15.04.2022

Wie ein 50 Jahre altes EduTech aus Österreich das Bildungssystem digitalisierte & in 97 Länder expandierte

Seit über 50 Jahren entwickelt das österreichische Unternehmen Untis Lösungen, die den Schulalltag erleichtern sollen – unter anderem 1984 die erste PC-Version für die Stundenplanung. Im Interview sprechen die beiden Geschäftsführer Christian Gruber und Roland Bair über die Anfänge und wie das Unternehmen mittlerweile in 97 Länder expandierte.
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Untis
Die beiden Co-CEOs Roland Bair und Christian Gruber (v.l.n.r.) | (c) Untis

Das in Stockerau in Niederösterreich angesiedelte Unternehmen Untis zählt in Österreich zum EduTech der ersten Stunde. Als Pionier befasste es sich lange Zeit vor GoStudent, FoxEducation & Co mit der Digitalisierung des heimischen Bildungssystems. Genauer gesagt wurde das Unternehmen im Jänner 1970 von Bernhard Gruber und Heinz Petters gegründet, die beide eine Faszination für Computer und Programmierung teilten. Im Jänner 1970 programmierten die begnadeten Tüftler am Großrechner S/360 von IBM in Wien das erste Stundenplanprogramm für Schulen. Ziel war die computerunterstützte Optimierung des Stundenplans mit Hilfe von Lochkarten.

Von der Lochkarte zur mobilen App mit 2,5 Millionen Nutzer:innen

1978 erfolgte schlussendlich die Übersiedlung nach Stockerau, wobei das erste Büro in einer Eigentumswohnung untergebracht war. Der Firmenname ist übrigens spontan aus einem damaligen Arbeitstitel entstanden und bis heute beibehalten worden. UNTIS ist die Abkürzung für UNTerrichts-Informations-System. Im Herbst 1984 wurde pc-Untis schlussendlich erstmals in Schulen im Echtbetrieb eingesetzt. Bereits Anfang der 1990er Jahren nutzten die Software zur Stundenplanung über 6000 Schulen.

1999 wurde mit WebUntis die erste Browser-Anwendung gelauncht. 2006 folgte zudem das digitale Klassenbuch, um Schülerabsenzen und Lehrstoffeintragungen zu mangen. Dadurch wurden neben der Schuladministration auch Lehrkräfte erstmalig zu potentiellen Anwender:innen. Seit 2011 steht auch eine eigene Untis Mobile-App zur Verfügung, die aktuell über 2,5 Millionen Nutzer:innen zählt. Zudem wurden auch der Untis Messenger entwickelt, der die Schulkommunikation zwischen Schüler:innen, Lehrkräften und Eltern vereinfacht. Die neueste Produkt-Innovation ist WebUntis. Über die Plattform lassen sich Drittanwendungen, wie Eduvidual, GoStudent oder Schülerkarriere, integrieren und einfach verwalten.

Neue Doppelspitze und Internationalisierung

Weltweit arbeiten aktuell über 26.000 Bildungseinrichtungen – von der kleinen Grundschule bis zur Universität – mit den Produkten des österreichischen Edu-Tech-Pioniers. Ein regionales Netz an Partnerfirmen ermöglicht zudem die Betreuung von Kund:innen in aktuell über 97 Ländern.

Seit Anfang des Jahres verantworten Christian Gruber – Sohn des Gründers Bernhard Gruber – und Roland Bair als Geschäftsführer die Geschicke des Unternehmens. Im Zentrum ihres unternehmerischen Handels steht die Internationalisierung und weitere Skalierung des Produktportfolios.

Mehr über diese außergewöhnliche Unternehmensgeschichte Units könnt ihr im Doppelinterview nachlesen, das im Zuge des aktuellen brutkasten Themenschwerpunkts „Bildung = Zukunft“ erscheint.


Untis gilt in Österreich als Pionier im Bereich der Digitalisierung des Bildungswesens. Was waren die größten Meilensteine in der Firmengeschichte? 

Christian Gruber: Die Reise begann 1970 als Bernhard Gruber und Heinz Petters gemeinsam die Firma Untis  gegründet haben. Die erste PC-Version der Stundenplanung gab es 1984 und wurde 1992 bereits an mehr als 6.000 Schulen eingesetzt. Ab 1998 wurde die Zusammenarbeit mit dem österreichischen Ministerium gestartet, um die Mehrdienstleistungen der Lehrer zu erfassen. Der Wandel zur Web Entwicklung begann 2007 mit der ersten Version des elektronischen Klassenbuchs und seitdem führen wir diese Reise stetig fort. Auch dieses Jahr ist die Untis Mobile App wieder die meistgenutzte App im Schulbereich. Sie zählt aktuell vier Million Nutzer:innen.

