11.09.2023

Hansmann, Demuth und Co: Das sagt die Startup-Szene zur SPÖ-Vermögenssteuer

Die SPÖ unter Andreas Babler sorgt mit ihrer Vermögenssteuer-Forderung aktuell für heftige Diskussionen im Land. Wir haben in der Startup-Szene um Statements zur Diskussion gebeten.
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Vermögenssteuer - Statements von Eric Demuth, Laura Raggl, Hansi Hansmann und Johannes Braith
Eric Demuth, Laura Raggl, Hansi Hansmann, Johannes Braith und weitere äußerten sich gegenüber dem brutkasten zum SPÖ-Vermögenssteuer-Vorschlag | (c) Bitpanda / brutkasten/Pacher / Conny Kacy / Storebox

Der von SPÖ-Chef Andreas Babler vorgestellte Vermögenssteuer-Vorschlag ist als Forderung einer Oppositionspartei natürlich noch weit von einer möglichen Realisierung entfernt. Dennoch ist dadurch im Land eine Diskussion entstanden, die kaum jemanden kalt lässt. Die einen sehen darin ein wirksames Mittel zu mehr Verteilungsgerechtigkeit. Für die anderen ist es eine populistische motivierte Gefährdung des Wirtschaftstandorts.

Das sieht der SPÖ-Vermögenssteuer-Entwurf vor

Zu den Fakten: Der SPÖ-Entwurf sieht eine Vermögenssteuer von 0,5 Prozent ab einem Vermögen von einer Million Euro, ein Prozent ab zehn Millionen Euro und zwei Prozent ab 50 Millionen Euro vor. “Eigenheime” werden dabei aber bis zur Grenze von 1,5 Millionen Euro nicht zur Bemessungsgrundlage gezählt. Und Verbindlichkeiten wie Kreditschulden werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Laut SPÖ wären davon etwa zwei Prozent der Bevölkerung betroffen – ein Wert der laut Expert:innen-Einschätzung auf Basis von Daten zur Vermögenverteilung der Österreichischen Nationalbank aus 2022 „plausibel“ ist.

Wie würde die Vermögenssteuer auf GmbH-Anteile aussehen?

Spannend sind vor allem Detail-Fragen zur Bewertung bestimmter Vermögenswerte (und zum damit einhergehenden bürokratischen Aufwand). Konkret im Hinblick auf Startups stellte der brutkasten daher vergangene Woche eine Anfrage an die SPÖ zur Bewertung von GmbH-Anteilen – hier zum Artikel. Der Succus: Die Bewertung erfolgt anhand der Gewinne der vergangenen drei Jahre. Anteile an Unternehmen, die Verluste schreiben, fallen also nicht in die Bemessungsgrundlage der SPÖ-Vermögenssteuer – ein entscheidender Punkt für Gründer:innen von Early-Stage-Startups.

Spannender wird es freilich für Investor:innen und Scaleup-Gründer:innen. Der brutkasten fragte daher in dieser Gruppe nach Statements zum Vermögenssteuer-Entwurf und legte dabei auch den im vorigen Absatz zitierten Artikel bei (auf dessen Ergebnisse in mehreren Statements konkret eingegangen wird). Antworten kamen von etwa der Hälfte der Befragten.


Hansi Hansmann, Business Angel

Solange die Vermögenssteuer nicht an der Bewertung der letzten Runde in der GmbH hängt, ist sie für Gründer:innen (bis zum Exit) wohl tatsächlich meist irrelevant. Im Exit-Fall würde die Vermögenssteuer dann aber auf gerade erst mit Kapitalertragssteuer versteuertes Geld nochmal zugreifen.

