13.08.2024
MOBILITY

Velovio: Salzburger Startup kooperiert mit großem Schweizer Stadtmöbel-Anbieter

Das Salzburger Startup Velovio rund um Gründerin Tanja Friedrich entwickelt und produziert Fahrradmöbel für den öffentlichen Raum. Nun kooperiert das Unternehmen mit der Velopa AG, die in der Schweiz ein führender Anbieter von Produkten und Lösungen im Bereich von Parksystemen ist.
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Tanja Friedrich | (c) Velovio

Radinfrastruktur komplett neu und innovativ denken. Dieses Ziel hat sich Tanja Friedrich mit ihrem Startup Velovio gesteckt. In der heimischen Startup-Szene konnte sich die Gründerin in der Vergangenheit mit ihrem vertikalen Fahrradständer Bikeparker einen Namen machen. Später folgten weitere Fahrradmöbel wie der „Salzburger Bügel“, der durch Neigung des Bügels ein stabiles Anlehnen des Fahrrads ermöglicht und zugleich die Felge schützt.

Die Kooperation zwischen Velovio und Velopa AG

Wie das Startup am Dienstag via LinkedIn bekannt gab, kooperiert Velovio nun mit der Schweizer Velopa AG. Konkret handelt es sich dabei um einen führenden Anbieter von Produkten und Lösungen im Bereich von Parksystemen.

Das in der Schweiz ansässige Unternehmen verfügt über 50 Mitarbeiter:innen und produziert Überdachungen, Absperrsysteme und Freiraum-Mobiliar. Die Produkte werden sowohl für Geschäftskunden (B2B) wie auch für private Anwendungen (B2C) angeboten. Neben Unternehmen zählen auch Gemeinden zu den Kunden der Velopa AG.

(c) Velopa AG

Zur Zusammenarbeit schreibt die Velopa AG. „Durch die gebündelte Expertise beider Unternehmen schaffen wir neue Möglichkeiten für ästhetische und komfortable Veloabstellplätze, die den öffentlichen Raum bereichern“.

Konkret erweitert die Velopa AG mit der Zusammenarbeit mit dem Salzburger Startup ihr Produktportfolio, um ihren Kund;innen neue Parklösungen anzubieten. So wird über die Website des Schweizer Unternehmens beispielsweise der Designparker Bento vom Salzburger Startup beworben.

Bikedecks als Fahrradboxen

Erst 2023 erweiterte Friedrich das Produkt-Portfolio um sogenannte Bikedecks. Dabei handelt es sich um Fahrradboxen für den öffentlichen Raum, die man über eine App stunden- bis monatsweise mieten kann. Das Besondere daran ist, dass man auch die Dachfläche benutzen kann. Dadurch entsteht eine zweite Ebene – ohne, dass dadurch wertvolle Stadtfläche verloren geht. Unter anderem wurde ein derartiges Bikedeck im niederösterreichischen Guntramsdorf aufgestellt (brutkasten berichtete).


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Erster Generalanwalt am EuGH: Maciej Szpunar | (c) curia.europa.eu/Screenshot

Die ungarische Like Company betreibt mehrere Webportale und beansprucht Schutz für die dort veröffentlichten Artikel. Das Unternehmen wirft Google vor, seine Artikel zum Training der Gemini-Sprachmodelle verwendet sowie über den KI-Chatbot vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Ein ungarisches Gericht setzte das Verfahren daraufhin aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Es handelt sich um das erste Verfahren zu generativer Künstlicher Intelligenz vor dem EuGH.

Wann KI-Chatbots die Rechte von Verlagen verletzen können

In seinen Schlussanträgen erläutert Generalanwalt Szpunar, unter welchen Umständen die Nutzung von Presseartikeln durch KI-Chatbots eine Rechtsverletzung darstellen kann. Entscheidend sei unter anderem, ob der Chatbot unrechtmäßig auf eine Veröffentlichung zugreift, etwa durch die Umgehung einer Paywall oder anderer technischer Schutzmaßnahmen.

Zudem komme es darauf an, wie die Informationen in den generierten Antworten wiedergegeben werden. Während die bloße Wiedergabe von Tatsachen keine Rechtsverletzung darstelle, könne die erkennbare Übernahme der Ausdrucksform eines Artikels problematisch sein. Das gelte insbesondere dann, wenn die Antwort die Originalveröffentlichung so weit ersetze, dass Nutzer:innen kein Verlangen mehr haben, die Originalveröffentlichung zu öffnen.

Das Recht der Presseverlage auf öffentliche Zugänglichmachung könne laut Szpunar verletzt werden, wenn die Ausdrucksform der Originalartikel systematisch in den Antworten eines Chatbots erkennbar sei. Der Anbieter könne für eine solche Nutzung haften, wenn diese Teil seines Geschäftsmodells sei oder er keine wirksamen Gegenmaßnahmen ergriffen habe.

Fragen zum KI-Training laut Generalanwalt unzulässig

Die Fragen zur Verwendung von Presseartikeln für das Training der Google LLMs empfiehlt Szpunar hingegen, für unzulässig zu erklären. Es gebe keine Beweise dafür, dass die Artikel der ungarischen Like Company tatsächlich zum Training der Gemini-Modelle verwendet worden seien. Die Fragen seien daher hypothetisch. Szpunar hält jedoch fest, dass die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von Sprachmodellen im Rahmen der im EU-Recht vorgesehenen Ausnahme für Text- und Data-Mining in der Regel „frei zulässig“ sei.

Das Gutachten ist für die Richter:innen nicht bindend, ihr Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt verkündet werden.

Streit um journalistische Inhalte auch in anderen EU-Ländern

Der Rechtsstreit ist kein Einzelfall. Bereits im Februar 2026 reichte die dänische Verwertungsgesellschaft DPCMO, die einen Großteil der Nachrichtenmedien des Landes vertritt, Klage gegen OpenAI ein. Sie wirft dem Unternehmen vor, Presseartikel ohne Genehmigung zum Training seiner KI-Modelle verwendet und Inhalte über ChatGPT wiedergegeben zu haben. Ein Urteil steht bislang aus. Auch in Frankreich wehren sich Presseverlage gegen die Nutzung ihrer Inhalte durch KI-Anbieter. Im August dieses Jahres wandte sich die französische Presseallianz APIG an die Wettbewerbsbehörde, weil sie durch Googles KI-generierte Zusammenfassungen sinkende Besucherzahlen und Einnahmen befürchtet.

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