22.03.2022

So können Unternehmen Ukraine-Spenden steuerlich absetzen

Geld- und Sachspenden an die Ukraine können steuerlich abgesetzt werden. Die Expert:innen der Unternehmensberatung BDO erklären, wie es geht.
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Ukraine Kiew Steuern
Geld- und Sachspenden können steuerlich abgesetzt werden. | © Stockfotos-MG - fotolia.com & Adobe Stock

Der Ukraine-Krieg ließ in den letzten Wochen kaum eine Österreicher:in kalt. Mehrere Hilfsorganisationen sammeln fleißig Hilfsgelder und Sachspenden. Auch zahlreiche Unternehmen helfen mit – darunter viele Startups. Spenden  können in Österreich von der Steuer abgesetzt werden. Worauf man dabei achten muss, erklären die Expert:innen der Unternehmensberatung BDO-Österreich.

Geld- und Sachspenden werden als Betriebsausgaben klassifiziert

Geldspenden und Güter-Lieferungen der letzten Wochen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, heißt es von der BDO. Die Hilfeleistungen seien in Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen – die jüngsten kriegerischen Ereignisse und die ukrainische Flüchtlingskatastrophe zählen somit dazu – als abzugsfähiger Werbeaufwand ohne betragliche Obergrenze von der Einkommenssteuer befreit. 

Dafür müssen die Geld- und Sachspenden für das Unternehmen als werbewirksam gelten, erklärt die BDO weiter. Als Bestätigung für die getätigten Spenden seien mediale Berichterstattungen, Aussendungen an Kund:innen oder Spenden-Hinweise auf der Unternehmenshomepage genügend. “Mögliche Empfänger:innen müssen direkt von der ursächlichen Katastrophe betroffen sein oder in diesem Kontext helfen, sodass Hilfsorganisationen, Gemeinden, eigene Arbeitnehmer:innen oder auch andere Familien bzw. Einzelpersonen infrage kommen” erklären die BDO-Expert:innen.

Hilfslieferungen an Katastrophengebiete und Hilfsorganisationen

Unternehmer:innen können zudem ihre Hilfslieferungen ins Ausland von der Umsatzsteuer befreien, wenn sie folgende Kriterien erfüllen: 

  • Der Zielort der Hilfslieferung muss in einem der Staaten liegen, die in der Verordnung des BMF für Hilfsgüter-Lieferungen gelistet sind.
  • Ein Nachweis über den ordnungsgemäßen Transport an das Zielort muss vorliegen.
  • Die Hilfslieferung muss, bevor sie getätigt wird, an das Finanzamt gemeldet werden.

“Die Lieferung muss dabei nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische karitative Organisation gehen, die ein Hilfsprogramm betreibt, das die Hilfeleistung vor Ort im genannten Staat bezweckt”, erklären die BDO-Spezialist:innen. Als ordnungsgemäßer Transport werde auch die Übergabe an Hilfsorganisationen, die mit den gesammelten Hilfeleistungen den Zielort anstreben, anerkannt. 

Bis zu zehn Prozent des Gewinns als Spende an begünstigte Einrichtungen abzugsfähig

“Spenden zur Verfolgung bestimmter begünstigter Zwecke an begünstigte Einrichtungen sind bei Unternehmen als Betriebsausgaben bis zur Höhe von zehn Prozent ihres Gewinns abzugsfähig”, so die BDO. 

Mit Bezug auf den Ukraine-Krieg zählen alle Empfänger:innen und Organisationen als begünstigt, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spenden-Begünstigungsbescheid verfügen, erklären die Expert:innen. Zudem sei eine Listung als begünstigte Organisation auf der BMF-Website erforderlich, in diesem Fall aber keine Werbewirksamkeit der Zuwendung. 

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Andreas Klinger ist einer der Initiatoren von EU Inc | (c) brutkasten / Dervisevic
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„Das Startup-Ökosystem muss vor dem 16. Juli laut werden.“ – mit diesem Appell wendet sich die Initiative EU-INC aktuell an die europäische Startup-Szene. Denn die kommenden Wochen seien das entscheidende Zeitfenster, um noch auf den Gesetzgebungsprozess in Brüssel einzuwirken. Die Warnung der Initiatoren fällt deutlich aus: „Mehrere Lobbygruppen drängen darauf, genau die eine Klausel zu streichen, die das Ganze funktionsfähig macht.“ Konkret geht es um die freie Wahl des Registrierungssitzes. Diese Klausel bildet ein Herzstück des Entwurfs. Falle sie weg, drohe das gesamte Projekt für Startups seinen Wert zu verlieren, meint man bei der Initiative.

