20.12.2023

Vereinbarkeit: Vizzard 360-Founderin Jana Sabel erklärt, wie Kind und Karriere gehen

Jana Sabel wurde jung Mutter und durchlief ihr WU-Studium parallel zu ihrer Schwangerschaft. Als ihr Sohn 1,5 Jahre alt war, gründete sie bereits im Studium und erklärt nun, wie sie das Umsorgen des Kindes bei gleichzeitiger Führung eines Startups vollbringt. Die Erfolgsformeln für sie dabei: Geschenkte Konsistenz und der „Zwei-Wochen-Sprint“.
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Jana Sabel, Vizzard 360
(c) Elena Mullis - Jana Sabel, Gründerin von Vizzard 360.

Kinder sind Karrierekiller. Dies ist eine weit verbreitete Einstellung im Unternehmertum, fast schon Konsens in manchen Kreisen. Fast noch „schlimmer“ ist es, in jungen Jahren und während des Studiums ein Kind zu bekommen. Viele scheinen darin ein Ende der Karriere zu sehen, noch bevor diese richtig beginnt. Dort, wo viele die Welt entdecken, sich selbst oder ihre Ideen in Geschäftsmodelle umwandeln, sind oftmals Schwangerschaften und Babys ein „Headturner“ negativer Art. Leute scheinen überrascht, junge Menschen in Kindeserwartung zu sehen. So ähnlich erging es auch Jana Sabel, Gründerin von Vizzard 360, bevor sie aufbrach das alte und klischeehafte Rollenbild zu durchbrechen…

Vom Leistungssport zu Vizzard 360

Die heute 27-Jährige war bis 2018 professionelle Dressurreiterin, studierte in Münster und später in Wien an der Wirtschaftsuniversität, wo sie im August 2023 ihr BWL-Studium abschließen konnte. Zwischen ihrer sportlichen Karriere und dem Uni-Abschluss mit Schwerpunkt „Entrepreneurship & Innovation“ lag eine Unternehmensgründung. Und eine Schwangerschaft.

„Glücklicherweise blieb ich bis zum Semesterferienstart unentdeckt schwanger, nur in der Sommeruni im September 2019 war ich wirklich hochschwanger am Campus und habe auch viele überraschte Blicke bekommen“, sagt sie. „Zwei Tage vor der Geburt habe ich noch eine Prüfung geschrieben und war sechs Wochen danach wieder zur Prüfungsvorbereitung in den Vorlesungen. Mir war es wichtig, immer am Ball zu bleiben, wenn auch nicht in vollem Tempo.“

Eine Zeit, in der Sabel bereits Erfahrungen mit der Vereinbarkeit von Kind und Karriere sammeln konnte, die ihr heute helfen, wie sie sagt.

Sabel hat folglich ihr Unternehmen, Vizzard 360, neben der Familie und dem Studium gegründet und Schritt für Schritt weiterentwickelt: „Wir konnten seit 2021 jedes Jahr unseren Jahresumsatz verdoppeln. Zum 1. Jänner 2024 sind wir offiziell nicht nur in Österreich, sondern auch mit einem Firmensitz in Deutschland vertreten”, erzählt sie. „Es gab dieses Jahr auch ein gutes Angebot von einem Investor, das ich aber vorerst abgelehnt habe. Ich möchte, solange wir so gut organisch wachsen können, die Zügel selbst in der Hand behalten. Die Auftragslage, gerade in der Hospitality Branche, ist vielversprechend.“

Vizzard 360 ist spezialisiert auf die Erstellung von virtuellen Rundgängen. Jeder, der in oder mit Immobilien arbeitet, könne mit VR-Erlebnissen des Startups Prozesse vereinfachen, Mitarbeiter einschulen, Gäste begeistern oder den aktuellen Bestand einer Immobilie erfassen.

„Gerade im Bereich der 3D-Bestandserfassung gibt es spannende Anwendungsbereiche des virtuellen ‚Home Stagings‘ und der virtuellen Sanierung“, sagt Sabel. „Es geht uns vor allem um die Vermittlung eines realen Raumgefühls und um die Verbesserung der Vorstellungskraft.“

Im Tourismusbereich ginge es außerdem viel um Erwartungsmanagement. „Umso realer und aussagekräftiger Ferienwohnungen, Hotelzimmer oder Eventlocations präsentiert werden, desto besser sind am Ende auch die Bewertungen und die Kundenzufriedenheit.“ Bisher haben Sabel und ihr Team über 200 Projekte umgesetzt.

„Termine selbst wählen“

Insgesamt schätzt die junge Mutter eines Vierjährigen die Flexibilität, die ihr die Selbstständigkeit bietet. Man lerne viel, wenn man die Zügel in der Hand halte. Und es sei ganz gut, Termine selbst wählen zu können.