Bei [Angel-]Investor:innen ist es wohl ähnlich, macht das ganze aber jedenfalls administrativ kompliziert. Wenn man, wie ich, mehr als 50 Beteiligungen hat, muss man wohl GmbH für GmbH durchgehen und immer checken, ob das eine Nullmeldung ergibt oder nicht. Beim Exit ist es genau so wie bei den Gründer:innen – eine Vermögenssteuer, die auf eben erst versteuertes Geld angewendet wird, ist nicht sinnvoll.

Selber bin ich aus diesem Grund – der abermaligen Versteuerung von bereits versteuertem Geld – ganz allgemein kein Freund einer Vermögenssteuer. Anders ist es bei der Erbschaftssteuer, da bin ich durchaus offen.

Eric Demuth, Co-Founder und CEO Bitpanda

Die Idee mag für einige verlockend klingen. Wer sich jedoch mit der Materie auskennt, merkt schnell, dass sie von wenig Verständnis für die Wirtschaft und insbesondere für die Tech- und Startup-Branche zeugt. In Bezug auf Startups wurden drei entscheidende Aspekte vollkommen außer Acht gelassen:

Erstens verspricht der vorgelegte Entwurf nur auf den ersten Blick, Startup-Gründer:innen nicht zu schaden. Startups sind immer nur die Vorstufe, mit den Ziel ein Scaleup zu werden. Tatsächlich würde der Vorschlag dazu führen, dass Scaleups hierzulande nicht mehr existieren können – ein schwerwiegender Exodus, den niemand in der Republik befürworten kann.

Zweitens würde damit die Unternehmensstrategie zu einem großen Teil von der Steuer festgelegt werden, was absurd ist für schnell wachsende Unternehmen und damit die völlig falsche Richtung vorgibt, und zusätzlich noch ein jährliches Liquidation Event auslöst, was in den meisten Fällen bei solch illiquiden Assets fatal ist.

Drittens hätte der vorgeschlagene Entwurf zur Folge, dass wieder jeder Venture Capital-Investor österreichischen Startups bei z. B. einer Series A (also Wachstumsphase zum Scaleup) die Bedingung mitgeben würde, fortan das Unternehmen im Ausland weiter wachsen zu lassen. Für Gründer:innen mag der Unternehmenssitz weniger wichtig sein, solange das Geld der Investoren fließt, schließlich lassen sich Erfolgsgeschichten ebenso gut in Nachbarländern erzählen.

Unter dem Strich kann der aktuelle Vorschlag nur als Schnellschuss angesehen werden, der dem Wirtschaftsstandort Österreich nicht wirklich dienlich wäre.

Laura Raggl, Investorin (ROI Ventures)

Der entscheidende Faktor für den allgemeinen Wohlstand liegt im Wirtschaftswachstum. Unternehmer:innen tragen erheblich dazu bei, indem sie Arbeitsplätze schaffen und Steuern zahlen. Österreich befindet sich im internationalen Wettbewerb um den Erhalt dieser Unternehmen innerhalb seiner Grenzen. In diesem Zeitalter der Digitalisierung haben österreichische Unternehmer:innen und wohlhabende Einzelpersonen nun mehr Flexibilität, ihre Geschäftsaktivitäten in andere Jurisdiktionen zu verlagern, während sie den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten können.

Der Vorschlag einer Steuer, die auf vermögende Personen abzielt, mag auf den ersten Blick ansprechend erscheinen. Es ist jedoch unerlässlich, die möglichen Auswirkungen umfassend zu bewerten. Anstatt den Standort für Investitionen unattraktiver zu gestalten, würde die Umsetzung von kapitalmobilisierenden Maßnahmen, wie der Beteiligungsfreibetrag, das angestrebte Ziel der Stärkung des allgemeinen Wohlstands erzielen.