Der EdTech Markt ist historisch ein sehr heterogener Markt mit einer hohen Anzahl von vor allem lokalen Anbietern, die individuelle Lösungen für unterschiedlichste Schultypen schaffen.

Roland Bair | Untis CEO

Wie vollzog sich die Digitalisierung des österreichischen Bildungswesens im internationalen Vergleich bzw. was waren bzw. sind limitierende Faktoren?

Roland Bair: In vielen Ländern, wie auch Österreich, ist das Schulwesen geprägt von einer hohen  Schulautonomie, die zu heterogenen Abläufen, Strukturen und Verantwortungen führen kann. In Ländern wie Deutschland, kommt zusätzlich noch der Föderalismus hinzu, der gemeinsame Ansätze erschwert. Zudem kommt zusätzlich die Ausprägung der gesellschaftlichen Veränderungsbereitschaft, die sich in schulischen Abläufen widerspiegelt, welche wir in nordischen Regionen etwas stärker wahrnehmen. 

Digitalisierung baut generell auf Standardisierung auf, da erst dadurch der Mehrwert bei vielen Menschen gleichzeitig ankommt. Die Individualisierung, die durch Schulautonomie und Föderalismus entsteht, genauso wie der Grad des Veränderungswillens, können die Digitalisierung erschweren. 

Im System Schule gab und gibt es immer schon stets motivierte Menschen (=Lehrkräfte), die digitale Konzepte und Lösungen geschaffen haben und von mehreren Schulen übernommen wurden. Diese Lösungen schaffen es leider selten zu einer breiten Nutzung, wodurch sich auch der Fortschritt der Digitalisierung im Schulwesen stark unterscheidet. 

Unternehmen, die es schaffen, sich langfristig am Markt zu etablieren, sind jene, die sich nah am System Schule positionieren, direkt mit den handelnden Personen interagieren und innerhalb der oben angeführten Rahmenbedingungen gut navigieren können.

Wer zählt zu den Kunden von Untis und wie verläuft aktuell die Internationalisierung?

Christian Gruber: Wir entwickeln Standardsoftware für Schulen und leben von den Lizenzeinnahmen, begleitend  machen wir diverse Projekte für Spezialanforderungen (z.B.: Personalabrechnung in Österreich) sowie Schulungen. Unsere Kunden sind Schulen, Fachhochschulen sowie Ministerien. 

Untis wird aktuell in 97 Ländern an über 26.000 Schulen eingesetzt und ist in über 30 Sprachen übersetzt. Wir sind also im Bereich der Internationalisierung auf einem sehr guten Weg und freuen uns in Zukunft mit unseren Partnern gemeinsam das System Schule noch besser zu unterstützen. 

Die schon lang angekündigte Individualisierung des Unterrichts, die durch Digitalisierung  ermöglicht wird, kommt in sehr langsamen Schritten in den benötigten Strukturen, Befähigungen und Systemen an.

Roland Bair | Untis CEO

Welche Wachstumsziele hat sich Untis gesteckt? 

Roland Bair: Obwohl es (auch Corona-bedingt) in den letzten Jahren zu einer Vervielfachung der Investitionen und der öffentlichen Wahrnehmung gekommen ist, kann man die Entwicklung der Digitalisierung am ehesten mit der gesamtgesellschaftlichen vergleichen. Der EdTech Markt ist historisch ein sehr heterogener Markt mit einer hohen Anzahl von vor allem lokalen Anbietern, die individuelle Lösungen für unterschiedlichste Schultypen schaffen. Viele junge Unternehmen, wie zum Beispiel Startups, schaffen es hier sich mit Standardprodukten in “neueren” Bereichen, wie zum Beispiel der digitalen Kommunikation, zu etablieren, sind aber darüber hinaus durch den sehr vielfältigen Rahmen und den geringen Budgets in der Bildungsbranche im Wachstum eingeschränkt.

In diesem Kontext ist unser Ziel in den nächsten fünf Jahren die Stärkung der Marktführerschaft im Bereich Schulorganisation innerhalb Europas. Konkret bedeutet das für uns, uns intensiver mit den Besonderheiten neuer Schultypen und Unterrichtssysteme zu befassen und unsere Organisation und Produkte darauf anzupassen.