„Aber nichtsdestotrotz muss man realisieren, dass manche Kunden eher nachmittags oder abends erreichbar sind. Da findet man aber schon kreative Lösungen“, legt Sabel ihre Erfahrung dar.

Sie gesteht, dass Unternehmertum ohne Kinder möglicherweise einfacher sein könnte, aber die Erfahrungen und Vorzüge, die das Elternsein mit sich bringt, seien unbezahlbar. Vor allem die Mutterschaft als Quelle von Disziplin und Konsistenz.

„Ich habe neulich eine Nachtschicht eingelegt. Egal wie lange abends noch gearbeitet wird: Um acht Uhr morgens gebe ich meinen Sohn im Kindergarten ab und beginne kurz darauf zu arbeiten. Um liegen gebliebene Arbeit aufzuholen, muss manchmal einfach die Nacht dran glauben“, sagt sie.

Der Zwei-Wochen-Sprint

Eine weitere Methode, wie die 27-Jährige Vereinbarkeit und Karriere unter einen Hut bringt, kann man wohl als Liebe zur Arbeit bezeichnen. Alle zwei Wochen erfährt die junge Frau einen „heftigen“ Motivationsschub und arbeitet nach dem Zubettbringen bis sechs in der Früh die Nacht durch.

Es sei wie ein Endorphinrausch beim Ausgehen, beschreibt Sabel solche Nächte. „Wenn man merkt, dass man To-Dos (Buchhaltung, etc.) abgearbeitet hat, ist man froh, es getan zu haben. Ansonsten aber, ist mir Schlaf wichtig“, betont sie. „Schlafen ist eine wichtige Grundlage für alles. Als Mutter brauche ich schon viel Energie. Schlafprobleme kenne ich nicht.“

„Zwischen 15 und 19 Uhr muss alles laufen“

Aus Sabels Erzählungen merkt man, dass sie sich ihren Arbeitsalltag individuell zurechtgelegt hat und früh losstartet. „Zwischen 15 und 19 Uhr muss alles laufen, jeder Mitarbeiter muss wissen, was zu tun ist“, sagt sie. Konkret arbeitet sie drei Tage die Woche dank geteilter Care-Arbeit voll, an zwei Tagen heißt es: keine Termine zwischen drei und sieben Uhr Nachmittag.

Zusammenfassend kann man an dieser Stelle erkennen, dass Konsistenz und ein regelmäßiger „Workathon“ die Pfeiler von Sabels Vereinbarkeit darstellen. Die rote Linie, die die Founderin durch das Unternehmertum und das Umsorgen eines Kleinkinds mitzieht.

Das Ärgernis der Vizzard-360-Founderin

Weniger ein Pfeiler, dafür umso mehr Ärgernis ist es für Sabel jedoch, als Frau nicht ernstgenommen zu werden. Bei Terminen etwa, wo der Gesprächspartner mehr Fragen an den begleitenden Mitarbeiter stellt, als an die Gründerin selbst.

Den ausbleibenden fachlichen Fragen, stehen dann unerwünschte persönlichen Fragen gegenüber, über die Sabel sich immer wieder wundern muss. „Ich bin schon häufiger mit der Frage konfrontiert worden, wieso ich so jung Mutter geworden sei – so als ob es gesellschaftlich anerkannter wäre, mit Anfang zwanzig und der Karriere wegen einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen“, sagt sie.

Das wäre für Sabel nicht der richtige Weg gewesen. “Ich empfinde es als Privileg, in einem Europa zu leben, in dem ein Abbruch kein Tabu und keine Straftat darstellt. Trotz oder vielleicht gerade durch diese Entscheidungsfreiheit war es aber für mich nie eine Option, mein Kind nicht zu bekommen.“

Die Gründerin betont die Wichtigkeit, professionell zu bleiben, selbst in schwierigen Situationen. Und plädiert dafür, private Angelegenheiten, wie beispielsweise die Krankheit eines Kindes, nicht in den Vordergrund bei Termin-Absagen zu stellen, sondern stattdessen allgemein von „privaten“ oder „terminlichen Gründen“ zu sprechen. Dies helfe, stereotype Vorstellungen zu vermeiden und die berufliche Integrität und das eigene professionelle Auftreten zu wahren, meint sie.

Keine Luftschlösser!

Für Unternehmen wünscht sie sich, dass sie mutiger werden und sich auf gewisse Zeit-Modelle einlassen, die es Frauen ermöglichen, eine erfolgreiche Karriere aufzubauen und gleichzeitig eine erfüllende Rolle als Mutter zu haben.

„Ich habe mich für die Mutterschaft entschieden und es war die beste Entscheidung“, sagt Sabel abschließend. „Ich wollte es nicht wahrhaben, dass mit einem Kind nicht alles geht. Und habe schlussendlich meinen eigenen Weg eingeschlagen.“

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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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