Michael Altrichter, Business Angel

Dass die globale Ungerechtigkeit der schiefliegenden Wohlstandsverteilung behoben werden muss, darüber sind wir uns hoffentlich wohl alle einig. Aber wie gehen wir das sinnvollerweise an? Die kleine Gruppe derer, die mit der vorgestellten Vermögenssteuer zur Kasse gebeten wird, und auf dem Weg zum Vermögensaufbau ja bereits mehrfach Steuer gezahlt hat, wird wohl wenig überraschend „not amused“ sein. Jede Einführung einer Vermögenssteuer eines Staates im Alleingang hat bekanntermaßen eine Kapitalflucht ins Ausland zur Folge, was den Wirtschaftsstandort und vor allem Startups schwächt.

Bei dem vorgeschlagenen Steuersatz von 0,5 bis zwei Prozent ist zwar nur in Einzelfällen mit einer Steuerflucht zu rechnen, allerdings wird bei jedem Steuerpflichtigen die Berechnung der Bemessungsgrundlage zu wahnwitzigen Bewertungsdiskussionen führen. Immobilien, Unternehmen und vor allem Startups weisen eine enorme Bandbreite bei Bewertungen auf. Ob sich dieses kräftezehrende Gemetzel „Steuerberater gegen Finanzamt“ bei dem vorgeschlagenen niedrigen Steuersatz auszahlt, sei mal dahingestellt. Jedenfalls ist dieser Vorschlag für einen populistischen Stimmenfang geeignet, das Problem der frappanten Schieflage in der Wohlstandsverteilung wird damit nur scheinbar gelöst.

Johannes Braith, Co-Founder und CEO Storebox

Österreich ist im europäischen Vergleich im Spitzenfeld zu finden, wenn es um die Abgabenlast in Relation zum BIP geht. Ich halte es daher nicht für sinnvoll, nun über die nächsten Möglichkeiten einer Steuererhöhung nachzudenken. Ich würde mir wünschen, dass die Politik konkrete Vorschläge bringt, um die Lohnsteuern deutlich zu reduzieren, um Arbeitseinkommen zu attraktiveren und Nettogehälter dadurch signifikant zu erhöhen. Den SPÖ-Vorschlag zur Vermögenssteuer, der kürzlich präsentiert wurde und auch Startup-Exits adressieren würde, halte ich für wenig zielführend, da dafür ja ohnehin KESt abzuführen wäre, wenn das Kapital nicht als Primary Investment ohnehin wieder direkt in der Firma reinvestiert wird. Insgesamt halte ich die gesamtpolitische Diskussion in Österreich aktuell für sehr populistisch, wenig lösungsorientiert und entbehrlich.

Berthold Baurek-Karlic, Investor (Venionaire u.a.)

Ich sehe die aktuelle Linie der SPÖ als durchaus gefährlich für den Wirtschaftsstandort. Ich fürchte, dass die bisherige Kommunikation und die daraus entstandene Dynamik in der Gesellschaft eine überaus feindselige Stimmung gegen Unternehmer:innen – die letztlich Arbeitsplätze schaffen und den Wirtschafts-, und Innovationsmotor des Landes darstellen – schürt, während tatsächlich wichtige Themen wie etwa die viel zu hohe Besteuerung von Arbeit nicht thematisiert wird. Die SPÖ scheint zu übersehen, dass Kapital sehr schnell aus Österreich und damit aus dem Standort abwandern kann – was einen unglaublichen Schaden für alle gesellschaftlichen Schichten nach sich ziehen würde.

Ich würde mir wünschen das unsere Politik die Republik im internationalen Wettbewerb aufholen lässt und nicht weitere Schranken aufbaut.

Kambis Kohansal Vajargah, WKÖ Head of Startup-Services

Die Startup-Szene befindet sich derzeit im Wandel, frühere Profitabilität wird immer mehr eingefordert. Das führt dazu, dass viele Startups davon betroffen sein würden. Wir bewegen uns in einem internationalen Umfeld, nicht nur europäisch, sondern weltweit, wo jede Nation versucht, die besten Talente zu sich zu holen. Mit noch mehr Steuern werden wir das nicht erreichen. Da wir ein Hochsteuerland sind, ist die Senkung von Lohnnebenkosten und Lohnsteuern der bessere Ansatz.