Der Firmensitz von Untis

Welche Produkte und Dienstleistungen stehen aktuell in der Pipeline? 

Roland Bair: Durch unsere Plattform, die wir 2022 für Web entwickelt haben, haben Drittanbieter nicht nur die Möglichkeit sich in unterschiedliche Schulprozesse zu integrieren, sondern auch ihren Vertrieb stark zu vereinfachen. Diese Plattform kommt dieses Jahr auch in Untis Mobile, wodurch ein nahtloser Wechsel zwischen Bildungs-Apps möglich wird. 

Mit einer breiten Modernisierung des Look & Feels unserer Web-Produkte in diesem Jahr schaffen wir es zudem, uns nicht nur besser für die Zukunft aufzustellen (Stichwort: technische Schuld), sondern auch  die Effektivität der Nutzung unserer Produkte zu stärken.

Welche Trends sehen Sie aktuell im Bereich der Bildung auf uns zu kommen? 

Roland Bair: Die schon lang angekündigte Individualisierung des Unterrichts, die durch Digitalisierung  ermöglicht wird, kommt in sehr langsamen Schritten in den benötigten Strukturen, Befähigungen und Systemen an. Der Stundenplan bleibt weiter das zentrale Element zur Koordination aller Teilnehmenden,  wobei flexiblere Modelle (z.B.: fachübergreifender Unterricht, Projekte) mehr und mehr Anwendung finden.  

Eine offene Frage bleibt, ob der Weg von Anbietern von Inhalten (z.B.: Schulbuchverlage) oder Lernmanagementsystemen getrieben wird oder von einem ganz anderen Bereich (Kommunikation, Unterrichtsplanung, Schulverwaltung). In manchen Ländern können auch behördlich finanzierte Projekte ein gutes Fundament für die fortschreitende Digitalisierung, Stichwort eID, schaffen.

Eine wichtiger aktueller Schritt ist die stattfindende Veränderung der Fokussierung auf die  Benutzer:innen über Systemgrenzen hinweg, die durch verstärkte Integration und Automatisierung ermöglicht wird.


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Rechtsanwalt Manuel Mofidian © Armin Hubner

Ein Unternehmen erstellt selbst oder unter seiner Weisung und Kontrolle einen kurzen Werbeclip. Kein Dreh, kein Team, kein Budget für Schauspieler:innen: Die Person, die im Video das Produkt vorstellt, ist von einer KI generiert. Sie existiert nicht, sieht aber aus wie ein Mensch.

Seit Sonntag ist dieser Clip kennzeichnungspflichtig, und die Pflicht trifft das Unternehmen, nicht das Tool, mit dem der Clip entstanden ist. Denn ein Deepfake im Sinne des Gesetzes ist nicht nur die manipulierte Aufnahme einer prominenten Person. Nach den neuen Leitlinien der EU-Kommission genügt es, dass das Dargestellte real existieren könnte und der Inhalt so wirkt, als wäre er echt. Ob jemand täuschen wollte, spielt keine Rolle. Ob der Gesetzeswortlaut wirklich so weit reicht, wird in der Fachwelt diskutiert, denn er knüpft an die Ähnlichkeit mit real existierenden Personen an. Für die Praxis ist vorerst die Kommissionslinie maßgeblich, denn an ihr werden sich die Behörden primär orientieren.

Nein, die EU hat das nicht verschoben

In vielen Geschäftsleitungen ist in den vergangenen Wochen eine andere Botschaft angekommen: Brüssel habe zurückgerudert, man habe Zeit. Diese Lesart ist gefährlich verkürzt.

Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, wurde am 24. Juli im Amtsblatt veröffentlicht und ist seit 27. Juli in Kraft, wenige Tage vor dem Stichtag. Verschoben hat sie die Pflichten für Hochrisiko-Systeme: eigenständige Anwendungen nach Anhang III auf Dezember 2027, in Produkte eingebettete KI auf August 2028. Die Transparenzpflichten hat sie in ihrer Substanz nicht angetastet. Sie gelten seit Sonntag.

Eine einzige Ausnahme gibt es, und sie betrifft Anbieter, nicht Anwender (in der KI-VO Betreiber genannt): Generative KI-Systeme, die bereits vor dem 2. August auf dem Markt waren, haben für die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben bis zum 2. Dezember 2026 Zeit. Auf die Pflichten von Unternehmen, die KI einsetzen, hat das keine Auswirkung.

