13.04.2026
EXKLUSIV

„Verschlankung“: Storebox baut bei Tochtergesellschaften um und nimmt Investment auf

Das Wiener Scaleup Storebox schließt seine Tochtergesellschaften in der Schweiz und den Niederlanden und setzt dort künftig voll auf Franchise. Die Deutschland-Tochter wird in einem „Schutzschirmverfahren“ restrukturiert. Begleitet werden die Maßnahmen von einem mittleren siebenstelligen Investment. Ziel ist die Profitabilität. Wir sprachen mit CEO Johannes Braith.
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Johannes Braith, Co-Founder und CEO von Storebox | © brutkasten
Johannes Braith, Co-Founder und CEO von Storebox | © brutkasten

2016 gegründet, ist Storebox eines der profiliertesten Scaleups des Landes, das nicht zuletzt wegen großer Investmentrunden auch immer wieder als „Soonicorn“ genannt wurde. Mit seinem auf Self-Storage, Last-Mile-Logistik und Click-and-Collect-Lösungen aufgeteilten Modell betreibt das Unternehmen mittlerweile rund 370 Standorte in 150 europäischen Städten – einen erheblichen Teil davon über ein Franchise-System.

„Verschlankung der gesamten Gruppe“ soll Profitabilität bringen

Schwarze Zahlen auf Gruppenebene wurden dabei aber noch nicht erreicht. „In Österreich sind wir bereits profitabel“, betont Co-Founder und CEO Johannes Braith im Gespräch mit brutkasten. Nun soll ein Bündel an Maßnahmen auch für Profitabilität im Gesamtunternehmen sorgen. „Es ist eine Verschlankung der gesamten Gruppe“, sagt der Gründer. „Es war seit zehn Jahren immer unsere DNA, weitere Standorte zu eröffnen und das machen wir auch weiterhin. Zugleich sehen wir uns aber die vorhandene Struktur genauer an.“

Tochtergesellschaften in der Schweiz und den Niederlanden sperren zu

Konkret werden die Tochtergesellschaften in der Schweiz und den Niederlanden geschlossen. In beiden Märkten setzt Storebox künftig komplett auf etablierte Franchise-Partner, die bislang den Großteil des Geschäfts dort abdeckten. „In der Schweiz betreiben wir schon bisher gar keinen eigenen Standort. In den Niederlanden haben wir nur drei eigene Standorte“, erläutert Braith. Mit dem Schritt, den Storebox auch mit „teilweise sehr herausfordernden behördlichen Rahmenbedingungen“ begründet, reduziere man die gruppenweiten Overhead-Kosten deutlich.

Deutschland-Tochter wird mit „Schutzschirmverfahren“ restrukturiert

Einen Einschnitt gibt es auch bei der Deutschland-Tochter. Diese wird im Rahmen eines sogenannten „Schutzschirmverfahrens“, einem vorinsolvenzlichen Sanierungsinstrument, restrukturiert. „Das ist eine Maßnahme, die es in Österreich so nicht gibt. Sie muss von einem Gericht bewilligt werden und ermöglicht uns eine rasche Konsolidierung“, so Braith.

„Herausfordernd, aber notwendig“

Die Schritte seien „herausfordernd, aber notwendig“. Das Ziel ist dabei klar: „Mit diesen Maßnahmen werden wir in Deutschland profitabel werden und damit auch auf Gruppenebene einen großen Schritt in Richtung Profitabilität machen“, sagt Braith. Damit wolle man langfristige Stabilität erlangen, um dann in der neuen Struktur weiter skalieren zu können.

Neuerliches Millioneninvestment „unterstreicht das Vertrauen der Gesellschafter“

Begleitet werden die Maßnahmen von einer – für die Verhältnisse des Scaleups – kleinen Finanzierungsrunde im mittleren siebenstelligen Bereich. Das Kapital kommt dabei ausschließlich von den bestehenden Gesellschaftern, darunter auch von den Gründern selbst. „Damit wird die finanzielle Basis weiter gestärkt und ein klarer Fokus auf organisches, balanciertes Wachstum ermöglicht“, heißt es von Storebox. Das Investment unterstreiche das Vertrauen der Gesellschafter in das Geschäftsmodell und in die langfristige Entwicklungsperspektive.

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Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll den Gender Pay Gap verringern | (c) Marek Studzinski via Unsplash

Sie soll den Gender Pay Gap verkleinern, indem Unternehmen etwa konkrete Auskünfte über Gehälter geben müssen: Bereits 2023 beschloss das EU-Parlament die Entgelttransparenzrichtlinie. Mit einer Frist von drei Jahren sollte sie von den Mitgliedstaaten bis 7. Juni 2026 umgesetzt werden. Weil es eine Richtlinie (und keine Verordnung) ist, hatten die Nationalstaaten dabei einen gewissen Gestaltungsspielraum.

Begutachtungsentwurf im Alleingang zu Frist-Ende

Dieser führte wohl auch dazu, dass Sozialpartner und Regierung in Österreich sich nicht zeitgerecht auf die konkrete gesetzliche Umsetzung einigen konnten – ähnliches passierte übrigens in mehreren EU-Staaten. Nachdem es ein Ultimatum gestellt hatte, legte das SPÖ-geführte Sozial- und Arbeitsministerium zum Ablauf der Frist im Juni einen in Eigenregie erstellten Begutachtungsentwurf vor – zum Ärger mehrere Sozialpartner, etwa der Industriellenvereinigung (IV), die eine “Bürokratielawine” befürchtet.