Martin Rohla, Business Angel

In Österreich ist das steuerliche Umfeld für Investor:innen und Business Angels jetzt schon nicht besonders attraktiv, da alle gewinne aus positiven Exits voll zu versteuern sind. Es wird kaum berücksichtigt, was für ein – der Wirtschaft und Gesellschaft besonders zuträgliches, weil neue arbeitgebende Unternehmen schaffendes – Risiko Startup-Investor:innen bereit sind einzugehen. Ganz anders als in vielen anderen europäischen Ländern, wo etwa Verluste aus anderen Beteiligungen leicht gegengerechnet werden können – die Niederlande sind hier ein leuchtendes Beispiel. Jede weitere Schlechterstellung von Investor:innen wird deren Investitionsfreude auch weiter bremsen. Für die österreichische Startup-Landschaft ist das sicher nicht förderlich.

Dabei möchte ich kurz anmerken, dass ich kein genereller Gegner von Vermögens- oder Erbschaftsteuern bin. Das Mutterland des Kapitalismus, die USA, hat damit zum Beispiel gar kein Problem. Doch dort ist halt nur die laufende Steuerbelastung von Unternehmen und Unternehmer:innen auch eine deutlich geringere.

Michael Hurnaus, Founder und CEO Tractive

Ich bin prinzipiell für eine Erbschaftssteuer. Die Vermögenssteuer stelle ich mir dagegen sehr schwierig in der Ausgestaltung vor, damit man nicht das „Abfließen“ des Kapitals bzw. Vermögens ins Ausland incentiviert.

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Liquid Preference, Mofidian
© Armin Hubner/Canva - Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian.

Dieser Text ist zuerst im brutkasten-Printmagazin von August 2026 „Aufbrechen“ erschienen. Eine Download-Möglichkeit des gesamten Magazins findet sich am Ende dieses Artikels.


Für viele Gründer:innen sind 40-Stunden-Wochen ein Fremdwort und freie Wochenenden ein ferner Wunsch – sie opfern unzählige Arbeitsstunden und verzichten auf Gehalt, um ihr Startup aufzubauen. Doch am Ende dieses jahrelangen harten Einsatzes bleibt selbst bei einem vermeintlich erfolgreichen Millionen-Exit in manchen Fällen kaum etwas übrig. Der Grund kann in einer unscheinbaren Klausel des Beteiligungsvertrags liegen; einer Sonderregel für die Verteilung des Exit-Erlöses. Räumt man etwa späteren Investoren eine „Liquidation Preference“ ein, bedienen sich diese beim Verkauf zuerst. Die Realität sieht dann wie folgt aus: Während die Branche gratuliert, können die Gründer:innen und frühe Kapitalgeber trotz fließender Millionen fast leer ausgehen.

So ein Fall sorgte jüngst für Aufsehen, als Martin Granig, Gründer der Spar-App monkee.rocks, von einem Bekannten berichtete, der einen 15-Millionen-Exit hingelegt hatte. Der Founder meinte nach Glückwünschen bloß, der Exit hätte massiver sein müssen, „damit sich was ausgeht“ – hier hatte die Liquidation Preference gegriffen.

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die historischen Wurzeln der Liquidationspräferenz reichen bis ins 19. Jahrhundert zurück, als US-Eisenbahngesellschaften und Banken Vorzugsaktien nutzten. In den 1950er- bis 1970er-Jahren adaptierte die VC-Branche das Modell und machte es im Silicon Valley zum Standard. Doch obwohl die Klausel omnipräsent ist, sorgt sie bis heute für Missverständnisse.