Was es an Orientierung gibt

Anders als beim Start der DSGVO steht der Stichtag nicht im luftleeren Raum. Die EU-Kommission hat am 10. Juni den Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte veröffentlicht. Die dazugehörigen Leitlinien zur Auslegung von Artikel 50 hat sie inhaltlich am 20. Juli freigegeben, die förmliche Annahme steht noch aus, bis alle Sprachfassungen vorliegen. Beides ist rechtlich nicht bindend, in der Praxis aber der Maßstab, an dem sich Behörden orientieren werden.

Der Kodex wurde von Kommission und AI Board als geeignet bewertet. Wer ihm beitritt, kann sich zum Nachweis der Kennzeichnungspflichten darauf berufen. Wer das nicht tut, muss seine Compliance auf anderem Weg belegen und muss laut Kommission mit mehr Auskunftsersuchen rechnen.

Die wichtigste Unterscheidung, die Sie brauchen

Das Gesetz trennt zwei Rollen: Anbieter und Betreiber. „Stark vereinfacht gesagt: Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt. Betreiber ist derjenige, der ein KI-System in eigener Verantwortung nutzt. Die Definitionen sind aber deutlich länger und komplexer, also muss im Einzelfall wirklich ausgelegt werden, ob die Tatbestände erfüllt sind, auch weil diese mit den Definitionen von KI-Systemen und -Modellen verzahnt sind“, sagt Manuel Mofidian, Wirtschafts- und Tech-Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf KI-Recht. „Vielleicht sogar 99 Prozent der Unternehmen und Organisationen, die KI einsetzen, sind Betreiber.“

So sei man bereits Betreiber, wenn ein Unternehmen einen eingekauften Voicebot laufen lässt. Aber auch wenn Mitarbeiter:innen auf Anweisung des Unternehmens ein KI-Tool einsetzen, wird dadurch ihr Unternehmen zum Betreiber, nicht der einzelne Mitarbeiter:innen. Heraus fällt nur die rein persönliche und nicht berufliche Nutzung: „Wenn meine Mutter privat ChatGPT verwendet, ist sie keine Betreiberin.“

Die Grenze verläuft dabei nicht per se zwischen Unternehmen und Einzelpersonen, sondern zwischen privat und erwerbsmäßig. Wer regelmäßig wirtschaftlichen Nutzen aus der Nutzung zieht oder sie im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen oder freiberuflichen Tätigkeit einsetzt, ist Betreiber. Creator, die KI-Inhalte monetarisieren, fallen darunter.

Diese Trennung entscheidet, wer welche Pflicht hat. In den drei folgenden Beispielen fällt die Antwort jeweils anders aus.


Beispiel 1: Der Chatbot im Kundenservice

Wer mit einer KI spricht, muss das erfahren. Diese Pflicht trifft allerdings nicht Sie, sondern den Anbieter, also jenes Unternehmen, das den Assistenten gebaut und verkauft hat. Es muss das Produkt so konzipieren, dass die Information rechtzeitig kommt. „Bei der ersten Interaktion, so früh wie möglich und deutlich“, fasst Mofidian zusammen, in der Praxis also z. B. mit einer Ansage zu Gesprächsbeginn.

Eine Ausnahme gibt es, wenn ohnehin offensichtlich ist, dass eine KI interagiert. Ein erkennbarer virtueller Comic-Avatar dürfte darunterfallen. Eine Stimme, die klingt wie ein Mensch, nicht. Auf diese Ausnahme sollte man sich aber nicht zu bequem verlassen: Die Kommission verlangt in ihren Leitlinien eine enge Auslegung, weil die Ausnahme den Betroffenen Transparenz entzieht.

Für Unternehmen, die einen solchen Assistenten einkaufen, ist dieser legistische Ansatz dennoch eine Entlastung: Sie müssen die Ansage nicht selbst einbauen. Wer allein einen fremden Chatbot in die eigene Website einbindet, bleibt nach den Leitlinien im Regelfall Betreiber. Die Rolle kann aber kippen: Wer in gewissen Konstellationen das System wesentlich verändert, etwa nachtrainiert, wer seine Zweckbestimmung ändert oder es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, kann selbst zum Anbieter werden und „erbt“ dann die Anbieter-Pflichten.