Öffentlich ist dieser Entwurf noch nicht verfügbar. IV, Wirtschaftskammer, Gewerkschaftsbund (ÖGB) und Co., die ihn vorliegen haben, diskutieren aber längst per Presseaussendungen zu den Inhalten weiter. Während die konkreten vorgesehen Maßnahmen erst mit dem offiziellen Entwurf klar sein werden, steht bereits fest: Auf die eine oder andere Weise müssen die neuen Transparenzpflichten aus der Richtlinie von Unternehmen am Ende umgesetzt werden. Denn diese gibt klare Mindestanforderungen für die Nationalstaaten vor.

EU sieht Intransparenz als Ursache des Gender Pay Gap

Die EU will mit der Entgelttransparenzrichtlinie das bekanntlich in der Praxis nicht ausreichend umgesetzte Recht auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit sichern. Und bisher scheiterte die Bekämpfung der ungleichen Bezahlung von Männern und Frauen laut Analysen der EU-Kommission vor allem an der mangelnden Transparenz der betrieblichen Gehaltssysteme. Ziel der Richtlinie ist nichts weniger als ein grundlegender Kulturwandel in den Personalabteilungen: weg von historisch gewachsenen, intransparenten Gehaltsstrukturen hin zu nachvollziehbaren, geschlechtsneutralen Systemen.

Das sind die Eckpunkte der Richtlinie:

  • Gehaltstransparenz schon im Bewerbungsprozess: Arbeitgeber müssen Jobsuchenden das Einstiegsgehalt oder eine entsprechende Gehaltsspanne bereits vor dem ersten Gespräch mitteilen (z. B. direkt im Inserat). Die Frage nach dem letzten Gehalt beim vorherigen Arbeitgeber ist künftig gesetzlich verboten.
  • Individuelles Auskunftsrecht: Beschäftigte können schriftlich Auskunft darüber verlangen, wie viel Kolleg:innen im Durchschnitt verdienen, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten – aufgeschlüsselt nach Geschlecht. Unternehmen müssen diese Daten innerhalb von maximal zwei Monaten liefern und die Belegschaft einmal jährlich proaktiv über dieses Recht informieren.
  • Schluss mit Schweigeklauseln: Vertragliche Klauseln, die Mitarbeitenden verbieten, über ihr Gehalt zu sprechen, werden ungültig.
  • Offenlegung der Aufstiegskriterien: Die Maßstäbe für die Festlegung des Gehalts und die Karriereentwicklung müssen für alle Beschäftigten leicht zugänglich sein. Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können von der Pflicht zur Offenlegung der Aufstiegskriterien ausgenommen werden.
  • Verpflichtende Gehaltsberichte (Gender Pay Gap): Größere Betriebe müssen regelmäßig Kennzahlen zum geschlechtsspezifischen Lohnunterschied berechnen und veröffentlichen. Dafür gilt ein gestaffelter Zeitplan:
    • Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2027.
    • 100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals zum 7. Juni 2031.
  • Pflicht zum Lohnaudit: Weist dieser Bericht in einer Beschäftigtengruppe eine ungerechtfertigte Lohnlücke von 5 Prozent oder mehr auf, die nicht innerhalb von sechs Monaten korrigiert wird, muss der Arbeitgeber gemeinsam mit der Arbeitnehmervertretung eine formelle, tiefgehende Entgeltbewertung durchführen und konkrete Gegenmaßnahmen einleiten.
  • Strengere Haftung und Beweislast: Werden die Transparenzpflichten verletzt, kehrt sich vor Gericht die Beweislast um: Dann muss das Unternehmen beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag. Zudem haben Betroffene Anspruch auf ungedeckelten, vollständigen Schadensersatz (inklusive Nachzahlungen und entgangener Chancen), und es drohen empfindliche, umsatzbasierte Strafen.

Konträre Ansichten der Sozialpartner

Die österreichische Umsetzung könnte dann noch etwas strenger ausfallen – das legen zumindest Reaktionen auf den besagten Begutachtungsentwurf nahe. IV-Generalsekretär Christoph Neumayer spricht in einer Aussendung etwa von „nationalem Gold Plating“ und ortet „ein Bürokratiemonster für die Betriebe“. Nachdem nicht nur Österreich, sondern die Mehrheit der EU-Staaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt hätten, fordert Neumayer überhaupt eine Überarbeitung dieser. „Wer Einkommensunterschiede nachhaltig reduzieren will, muss an den tatsächlichen Ursachen ansetzen. Zusätzliche Berichtspflichten schaffen keine gerechtere Bezahlung“, meint der IV-Generalsekretär.

Gänzlich konträr beurteilt man die Richtlinie und deren geplante Umsetzung wenig überraschend beim ÖGB. Dort will man per Aussendung „Mythen“ (also die Argumentation der politischen Gegenseite) entkräften und meint abschließend: „Die innerstaatliche Umsetzung der Richtlinie bietet die Chance, gleiche Bezahlung von Frauen und Männern, die gleiche und gleichwertige Arbeit im Betrieb verrichten, zu erreichen, ohne jemandem etwas wegzunehmen, der bisher mehr verdient hat.“

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