Der Wirtschafts- und Tech-Anwalt Manuel Mofidian bringt es auf den Punkt: „Eine Liquidationspräferenz ist kein gesetzlich definierter Begriff, sondern eine Klausel in einem Beteiligungsvertrag, die man im Einzelfall auslegen muss, aber häufig einem gewissen spezialisierten Marktstandard entspricht.“ Verankert wird sie in der Praxis meist im sogenannten Shareholders Agreement (kurz SHA, deutsch: Gesellschaftervereinbarung). Es geht dabei nicht um die prozentuelle Beteiligung an einem Startup, sondern um die harte Reihenfolge bei der Verteilung von echten Einnahmen (Proceeds) nach einem bestimmten Trigger-Event – im Normalfall dem Exit.

„Vereinfacht gesagt ist die Liquidationspräferenz eine vertraglich vereinbarte Erlösvorzugs-Regelung. Im Normalfall wird ein Verkaufserlös entsprechend den Beteiligungsquoten (pro rata) verteilt; das entspricht auch der gesetzlichen Grundregel. Für den Exit-Fall soll jedoch eine Sonderregel geschaffen werden; mit mitunter überraschendem Ergebnis: Wer etwa 20 Prozent der Anteile hält, aber 70 Millionen Euro investiert hat, kann bei einem Verkaufserlös von 70 Millionen Euro den gesamten Erlös erhalten – und das dank einer Liquidationspräferenz“, so Mofidian.

„Erst wenn die jeweilige Liquidationspräferenz erfüllt wurde, kommt die nächste liquidationspräferierte Gruppe zum Zug; sind alle Liquidationspräferenzen bedient, wird der Rest pro rata verteilt“, erklärt der Wirtschaftsanwalt das sogenannte „Wasserfallprinzip“. Reicht das Geld bei einem mittelgroßen oder kleinen Exit nicht aus, könnten all jene, die ganz unten im Wasserfall stehen, leer ausgehen.

„Ein Startup durchläuft typischerweise gewisse Phasen“, erläutert Mofidian. „So lassen sich die Investorengruppen ganz gut typisieren: Häufig startet man mit ersten Investoren, Business Angels, Family and Friends, teilweise noch Convertibles. Hier herrscht oft noch eine andere Logik als bei späteren Investmentrunden, wo beispielsweise VC-Fonds einsteigen. In diesen späteren Runden, den ‚Series‘, mit professionelleren neuen Investoren verschieben sich regelmäßig die Kräfteverhältnisse, was zu einer Anpassung der Verträge und der damit verbundenen Rechte führt.“

Das Multiple (X-Faktor) als wichtiger Hebel

Bevor man sich jedoch in rechtliche Details und konkrete Definitionen vertieft, muss man bei Liquidation Preference einen wichtigen Hebel verstehen: das Multiple (oder den X-Faktor). Diese Zahl legt fest, wie viel von seinem ursprünglichen Investment der Geldgeber beim Exit vorrangig – also vor der allgemeinen Verteilung nach Beteiligungsquoten – beanspruchen kann.

Das „1×-Multiple“ findet sich so häufig in den Verträgen, dass man dieses fast schon als Branchenstandard bezeichnen könnte. Das bedeutet: Der Investor holt sich zunächst exakt jene Summe zurück, die er in das Startup gesteckt hat. Komplex wird es, wenn Investoren in schwierigen Marktphasen höhere Multiples durchsetzen. Liegt der Faktor bei 1,5×, 2× oder gar 3×, bedeutet das, dass der Investor vorab – also vor der Verteilung nach Prozenten – ein Vielfaches seines eingesetzten Kapitals fordern kann. „Der Faktor hat mit der Beteiligungsquote nichts zu tun: Auch wer nur ein Prozent hält, kann eine fünffache Liquidationspräferenz vereinbart haben“, erklärt Mofidian. Hat ein VC-Fonds also beispielsweise zehn Millionen Euro bei einem 2×-Multiple investiert, zieht er beim Exit sofort 20 Millionen Euro als Liquidationspräferenz ab, bevor der nächste Gesellschafter auch nur einen Cent sieht. Das schmälert den Erlös für Gründer:innen und frühe Investor:innen – mitunter auch für andere, im Rang nachstehende Investorengruppen – dramatisch.