Beispiel 2: Das „Deepfake“-KI-Video im Marketing

Hier kann die Hauptverantwortung das KI-einsetzende Unternehmen treffen, den Betreiber im Sinne der KI-Verordnung. Wer Inhalte veröffentlicht, die als echt durchgehen könnten, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt wurden. Der Hinweis darf dabei nicht in den Metadaten vergraben sein, er muss für Menschen wahrnehmbar sein. Auf die maschinenlesbare Markierung, die der Anbieter im Inhalt hinterlässt, können Sie sich zur Erfüllung Ihrer eigenen Pflicht ausdrücklich nicht stützen.

Nicht jedes KI-Bild fällt darunter. „Jedes Deepfake ist künstlich erzeugt, aber nicht jeder künstlich erzeugte Inhalt ist ein Deepfake“, sagt Mofidian. „Ich kann tausend Sachen mit einer KI machen, die nichts mit Deepfake zu tun haben. Ein Bild von einem Einhorn zum Beispiel. Hier besteht keine ausreichende Ähnlichkeit mit realen Lebenssachverhalten, weswegen dies kein Deepfake sein kann.“ Bei offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder vergleichbaren Werken kann die Offenlegung in angemessener, nicht die Darstellung beeinträchtigender Form erfolgen. Die Kennzeichnungspflicht entfällt dadurch jedoch nicht vollständig.

Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, beschreibt der Verhaltenskodex. Die Kommission stellt dafür einen Satz frei verfügbarer EU-Icons bereit, den Betreiber verwenden können; gleichwertige eigene Labels sind ebenfalls zulässig. Der Kodex macht darüber hinaus Vorgaben zu Gestaltung und Platzierung und sieht Alternativen vor, wo visuelle Labels nicht funktionieren, bei reinen Audioinhalten etwa gesprochene Hinweise.

Beispiel 3: Der automatisch erzeugte Text

Der unauffälligste Teil ist für viele der folgenreichste. Wer KI-erzeugte Texte veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, muss das kennzeichnen. Hier genügt bereits die Erzeugung, eine Verzerrung der Realität ist nicht nötig.

Jedoch greift eine Ausnahme, wenn der Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Entscheidend ist, was als Überprüfung zählt. Die Kommission verlangt eine bewusste Auseinandersetzung mit der Substanz des Inhalts, durch Personen mit einschlägigem Fachwissen und fachlichem Urteilsvermögen. Rein formale oder prozedurale Kontrollen genügen ausdrücklich nicht, Rechtschreib- und Grammatikkorrektur werden als Negativbeispiele genannt. Ein Text muss also nicht verändert, aber inhaltlich geprüft werden. „Es kann reichen, dass du es einmal bewusst inhaltlich substanziell prüfst und durchliest. Keiner verpflichtet dich, einen Beistrich zu ändern“, sagt Mofidian. Entscheidend sei, dass beides zusammenkommt: „Die Prüfung allein genügt nicht. Es muss auch jemand die redaktionelle Verantwortung übernehmen.“

Damit sind klassische Redaktionen weitgehend außen vor. Eng wird es dort, wo der Mensch aus dem Prozess verschwindet. Ein Agent, der Texte generiert und selbst publiziert, ohne dass jemand gegenliest, erfüllt die erste Bedingung nicht. „Wenn das alles autonom abläuft, dann hast du ein Kennzeichnungs-Thema“, sagt Mofidian. Für Unternehmen, die gerade solche Pipelines aufbauen, sei dies eine wichtige Konsequenz des Stichtags.


Was nicht gekennzeichnet werden muss

Rund um den Stichtag kursierte die Warnung, künftig müsse praktisch jeder mit KI erstellte Inhalt ein Label tragen. Das ist so nicht richtig, und die Abgrenzung ist für die Praxis oft entscheidender als die Pflicht selbst.

Nicht erfasst sind KI-erzeugte Texte, die nicht der Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse dienen. Hier braucht es nach Artikel 50 kein Label. Auch der Newsletter über das eigene Sortiment fällt nicht darunter, wohl aber ein Beitrag, der über ein Thema von allgemeinem Interesse informiert.

Nicht erfasst sind erkennbar künstliche Bilder und Videos, vom Fantasiemotiv bis zur sichtbar generierten Illustration.

Nicht erfasst ist KI, die im Hintergrund unterstützt, ohne den Inhalt wesentlich zu verändern, etwa bei Standardbearbeitung oder Berechnung. Ebenso wenig erfasst sind Systeme, die weder mit Menschen interagieren noch Inhalte erzeugen und auch keine Emotionen erkennen oder Menschen biometrisch kategorisieren, also der Großteil klassischer Analyse-Anwendungen in der Produktion.