Kritik bereits bei Kommissions-Entwurf im März

Die Forderung nach einer einheitlichen europäischen Rechtsform für Startups treibt das Ökosystem seit Monaten an. Die Initiative EU-INC sammelte zehntausende Unterschriften, um ein Gegenkonzept zur regulatorischen Fragmentierung in der EU und damit eine ernsthafte Alternative zur US-Rechtsform Delaware Inc. für europäische Startups zu schaffen. Das klare Ziel: Gründungen, grenzüberschreitende Skalierung und Investments deutlich zu vereinfachen.

Die EU-Kommission griff die Forderung auf und lieferte schließlich im März einen Entwurf, der den Begriff „EU Inc.“ von der Initiative übernahm, aber bei weitem nicht alle Forderungen (brutkasten berichtete). Schon vor der offiziellen Veröffentlichung äußerten viele aus dem Ökosystem Kritik an Kompromissen und potenziellen Hürden. Sie befürchteten, dass nationale Interessen eine wirklich einheitliche Lösung blockieren.

EU Inc. als „Plug-in“

Nun liegt eine juristische Detailprüfung des Kommissionsentwurfs im Auftrag der Initiative vor. Und mit ihr folgt seitens EU-INC eine teilweise Neupositionierung. Der Entwurf bringe nicht das ursprünglich geforderte „28. Regime“ – also eine völlig losgelöste, eigenständige europäische Rechtsform mit einem eigenen Gesellschaftsrecht und einem eigenen Gerichtssystem, wird klargestellt. Stattdessen bewerten die Expert:innen die EU Inc. nun als „Plug-in für das Rechtssystem jedes Landes“.

Die Initiative passte ihre Vorschläge nun an diese Gegebenheiten an. Die Rechtsform könne weiterhin als Wegweiser zu einem paneuropäischen Standard dienen, vorausgesetzt, die Politik setze sie korrekt um, heißt es. Da setzt die aktuelle Kritik an. Die Initiative spricht sich vehement gegen das Szenario aus, dass nationale Anpassungswünsche den Entwurf aushöhlen und am Ende „27 verschiedene Geschmacksrichtungen“ entstehen. Eine Kern-Forderung der Initiator:innen: „Lasst nicht zu, dass die freie Wahl des Registrierungssitzes verwässert wird“. Sie betrachten diese Wahlfreiheit als die absolut unverhandelbare Grundvoraussetzung für den Erfolg der Rechtsform.

Klinger: „Phase 3 beginnt“

EU-INC bläst unter anderem via LinkedIn zur Mobilisierung innerhalb der europäischen Startup-Szene. Andreas Klinger, Co-Initiator und bekanntes Gesicht der Kampagne, kommentiert in einem Posting: „Das ist groß. Die Phase 3 von EU-INC beginnt.“ Man brauche nun die gesamte Startup-Community hinter den Forderungen der Initiative. „Lasst uns das über die nächste Ziellinie bringen“, so Klinger.

Konkret ruft die Initiative Gründer:innen und Investor:innen auf: „Postet auf LinkedIn. Fordert: Ein Europa. Einen Standard.“ Die Akteure sollen ihre EU-Abgeordneten sowie Staats- und Regierungschefs in ihren Beiträgen direkt markieren. Gerade im deutschsprachigen Raum sollen die Gründer gezielt Politiker wie den SPD-Europaabgeordneten René Repasi, der bereits vergangenes Jahr mit einem Gegenentwurf zur Initiative auf sich aufmerksam machte, in die Pflicht nehmen und den öffentlichen Druck aufrechterhalten. „Helft uns, das bis zum 16. Juli richtigzustellen“, so die Initiator:innen.

Aufruf von AustrianStartups

Von AustrianStartups kommt zugleich ein Aufruf an die heimische Community: Es sei an der Zeit, laut zu werden – sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene. Österreichische Minister:innen könnten nämlich im Rat der EU Einfluss auf die finale Entscheidung nehmen. „In Österreich zieht aber nicht jeder am selben Strang. Die typischen Interessensvertetungen arbeiten dagegen“, heißt es von AustrianStartups. Man arbeite sowohl „hinter verschlossenen Türen“ als auch öffentlich an Verbesserungen.

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