Participating vs. non-participating

Wenn der Faktor (das Multiple) bzw. damit verbunden die Höhe geklärt ist, regeln weitere Zusätze, wie genau ein Investor am restlichen Erlös beteiligt wird.

So gilt „non-participating“ als die üblichste Variante. Der Investor hat hierbei ein Wahlrecht: Er erhält entweder vorab seine Präferenz, also zum Beispiel sein 1×-Investment, zurück, oder er verzichtet auf diesen Vorabzug und nimmt stattdessen seine reguläre prozentuale Quote am gesamten Erlös. Demgegenüber steht „participating“: Diese investorenfreundliche Variante bezeichnet Mofidian als „Eierlegende Wollmilchsau“ – der Geldgeber bekommt zuerst sein Investment als garantierte Risikoprämie vorab ausbezahlt und partizipiert danach zusätzlich noch entsprechend seiner prozentualen Quote am verbleibenden Erlös-Topf; er wird also faktisch doppelt bedient.

Rangordnung – „Senior“ und „Pari passu“

Aus Sicht eines Investors spielt es zudem eine große Rolle, in welchem Rang seine Liquidationspräferenz eingeordnet wird. „Die Ränge drücken das Rangverhältnis der Liquidationspräferenzen zueinander aus. Nach dem Wasserfallprinzip wird grundsätzlich jeder vorrangige Rang vollständig bedient, bevor Erlöse an den nachfolgenden Rang verteilt werden“, erklärt Mofidian. „Reicht der Erlös auf einem Rang nicht, um alle dort angesiedelten Präferenzansprüche voll zu bedienen, wird typischerweise pro rata verteilt – meist im Verhältnis der jeweiligen Präferenzansprüche. Der genaue Schlüssel ist aber Vertragssache.“

Wird der Liquidationspräferenz eines Investors ein „Senior“-Rang eingeräumt, bedeutet das Vorrang gegenüber den zu diesem Zeitpunkt bestehenden bzw. den vertraglich bezeichneten Liquidationspräferenzen. „‚Senior‘ ist eine relative Rangangabe – man ist immer gegenüber jemandem vorrangig. Soll der oberste Rang gemeint sein, spricht man etwa von ‚most senior‘ oder ‚senior to all other liquidation preferences‘. Maßgeblich ist am Ende ohnehin die Verteilungsreihenfolge der Waterfall-Klausel selbst“, so der Anwalt. Vor später geschaffenen „noch vorrangigeren“ Rängen könne man sich durch einen Zustimmungsvorbehalt schützen; das könne allerdings künftige Finanzierungsrunden erschweren und sei auch unüblich.

Mofidian weiter: „Investor:innen vereinbaren häufig, dass ihre Liquidationspräferenz ‚pari passu‘ mit den Liquidationspräferenzen anderer Investor:innen oder Anteilsklassen rangiert – die betreffenden Präferenzen sind dann gleichrangig, keine wird vor der anderen bedient. Innerhalb derselben Anteilsklasse ist eine ausdrückliche Pari-passu-Regelung häufig nur deklaratorisch, sofern für alle Anteile dieselben Präferenzrechte gelten; sie kann jedoch in einigen Konstellationen auch klarstellende Bedeutung haben. Eine wesentliche Bedeutung entfaltet sie zwischen unterschiedlichen Anteilsklassen oder Finanzierungsrunden: Man kann etwa festlegen, dass die Liquidationspräferenzen einer Series A und einer Series B trotz unterschiedlicher Anteilsklassen auf demselben Rang stehen. ‚Pari passu‘ beschreibt also nicht die Anteilsklasse als solche, sondern das Rangverhältnis der jeweiligen Präferenzen“. Gleichrangigkeit bedeutet dabei nicht zwingend, dass auch die Höhe der Präferenzansprüche, die Multiplikatoren oder die sonstigen Investorenrechte identisch sind.