Nicht erfasst ist schließlich, was vor dem Stichtag erzeugt wurde: Eine rückwirkende Kennzeichnung älterer Inhalte verlangt niemand. Eine Ausnahme sollten Unternehmen mit vorbefülltem Content-Kalender kennen: Bei Text kommt es auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung an. Wer einen KI-Text im Juli erzeugt und im September publiziert, muss ihn kennzeichnen, sofern er unter die Pflicht fällt.

Und schließlich ist die maschinenlesbare Kennzeichnung, über die derzeit viel geschrieben wird, eine Pflicht der Anbieter, und sie richtet sich nicht an den Leser. „Für dich muss die Kennzeichnung nicht eindeutig sein, sondern für eine Maschine“, erklärt Mofidian den Unterschied. „Beim Deepfake muss es dagegen so sein, dass ein Mensch es versteht.“ Wer KI-Werkzeuge einkauft, muss also keine Wasserzeichen in seine Dateien bauen.

Wer allerdings dokumentieren kann, wie ein Inhalt entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, ist im Streitfall besser aufgestellt. Nachweisbarkeit ist keine Pflicht aus Artikel 50, aber sie entscheidet, wie belastbar man dasteht, wenn jemand nachfragt.

Die Falle: KI-Recht ist mehr als nur die KI-VO

Selbst wer nach dieser Aufteilung zum Schluss kommt, als Betreiber in gewissen Konstellationen wenig tun zu müssen, sollte nicht zu früh aufatmen. Dass der AI Act in gewissen Konstellationen entlasten kann, sagt Mofidian, „heißt für andere, ebenfalls einschlägige Rechtsgebiete noch nichts“. „KI-Recht ist eine Querschnittsmaterie. Das Kennzeichnungs-Regime des AI Acts ist nur eine Schicht. Daneben laufen DSGVO, Urheberrecht, Persönlichkeitsrechte, Lauterkeitsrecht, Vertrags- und Haftungsfragen.“

Für die Praxis besonders relevant: Das Label schützt nicht vor anderen Rechtsfolgen. „Ein gekennzeichnetes Deepfake kann trotzdem rechtswidrig sein, etwa weil es das Bildnis einer realen Person verletzt“, sagt Mofidian. Zudem droht die Durchsetzung nicht nur von Behördenseite: „Eine fehlende Kennzeichnung, aber auch eben z. B. Rechtsverstöße aus anderen Bereichen, holen dich unter Umständen schneller über eine Mitbewerber-Abmahnung ein als über eine Behörde.“ Die Kennzeichnung beantwortet nur die Frage, ob KI im Spiel war, nicht, ob der Inhalt selbst zulässig ist oder Rechte anderer verletzt, etwa Geschäftsgeheimnisse.

Deutlich zeige sich dies z. B. im Datenschutzrecht. Dort kann sich das Verhältnis in gewissen Konstellationen fast schon umdrehen, wobei auch hier jedenfalls im Einzelfall geprüft werden muss: Während nach der KI-Verordnung Pflichten wie der „Chatbot-Hinweis“ oder die maschinenlesbare Markierung beim Anbieter liegen können, kann datenschutzrechtlich das einsetzende Unternehmen der Verantwortliche sein, weil es über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Der KI-Anbieter kann in dieser Konstellation datenschutzrechtlich betrachtet häufig Auftragsverarbeiter sein, wobei denkbar ist, dass KI-Anbieter daneben auch zu eigenen Zwecken verarbeiten und insoweit selbst Verantwortliche sind. Arbeitet der Anbieter nicht DSGVO-konform, kann das auf das einsetzende Unternehmen zurückfallen, das nach der KI-Verordnung „nur“ Betreiber ist, nach der DSGVO aber Verantwortlicher.

Was Verstöße kosten

Verstöße gegen die Transparenzpflichten liegen auf der mittleren Sanktionsstufe: bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Für Unternehmen gilt der höhere der beiden Werte.

Für kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Startups dreht die Verordnung diese Regel um. Dort gilt der niedrigere Wert. Ein Startup mit zehn Millionen Euro Umsatz riskiert damit maximal 300.000 Euro, nicht 15 Millionen. Die oft zitierten 35 Millionen Euro betreffen ausschließlich die verbotenen KI-Praktiken und haben mit Kennzeichnung nichts zu tun.

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