat die Investorin Laura Raggl, Managing Partner bei ROI Ventures, jüngst in einem LinkedIn-Post aufgegriffen – und damit eine Debatte angestoßen.

Die Gesamtscheidungsrate in Österreich liegt aktuell bei 36,5 Prozent und ist damit seit Jahren rückläufig. Im Jahr 2024 wurden laut Statistik Austria 14.963 Ehen geschieden, während die vorläufigen Daten für 2025 mit 15.217 Ehescheidungen auf einem ähnlichen Niveau blieben. So viel zur Statistik.

Ehe und Startup

Im eigentlichen Kern geht es um die Frage, was passiert, wenn sich Gründer:innen trennen – und wie sich der während der Ehe entstandene Unternehmenswert in rechtlichen Auseinandersetzungen niederschlagen kann. Gerade in Rechtsordnungen mit Zugewinnausgleich kann der Wertzuwachs eines Unternehmens im Trennungsfall zu erheblichen Ausgleichszahlungen führen. Für Startups, deren Vermögen oft in illiquiden Anteilen gebunden ist, kann das zu einem realen Liquiditätsproblem werden.

Raggl formuliert es derart: „Dein Ehepartner oder deine Ehepartnerin kann indirekt einen Teil deines Startups besitzen. Den meisten Gründer:innen ist das nicht bewusst. Wenn du ohne Ehevertrag heiratest, gilt in vielen Rechtsordnungen (Raggl bezieht sich in ihrem Post auf Deutschland) der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Deine Anteile bleiben rechtlich dir zugeordnet. Aber der Wertzuwachs während der Ehe kann im Fall einer Scheidung geteilt werden. Für Gründer:innen entsteht dadurch ein echtes Risiko.“ Gemeint ist dabei die wirtschaftliche Beteiligung über Vermögensausgleichsansprüche, die im Ernstfall den Unternehmenswert betreffen können.

Mögliche Probleme bei Verkaufsprozessen

Oder anders gesagt: Wenn ein Startup während der Ehe deutlich an Wert gewinnt, kann dieser Wertzuwachs im Fall einer Scheidung grundsätzlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs relevant werden. Da das Vermögen vieler Gründer:innen überwiegend in Unternehmensanteilen gebunden ist und nicht in liquider Form vorliegt, entsteht in solchen Fällen ein potenzieller Liquiditätsdruck. Der Ausgleichsanspruch muss in der Praxis häufig in Geld erfüllt werden, obwohl der zugrunde liegende Wert ausschließlich in den Beteiligungen am Unternehmen besteht, wie Raggl beschreibt.

Da die Anteile am Startup für viele Gründer:innen den überwiegenden Teil ihres Vermögens ausmachen, kann dies Transaktionen beeinflussen. Insbesondere bei Verkaufsprozessen oder Finanzierungsrunden kann dies zu zeitlichen Verzögerungen oder zusätzlichen Abstimmungs- und Verhandlungserfordernissen führen.

Ehevertrag als Lösung

Familienrechtsexpertin Valentina Philadelphy-Steiner riet bereits 2024: „Um sich vor den negativen Folgen einer Krise zu schützen, ist Vorsorge durch vertragliche Regelungen unerlässlich. In einem Ehevertrag sollten Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Haftung für gemeinsame Schulden und die Übertragung von Unternehmensanteilen klar geregelt werden.“

Die Vertragsgestaltung sollte den besonderen Herausforderungen der Startup-Welt Rechnung tragen. Dazu gehöre beispielsweise die Bewertung von Unternehmensanteilen, die während der Ehe gegründet oder aufgebaut wurden. Auch der Umgang mit geistigem Eigentum, das sowohl privat als auch geschäftlich genutzt wird, müsse der Rechtsanwältin zufolge klar geregelt sein.

Lage in Österreich

Konkret auf Österreich bezogen sind Unternehmensanteile bei einer Scheidung gesetzlich grundsätzlich vom Aufteilungsvermögen ausgenommen (§ 82 EheG), um den Betrieb als Erwerbsquelle zu erhalten. Dennoch lauern erhebliche finanzielle Risiken: Starkes Wertwachstum oder während der Ehe investierte Ersparnisse können zu hohen Unterhalts- und Ausgleichszahlungen führen, die im schlimmsten Fall die Liquidität des Startups gefährden. Eine proaktive Absicherung sei für Gründer:innen daher essenziell. Als wichtigste Hebel gelten ein Ehevertrag zur Vereinbarung der Gütertrennung sowie eine strategische „Marriage Clause“ im Gesellschaftsvertrag, die verhindern soll, dass Ex-Partner im Ernstfall Mitspracherechte im Cap Table erhalten.

Co-Founder in der Pflicht

Raggl indes weiß, dass viele Gründer:innen erstmals im Zuge der ersten Finanzierungsrunde von diesem Thema hören: „Es ist nicht unüblich, dass Investor:innen verlangen, dass Gründer:innen eine ehevertragliche Regelung in Bezug auf ihre Unternehmensanteile treffen. Co-Founder sollten dieses Thema frühzeitig besprechen, um klare Verhältnisse über Eigentum und wirtschaftliche Interessen am Unternehmen zu schaffen“, rät sie.

Abschließend betont die Investorin, dass ein Ehevertrag nichts mit Misstrauen zu tun hat. Es gehe darum, kluge Entscheidungen zu treffen und gemeinsam klare und faire Regeln festzulegen. Der Ehevertrag wird damit nicht als Ausdruck von Distanz verstanden, sondern als Instrument: „Es geht darum, Klarheit zu schaffen und alle Beteiligten zu schützen – Gründer:innen, Ehepartner:innen, Investor:innen und das Unternehmen selbst.“

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