Die Rangordnung führt in der Praxis oft zu sogenannten Stacked Preferences (gestapelten Präferenzen). Faktisch gesehen kommt es dabei meist zum Prinzip „Last in, first out“: Der späteste Geldgeber (z. B. der Lead-Investor der Series C) sichert sich meist den höchsten Rang und holt sich beim Exit (nach Rückführung von Fremdkapital) als Allererster sein Geld aus dem Topf. Ist seine Präferenz bedient, darf sich die vorherige Series B aus dem verbleibenden Rest bedienen; und so weiter bis hinunter zur Series A. Häufig warten am Ende der Nahrungskette die frühen Seed-Investoren sowie Gründer:innen und Mitarbeiter:innen mit ESOP-Anteilen – ist der Exit-Erlös nicht hoch genug, ist der Topf leer, bevor sie erreicht werden.

„Eine der Schwierigkeiten bei Liquidation Preferences ist die Unschärfe der Begrifflichkeiten“, betont Mofidian an dieser Stelle und erklärt, warum es zu Streitereien unter den Beteiligten kommen könnte. Ein typischer Konfliktherd können Triggerdefinitionen sein: Was ist ein Exit? In einem „frühen“ Vertrag kann ein Exit anders definiert sein als im späteren Beteiligungsvertrag. Dazu kommen Side Letters bzw. in Investitionsdokumenten enthaltene Rechte, bei denen Widersprüche auftreten können. Liquidationspräferenzen können ein sinnvolles Instrument der Risikoverteilung sein – aber es kann zu unangenehmen Überraschungen kommen, weil die Beteiligten nicht jedes Szenario durchdenken und durchrechnen.

Die Schicksalsgemeinschaft der Frühphase

Oliver Holle, CEO des Seed-VCs Speedinvest, sieht die Debatte vor allem für die Frühphase pragmatisch: Dank klarer Standards (1×, non-participating) bilden frühe Kapitalgeber und Gründer:innen hier eine Schicksalsgemeinschaft im Sinne von „engsten Verbündeten“. Dramatisch wird es jedoch bei Wertberichtigungen in späten Runden, wenn sich die Ansprüche durch viel frisches Kapital massiv aufsummieren – die bereits erwähnten Stacked Preferences. Wie das in der Praxis aussieht, veranschaulicht Holle am E-Scooter-Anbieter Tier, dessen Preference-Stack nach mehreren Runden und Mergern auf fast eine Milliarde Euro angewachsen ist: „Das sind sie jetzt doch nicht mehr wert. Das heißt, wir haben das wahrscheinlich schon lange auf null abgeschrieben, und die Gründer auch, weil wir da kein Geld rausholen werden, auch wenn diese Firma für fünf-, sechs- oder siebenhundert Millionen Euro verkauft wird. Das ist also eine Realität, die wir absolut durchlebt haben.“ Und damit ist Speedinvest nicht allein.

Konflikte, Statistiken und eine mögliche Zukunft

Was konkrete Statistiken angeht, gibt es im DACH-Raum kaum belastbare öffentliche Marktdaten. Mofidians subjektiver Praxisbeobachtung nach kommen Liquidationspräferenzen jedoch in fast jedem Deal vor, sind ein von Investoren erwarteter Standard und in ihrer Grundform kaum wegzuverhandeln.

Aufgrund globaler Krisen brauchten viele Startups zuletzt jedoch Bridge-Finanzierungen. Um ihre Bewertungen hochzuhalten („Vanity Valuation“), akzeptierten Gründer:innen oft harte Konditionen. Mofidian kann sich vorstellen, dass es in Zukunft aufgrund dieser Dynamik zu Konflikten kommen könnte: „Aufgrund von Brückenfinanzierungen könnten Liquidationspräferenzen wahrscheinlich jetzt relevanter werden, weil wir jetzt einige Senior-Investoren sehen, die zu sehr guten Terms eingestiegen sind, darunter auch Verkaufsrechte. Wenn du in den letzten Jahren investiert hast, und das zu einer vermeintlich guten Bewertung, mit starken Terms, und dir viele Rechte geholt hast, jetzt aber daran zweifelst, dass eine neue Runde zu einer höheren Bewertung realistisch ist, dann pushst du möglicherweise in den Exit. Und das machst du wahrscheinlich nur, weil du eine Liquidationspräferenz, vielleicht sogar mit einem ‚Über-Eins-Faktor‘, hast“, zeichnet Mofidian eine mögliche Zukunft für die heimische Szene. „Ich kann mir vorstellen, dass die Logik, die Liquidationspräferenzen und anderen damit funktionell verbundenen Terms zugrunde liegt, dazu führt, dass der eine oder andere Investor sagt: ‚Ich nutze jetzt meine vertraglichen Möglichkeiten, dränge auf den Exit und hole mir lieber mein Investment 1,5-fach plus ein bisschen extra vom verbleibenden Erlöstopf. Das macht mehr Sinn, als nur darauf zu hoffen, dass es noch eine Runde zu einer viel höheren Bewertung gibt – und selbst wenn sich das so großartig entwickelt, was nicht sicher ist, steht der nächste Investor vermutlich nach dem Last-in-first-out-Prinzip mit seiner Präferenz wieder vor mir.‘“

Der Anwalt ergänzt: „‚Drängen‘ heißt in diesem Kontext: Wenn dieser Investor – etwa in Kombination mit anderen Investoren – starke Drag-Along-Rechte hat, kann er den Verkauf auch gegen den Willen der Founder rechtlich erzwingen.“ Dies gelte selbst dann, wenn die Founder die Bewertung als zu niedrig empfänden und aufgrund der Liquidation Preference leer ausgingen.

Trotz dieser Konsequenzen betont Mofidian nachdrücklich, dass man das Thema auch aus der Investorenperspektive betrachten muss: Die Liquidationspräferenz sei per se nichts Böses und in der Praxis völlig in Ordnung, wenn man sie korrekt verwendet. „Man muss diese Klauseln verstehen, durchrechnen und verschiedene Szenarien durchspielen, damit böse Überraschungen ausbleiben“, sagt der Jurist.

Secondaries als mögliches Instrument

Für Gründer gilt laut dem Experten eine wichtige Regel: Man sollte sich niemals nur auf eine möglichst hohe Firmenbewertung fixieren, wenn die Vorzugsrechte der Investoren im Gegenzug gefährlich stark ausgeprägt sind. Mofidian rät, das Term-Sheet stets als bewegliches Gesamtsystem zu betrachten.

Anstatt Deals aus reiner Angst vor einem Null-Ausstieg kategorisch platzen zu lassen, empfiehlt der Anwalt, allenfalls ungünstigere Liquidationspräferenzen durch andere Mechanismen auszugleichen. Dazu zählen klug verhandelte Drag-Along- und Tag-Along-Rechte. Wenn der Druck allerdings über die Jahre extrem hoch wird, seien Secondaries ein mögliches Tool: Durch den vorzeitigen Verkauf eines kleinen Teils der eigenen Anteile an spätere Investoren könnten Gründer bereits auf dem Weg zum Exit etwas Geld auf dem Privatkonto sichern.

„Das ist jedoch nicht gern gesehen und auch in Österreich oder im DACH-Raum relativ unüblich, aber es passiert“, sagt Mofidian. „Nach ein paar Jahren Arbeit kann man in so einem Fall sagen: ‚Ich habe eine ordentliche Netto-Summe auf meinem Konto. Das erlaubt mir zumindest, mit freiem Kopf weiter an meiner Vision zu bauen.‘“

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